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Bel r.: Feldbereinigung Röthges; hier: die Arbeite» des III. Abschnitts.

Mit Entschließung vom 29. Oktober 1920 hat Das Hessische Landesernährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zzitei- tungsplan der Gemarkung Röthges einschließlich der Grenzregu­lierung mit Gemarkung Wetterfelv auf Grund von Artikel 36 sdes Feldbereinigungögesetzes in der Fassung der Bekannt machrmg vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt.

Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigen- tumsübergang) den 1. Dezember 1920 und überweise hiermit mit Wirkung 'Don diesem Tage an den Beteiligten die Neuen Grundstücke.

Dre Ueberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:

1. Meliorationen können aus den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden.

2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Verände­rung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus- führnng von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb Ser Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden.

Ein hierdurch, bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bzw. zugeschrieben.

Friedberg, den 8. November 1920.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnitts Pah n, Regierungsrat.

Druck der BrühNchen Unioerfträtr-Vuch» und Stetnbru*«rti. R. Lauge. Sieben