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Gesetz
betreffend eine verlängerte Schubdauer bei Patenten und Gebrauchsmustern, saune die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren vor dem Reichspatentamt. Vom 27 April 1920 . Tie verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Artikel I
Verlängerung der Schutzrechte.
Wenn ein Patent oder ein Gebrauchsmuster während des Krieges nicht in einer seiner wirtschaftlichen und technischen Bedeutung entsprechenden Weise hat ausgenutzt werden können kann seine gesetzliche Tauer nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verlängert werden.
8 1. Unter der bezeichneten Voraussetzung wird die Tauer eines Patents oder der Schubzeit eines Gebrauchsmusters aus Antrag des Inhabers derart verlängert, das; der Zeitraum vom 1. August 1914 bis einschliesslich 31. Juli 1919, soweit er in die gesetzliche Dauer fällt, nicht auf sie angerechnet wird.
Fällt der Anfangstag in die angegebene Zeit, so gilt bei Patenten der Zeitabschnitt bis zum Beginne des auf den 31. Juli 1919 folgenden nächsten Jahrestags des Anfanges als erstes Patentjahr, bei Gebrauchsmustern der Zeitabschnitt bis zum Beginne des mit den 31. Juli 191.9 folgenden dritten Jahrestags des Anfanges als Zeitraum von drei Jahren.
. 8 2. Ter Antrag ist bei Patenten oder Gebrauchsmustern, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes erloschen sind, innerhalb einer Frist von zwei Monaten, im übrigen innerhalb einer solchen von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes beim Reichspatentamt einzureichen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr von sechzig Mark an die Kasse des Reichspatentamts ein« zuzählen; erfolgt die Zahlung nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
§ 3. ''$cr Antrag mich die Angabe der die Verlängerung be- 1 gründenden Tatsachen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung enthalten.
8 4. Zur Entscheidung über die Anträge auf Verlünger.mg werden beim Reichspatentamte für jedes Fachgebiet besondere Ausschüsse gebildet. Sie bestchen aus je drei Mitgliedern, von denen mindestens -zwei auf dem. in Betracht kommenden Gebiete der Technik sachverständig sein müssen. Eines der technischen Mitglieder braucht nicht Mitglied des Reichspatentamts zu sein.
Tie Entscheidung erfolgt nach freiem Ermessen des Ausschusses. Ter Antragsteller ist, falls er dies beantragt, vor der Entscheidung zu hören.
Tas Verfahren ist geheim; die zugezogenen Sachverständigen sind zur Geheimhaltung der ihnen hierbei bekannt werdenden Tatsachen verpflichtet.
8 5. Tie Entscheidung des Ausschusses ist. endgültig.
Tie Verlängerung ist im Reichsanzeiger zu veröffentlichen.
§ 6. Wird die Verlängerung eines Schutzrechts beschlossen, so ist die in der Zeit vom 1. August 1914 bis einschließlich 31. Juli 1919 eingetretene Fälligkeit einer Gebühr (§ 8 Abs. 2 des Pateut- gesetzes) ohne Wirkung. Schutzrechte, die wegen Nichtzahlung einer Gebühr oder durch Zeitablauf innerhalb dieses Zeitraums erloschen sind, treten wieder in Kraft. Eine Gebühr, die für ein in dieser Zeit begonnenes Patentjähr gezahlt worden ist, wird auf das in der Zählung entsprechende Patentjahr der Folgezeit angerechnet ; die Rückzahlung ist ausgeschlossen. Gebühren, die hiernach zwischen dem 31. Juli 1919 und dem Tage der Zustellung der Entscheidung fällig geworden, aber noch nicht gezählt sind, sind innerhalb sechs Wochen nach dieser Zustellung ober innerhalb weiterer sechs Wochen mit einem Zuschlag von 10 Mark zu zahlen.
8 7. Wer vor dem 1. April 1.920 die Erfindung, nachdem das Schutzrecht erloschen war, im Inland in Benutzung genommen ober wer vor diesem Tage im Inland die zur Benutzung erforderlichieuj Veranstaltungen getroffen hat, ist auch nach ber. Verlängerung berechtigt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs weiter zu benutzen. Das Weiterbenutzuugsrecht kann nur mit dem Betriebe vererbt »oder veräußert werden.
Wurden die im Absatz 1 bezeichneten Veranstaltungen getroffen, bevor das Schutzrecht erloschen war, so ist dem Patentinhaber eine angemessene Vergütung zu gewähren.
8 8. Lizenzverträge über Patente oder Gebrauchsmuster, die im Zeitpunkt des Eintritts der Verlängerung noch nicht erloschen waren, laufen mit der unsprünglichen gesetzlichen Dauer des Schutzrechts ab, falls sich aus dem Vertrage kein früherer Ablauf ergibt.
Ter Lizenznehmer kann jedoch eine Verlängerung der Lizenz verlangen; die Bestimmungen über Leistung und Gegenleistung werden, falls sich die Beteiligten nicht einigen, im Rechtsweg festgesetzt. Das gleiche gilt für den Fall, daß das verlängerte Schutzrecht erloschen war. Ter Anspruch kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Veröffentlichung (8 5) geltend gemacht werden.
8 9. Ter Reichsminister der Justiz kann Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen. Er kann, auch bestimmen, daß vorübergehend
1. die im § 15 der Verordnung zur Ausführung des Patcnt- gesetzes usw. vom 11. Juli 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) vorgesehene Benachrichtigung unterbleibt.
2. die Vorschrift des § 8 Absatz 5 des Patcntgesetzcs außer Anwendung bleibt.
Artikel II.
Wiedereinsetzung.
Im § 2 Satz 1 der Verordnung, betreffend vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsinastcr- uild Warenzeichenrechts vom 1.0. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 403) werden hinter den Worten „durch den Kriegszustand" folgende Worte eingefügt:
„ober durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle".
Berlin, den:27. April 1920.
Ter Reichspräsident: Ebert.
__________Ter Reichsminister der Justiz: Dr. B l u n ck.___________
Betanntmlichnng.
Mit Rücksicht ans die sich wiederholenden Eiseubahiiuniälle durch Ueberfahren von Fuhrwerken aus unbewachten Ueberwegcn weisen wir die FuhriverksUhrcr darauf hin, bei Befahren von U ebene en en die Warnungstafeln zu beachten, sowie nach r.chts und links Umschau zu halten, ob fein Zug in Sicht ist.
Gieße n, den 17. Mai 1920.
_____________KreiSamt Gießen. I. V.: Wclcker._____________
Bekanntmachung.
Betr.: Tie Ausführung des, Artikels 230* des Friedensverlrages.
Nach einer Mitteilung des Herrn Reichsministe S jür Wiederaufbau wird die Frist zur Anmeloung von Rechten odw Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen oder K nzes io en a'-s Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des Ar ik B 2 '0 d s Friedensvertrags, die am 15. Mai abgelaufen gewesen wäre, bis 31. Mai 1920. verlängert werden.
Gießen, den 16. Mai 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.:' Welcher
Bekanntmachung.
-B et r.: Höchstpreise für Verbvauchszucker.
Auf Grund der Verordnung über den Verl or in: Z vom 31. März 1.920 (Reichs-Gesetzbl. S. 391 und der V machung vom 20. April 1923 zur A'ä der i:a der ' bestimmungen zur Verordnung über den Berte: i 14. Oktober 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 5 2 wir i der Bekanntmachung vm: 22 Avril 1' 0 v blatt 9Zr. 54 vom 26. April 1920 folgende • ÜB : für den Landkreis Gießen erlassen.
Ter Höchstpreis beim Verkauf au d : .<
1. für g e m a hlenen u n d K r istallz u
a) Konsiiinzucker.......d .:
b) Raffinierter Zucker..... c . ' un 2
2. f ü r Hutzucker
a) ausgewogen ohne Papier . . . d ? n 2; >
b) im ganzen Hut mi: Papier . . . d 5 . j 2d
3. Würfelzucker.......•: das Pfn 2 o *w
4. Kandis ...........las P uu, 2 50 M
ich out iHUVLuml</..b. u. ; ; ;
einschl. September 1920, jedoch nur unter dec V- -aus c a. g y nicht, seitens der Reichsregierung neue Bestimmungen erfolgen die eine Preisänderung bedingen.
Zuwiderhandlungen gegen vorsteh, n'e Höchstpreis we den nach Artikel II der Bekanntmachung über die Aeuderu-a des Ges betreffend Höchstpreise vom 23. Marz 1916 R ichs Ge'etz l S b mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit G'ldsteaft big >u • f? tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft Aich-r kann auf die Nebenstrafe jener Bekanntmachung e/f n r\ d
De n Bürger meisteret en der Landgemein en des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekamst mach.it " o fort ortsüblich bekanntzumachen und allen Kl'i ftänd'- rn <f ? mitzuteilen.
Tie Händler haben die Höchstpreise sofort i , schriebene Preisverzeichnis einzutragen. Zuwiderhair. lu gru i ir zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 15. Mai 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieg er t.
Dienstnachrichtcn des Kreisamtcs.
Unter dem Viehbestände der Witwe Peter in Schtva-z-:u b'orn, Kreis Marburg, ist die Maul- und Klaueufeuch- a>-Se-brock -r
BckattnLmachrlttg.
Anhaltendes Musizieren, insbesondere Klavierspiel en, Singen, Spielenlassen von mechanischen M ii si'kapp «raten (Grammophonen und dergl) im Freien oder bei offenen Fenstern bildet meist eine erh bliche Belüftigung der Nachbarschaft und erfüllt häufig den Tatbe'and l-a 8 360 Ziffer 11 des Reichsstrafgesetzbuchs (ungebührliche Erregung ruhestörenden Lärms ober Verübung groben Unfug s).
Die Polizeibeamten sind angewiesen, gegebenenfalls einzuschreiten.
G i e ß e n, bett 8. Mai 1.920.
Polizeiamt Gießen. Lautes ch läge r.
Druck der Vrühl'schen Universitätr.Buch- und StetnbruAetet. N. tiaugt, «ithen.


