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B e t r.: Maßnahmen gefltn die Eiuschleppmtg der Maul- nnt> Klauenseuche.

An die Bürgermeistercieil der yunOucmeinöeii des Kreises, das Polizeiamt Gießen, das Polizeikommissariat Arnsbcn; und die Gendarmerie des Kreises.

Wesen .des vermehrten Auftretens, der Maul- und Klauen­seuche in Württemberg, Baden und Bayern werden gemäß Ber- sügung des Hess. Ministeriums des Innern (Abt. für öffentl. Ge- snudheitspflege) tont 9. Januar 1920 feit Nr. M. d. I. II. 146) fv'lgeüde Maßnahmen angeorduet (vergl. Bekanntmachung vom t2. Februar 1912, Kreisblatt Nr. 14). Dieselben sind ortsüblich bekanntzumachen und sind Beteiligte darauf hinzuweisen. Zuwidcr- handlungen sind zur Anzeige zu bringen. Die in Ihrem Bezirk befindlichen Eisenbahnstationen sind ebenfalls in Kenntnis zu setzen.

Gießen, den 17. Januar 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: Langer mann.

Bekanntmachung.

Gemäß ß 20 Absatz 2 des Reichsv iehseu chengesetzes und Aus­schreiben des Ministeriums des Innern vom 30. Dezember 1911 (M Nr. M. d. .I. II. 6507) wird bis auf weiteres folgendes an- geordnet :

1. Alle in den Freistaat Hessen zu Nutz- und Zuchtzwecken ein- geführte Wiederkäuer und Schweine - werden einer siebentägigen Quarantäne in einem ton anderem Klauenvieh nicht bestellten Gehöft unterworfen und dürfen aus diesem! Gehöft nicht eher weg­gebracht werden, bis nach Wlauf der Quarantänefrist nach dem Zeugnis des beamteten Tierarztes die Seuchenfreiheit der Tiere festgestellt ist. Tas Abschlächten ton Quarantänevieh kann jederzeit

unter den für Beobachtungsvieh und für die Zwangswirtschaft gcl lenden Bedingungen gestattet werden. Bevor die Tiere nach Ablauf der Quarantänefrist für seuchenfrei erklärt sind, dürfen die Stal lungen, in denen sie untergebracht, sind, von fremden Personen nicht betreten werden (vergl. § 154 Absatz la der Bundesrats- Vorschriften-.

2. In gleicher Weise wird die Quarantäne für alle in den Freistaat Hessen eingcführten lschafherdcn angeordnet. Tie sieben­tägige Quarantäne ist in einem abgesonderten Stall oder auf einer abgesonderten Weide z u-vollziehen, Sir to n anderen Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten wird.

3. Ter Turchlrieü wandernder Schafherden durch den Staat ist verboten.

_ .4. Schafherden, die in den letzten Monaten innerhalb einer hessischen Gemarkung zur Weide gegangen sind, dürfen diese Ge- markung, wenn sie nicht an einer nahegelegenen Eisenbahnstation innerhalb derselben Gemarkung verladen werden, nur verlassen, wenn ihre Seuchenfreiheit durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist. Tas Wandern der Herde wird nur auf kürze Strecken und nur unter der Bedingung von uns gestattet werden, daß die Herden die ihnen von uns bezeichneten Straßen einhalten und daß den Polizeibehörden derjenigen Orte, durch deren Gemarkungen sie wandern, 24 Stunden vorher davon Anzeige gemacht lvird. Sind wandernde Schafherden länger als 3 Tage nach der letzten amtstierärztlichen Untersuchung unterwegs, so muß die Herde durch den zuständigen beamteten Tierarzt erneut untersucht werden.

5. Zuwiderhmrdlungen werden gemäß § 74 ff. des Reichs- Viehs euchengesetzes. bestraft. .

Gießen, den 17. Januar 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n.

Druck der Brilhl'schen Universitäts-Buch. und Steindruckecei. R. Lange, Gießen.