Ausgabe 
20.1.1920
 
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für die prövinzraldirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gießen.

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Nr. 11 Januar ' 1920

Illhaltr-Ueberjicht: Höchstpreis von Leichtöl usw. - Kosten für Wutschutzimpfungen. - Iuzugsbeschränlmng. - Maßnahmen gegen die Ein­schleppung der Maul- und Klauenseuche.

Bekanntmachung

über bis Bewirtschaftung und den Höchstpreis vyu Leichtöl, . fliohbenzol, Benzol unb Toluol. Baur 5. Januar 1920.

'Auf Grund der die Wirtschaftliche Temobilmachung betreffenden Befugnisse Wird nach Aöastgabe des Erlasses, betreffend die Auf­lösung des Reichsministermms für wirtschaftliche Demobilmachung öiMi'2.6. Mrfl. 1919 MeichK-Gesetzbl, S. 438) angeordnet was folgt:

Artikel I.«.

Tie Bekanntmachung des Kriegsministeriums -- Kriegs-Roh- stofs-Äbteilung Sektion 0II Nr. 700/7. 18. K. 3t. A,, betresfeno Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise von Leichtöl, Rohvenzol, Benzol, Toluol, Benzin und sonstigen benzol- und benzinartigen Körpern, vom 1. August 1918 in der Fassung der Bekanntmachung über die Beivjrtschaftung und den Höchstpreis von Leichtöl, stüohbenzol, Benzol und Toluol vom 17. Mai 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 465) tvird tvie folgt geändert:

I. § 10 erhalt folgende Fassung:

Folgende Höchstpreise werden festgesetzt:

a) für die durch Aufarbeitung entstehenden Benzole i.z. B. Ben- zolvorlauf, Benzol, Toluol, Lylol, Lösungsbenzole und so-- genanntes Schwerbenzol, nicht aber Reinbenzol, Reintoluol und Reinxylol,

275 Alk. für 100 Kilogramui Reingewicht ab Getvinn- reungsanstalt oder Aufarbeitungsstelle, soweit diese Erzeug­nisse unmittelbar ab Gewinnungsanstalt oder Ausarbeitungs- stelle geliefert werden,

310 Mk. für 100 Kilogramm Reingewicht ab letzter Lager­stelle, soweit diese Erzeugnisse nicht ab Gewinnungsanstalr oder Aufarbeitungsstelle geliefert werden:

b) für Reinbenzol, Reintoluol, Reinxylol 295 Mk. für 100 Kilo­gramm Reingewicht ab Getvinnungsanstalt oder dlusarbei- kungs stelle:

350 Mk. für 100 Kilogramm Reiitgcwichk ab letzter Lager­stelle, soweit diese Erzeugnisse nicht ab Gewinnungsanstalt oder Aufarbcitungsstetle geliefert werden.

Unternimmt der Verkäufer das Zurvllen dieser Stoffe in Fässern und Gefasten nach einem Lager des Käufers ober die Bensenduug nach einem anderen Orte, so kann er nur seine baren Auslagen und bei Verwendung eigenen Fuhr­werks eine Vergütung bis zu 3 Mk. für je 100 Kilogramm Reingewicht berechnen.

Bei Lieferung in Verkäufers Kesselwagen darf keine höhere Mietgebühr als die auf Grund des. 8 2 Absatz 2 der Verord­nung über Anmeldung und Beschlagnahme von Kesselwagen am 25. November 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1927) fest­gesetzte, gefordert werden. Tie Mietgebühr ist vom: Tage der Füllung ab bis zum Tage des Wiedereintreffens des Kessel­wagens an der vom Verläufer vorgeschriebenen deutschen Station zu berechnen.-

Ferner darf berechnet werden: ,

1. Bei Lieferung in Verkäufers Eisenfässern eine Mietgebühr bis zu 4 Mk. für je 100 Kilogramm Reingewicht und jeden angefangenen Monat und, tvenn die Eisenfässer nicht binnen zwei Monaten, vom Lieferungstag gerechnet, zuruckgegeben tverden, eine Vergütung für jeden weiteren angefangenen Monat bis zu 15 Mk. für je 100 Kilogramm.

2. Bei Lieferung in Verkäufers Kannen eine Mietgebühr bis zu 2 Mk. für die angefangenen 100 Kilogramm Reingewicht und jeden angesangenen Monat und, weint die Kannen nicht binnen zwei Monaten, vom Lieferungstag gerechnet, zurückgegeben werden, eine Vergütung für jeden weiteren angefangenen Monat bis zu. 8 Mk. für die angefangenen 100 Kilogramm.

3. Bei Lieferung in Eisenfässern eine Füllgebühr bis zu 1 Mk. für die angefangenen 100 Kilogramm Reingewicht, bei Lieferung in Kannen eine Füllgebühr bis zn 1,50 M'k. für die angefangenen 100 Kilogramm Reingewicht.

Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung vor oder bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdis'kont zugeschlageu werden. Tiefe Preise sind Höchstpreise im! Sinne IW Höchstpreisgesetzes.

Durch die vorstehenden Bestiminungen werden die in der Teutfchen Arzneitaxe für Benzol und Xylol festgesetzten Preise nicht berührt. A ,.

II Soweit in der genannten Verordnung bte Königlich Preu stische Inspektion der Kraftsachtruppen genannt ist, tritt an ihre

Stelle die Mineralöl-Versorguilas-Gesellschaft m. b. H. in Liqui­dation oder die für sie vont Reichswirtschaftsminister bestimmte Stelle.

Artikeln.

Tie Miueralöl-Versorgungs-Gesellschaft in. b. H. in Liquida­tion oder die für sie vom Reichswirtschaftsminister bestimmte Stellr ist befugt, die Lieferung der Erzeugnisse, für die gemäß Artikel I dieser Bekanntmachung Höchstpreise festgesetzt sind, an von ihr zu bestimmende Stellen von sämtlichen Benzolbesitzern zu verlangen.

Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so ist die Mineralöl- Versorgungs-Gesellschaft zur Enteignung der Erzeugnisse gegen Gewährung einer angemessenen Entschädigung berechtigt.

Tie Enteignung wirb wirksam mit dem Jugehen des Ent- eigmmgsbescheids an den Verpflichteten. Rechte Dritter erlöschen..

Tie.enteigneten Erzeugnisse sind an die von der Minetalöl- Bersorgnugs-Gesellschaft bezeichneten Stellen zu überbringen oder zu versenden. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die Polizeibehörde auf Ersuchen der Mineralöl-Versor­gungs-Gesellschaft an seiner Stelle die nötigen Maßregeln treffen. Tie Kosten sind der Polizeibehörde von der Mineralöl-Versorgungs- Gesellschaft zu. ersetzen nnd bei Festsetzung der Entschädigung dem Verpflichteten anznrechnen.

Tie Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Höchstpreise festzusetzen. Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung ent­scheidet das Reichswirtschaftsgericht.

Artikel III.

Mit Gefängnis bis zu. einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttansend Mark oder mit einer dieser Strafen Wirb bestraft, wer Erzeugnisse, deren Ablieferung nach Artikel 2 ver­langt ist, nicht oder nicht in der verlangten Weise abliefert.

Tie Erzeugnisse, die nicht entsprechend dein Verlangen der Mineralöl-Vetsorgimgs-Gesellschafl abgeliefert sind, können ein« gezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören ober nicht. Gegenstände, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, können auch von den Temvbilmachungsorganen als verfallen er­klärt werden, gleichgültig, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Artikel IV.

Tie Bekanntmachung tritt mit dem Tage bet Verkündung in Kraft?

B e r ( i n, den 5. Januar 1920.

Ter Reichswirtschäftsminister. S ch m i b t.

Bekanntmachung.

B e t r.: Sie Kosten für W utschutzimpfungen.

Tie Pflegekosten für Personen, die zur Vornahme der Wut- schutzim'pfungen in das Institut für InfektionskrankheitenRobert Koch" in Berlin N. 89, Föhrerstraste 2, ausgenommen werden,, sind seit 1.5. November 1919 erhöht tvvrden aus 84 Mark für Kinder unter 12 Jahren und auf 105 Mark für ältere Personen.

Giesten, den 17. Januar 1920.

Kreisamt Giesten. I. B.: W e l ck e r.

Bwtu Zuzugsbeschränkung.

An den Oberbürgermeister zu Giesten und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Der Antrag, eine Znzugsbeschränkung über den 1.5. Januar 1920 hinaus vorzusehen, sand nicht die Zustimmung des Reichs­arbeitsministers. Die Ablehnung ist damit begründet, daß eine allgemeine Znzugsbeschränkung für ortsfremde Personen scharf in das Wirtschaftsleben eingreife, auch deut in der Reichsverfassung festgelegten Grundsatz der Freizügigkeit widerspreche. Tie in der Verordnung vom 23. Juli 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1353) vor­gesehene Ermächtigung sei auch mehr eine wirtschaftliche, als eine wohuungSpolitische Maßnahme. Ein Beweis, daß ein Antrag ans wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt erscheint, wäre noch zu er­bringen.

Ihn dennoch einen Einfluß auf die Verteilung der Wohnungs­suchenden Ortsfremden zu gewinnen, können aber die Gemeinden aus Grund des § 9 der Wohunngsinangelverordnung vom 23. Sep­tember 1918 ermächtigt werden, den Abschluß eines Mietvertrags von ihrer Genehmigung abhängig zu machen.

Wo eine solche Ermächtigung noch nicht erteilt ist, wäre sie zu beantragen.

Gießen, den 17. Januar 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: San g e r m a n n.