Amtsverkündigmgsblatt

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für da; Kreisamt Stehen.

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168 ____ 19. November 1920

Inhaltz-ttebcrsicht: Vergnügungssteuer. - Viehseuchen. - Dienstnachrichten. - Gesunden, verloren. - Feldbereinigung Röthges.

Betr.: Vergnügungssteuer.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

§ 12 des Laudessteuergesetzes verpflichtet die Gemeinden, ein>> Vergnügungssteuer zu erheben, falls nicht der Gemeinoeverbano oder Das Land, denen die Gemeinde angehört, eine solche Steuer einiührt. Das Land verzichtet bis aus weiteres zu Gunsten der Gemeinden auf diese Stenerguelle. Mit Rücksicht aus die Be- stimmungen in Artikel 14 Zisfcr 2 c und f des hessischen Aussicht rungsgesetzes zum Landessteuergesetz müssen auch die Kreise den Gemeinden den Vorrang lassen.

Eine Art Vergnügungssteuer, die Billettsteuer, konnte von den Gemeinden seither schon auf Grund des hessischen Gesetzes vom 21. März 1910. und 20. März 1920 eingeführt werden. Ausgeschlossen waren hierbei jedoch die Tanzbelustigungen, deren Besteuerung in neuerer Zeit von den Gemeinden lebhaft ge­wünscht wurde. Die Möglichkeit der Besteuerung auch der Tanz­belustigungen ist nunmehr durch das Landessteuergesetz gegeben. Die nach § 13 dieses Gesetzes zu erwartenden Bestimmungen wer­den eingehende Vorschriften hierüber bringen. Allerdings steht noch nicht fest, bis zu welchem Zeitpunkt mit dem Erlast dieser Bestimmungen zu rechnen ist. Es wird sich deshalb für die Ge- ineinden empfehlen, die Bestimmungen nicht abzuwarten, sondern die Vergnügungssteuer von Tanzbclustigungen bereits jetzt durch Ortssatzung einzuführen. Ein Entwurf zu einer solchen Satzung folgt mit nächster Post. -Die daselbst in § 4 Buchstabe ad ver­merkten Sätze werden voraussichtlich in den Reichsratsbestimmungeu Vorschrift werden. Es ist deshalb zweckmäßig, diese Sätze auch ber der vorläufigen Regelung zu beschließen. Spielraum ist für dre Gemeinden nur in den Fällen der Abs. 2 und 3 des K 4 und des 8 8 der Mustersatzung vorgesehen. Die dmnach möglichen Zuschläge dürfen höchstens betragen:

1. 100% der Regelsätze, wenn die Tanzbelustigungen bis über 12 Uhr nachts dauern, vorausgesetzt, daß das Eintritts- (Tanz-)geld mehr als 5 Mk. beträgt;

2. 100% der Regelsätze und gegebenenfalls des vorstehend unter 1 erwähnten Zuschlags, wenn ausschließlich oder über­wiegend Wein gegen Bezahlung verabreicht wird;

3. 50% der gesamten Steuerschuld, wenn diese nicht rechtzeitig entrichtet oder die Tanzbelustigung nicht rechtzeitig ange­meldet wird.

Höhere Steuersätze haben keine Aussicht. aut die Reichsfinanzbehörde (§ 5 des Landessteuergesetzes).

Dem Umstand, daß eine Vergnügungssteuer nach dem Landes­steuergesetz entgegen dem hessischen Billettsteuergesetz auch bei Veranstaltungen auf Messen und Märkten sowie bei Volks- i testen erhoben werden kann, trägt § 11 der Mustersatzung Rech- mmg. Ausdrücklich sei. hierbei bemerkt, daß die Erhebung der Billettsteuer bei Veranstaltungen auf Messen usw. nicht in der Ortssatzung bestimmt werden kann, die sich nur auf das Billett- steucrgesetz stützt.

Indem wir Sie hiervon unterrichten, empfehlen ivir Ihnen unter besonderem Hinweis auf die erwähnten Bestimmungen des Artikel 14 des hessischen Ausführungsgesetzes zum Landessteuer­gesetz die baldige Einführung nicht nur der oben behandelten Vergnügungssteuer, sondern auch der Billettsteuer nach dem Gesetz vom 21. März 1910 und 20. März 1920 soweit letztere nicht schon durch Ortssatzung eingeführt ist.

Ihrem Bericht über die Beschlußfassung des Gemeinderats sehen wir bis spätestens zum 10. Dezember ds. Ls. L entgegen.

% Greßen, Len 15. November 1920.

Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

" Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In L i ch ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Lich wird aus dem Sperrbezirk ausgeschieden und dem- Beobachtungsgebiet eingegliedert.

Gießen, den 12. November 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.

Dienst,mchrichten des Kreisamtcs.

In der,Gemeind« Bisses (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebwchen.

In Betzenrod, Hartmannshain und Stumper­tenrod (Kreis Schotten) ist die Biaul- und Klauenseuche ausge­bwchen. Die Gemarkungen Betzenwd, Hartmannshain und S.um- pertenroo wurden zu Sperrbezirken erklärt. Das Beobachtungs­gebiet bleibt unverändert. 1

In Breungeshain und Wingershausen (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebwchen. Die Gemarkungen Breungeshain und Wingershausen wurden zu Sperr­bezirken erklärt. Das Beobachtungsgebiet bleibt unverändert.

JnRödgen rKreis Friedberg) und in der Stadt Fried­berg ist die Maul- und Klauenseuche amtlich sestgestellt worden. Die genannten Gemeinden und Gemarkungen wurden zum Sperr­gebiet erklärt.

Unter dem Viehbestände in Ebsdorf (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebwchen.

.. Unter dem Viehbestände in Gis selber« (Kreis Marburg- ijt die Maul- und Klauenseuche ausgebwchen.

Unter dem Viehbestände in R e i m e r s h a u s e n (tkreis Mar­burg) i)t die Maul- und Klauenseuche ausgebwchen.

In den Gemeinden Blofeld, Oberwiddersheim G e ist -Nidda und Bad-Salzhausen (Kreis Büdingen) ist dre Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperr­maßnahmen sind aufgehoben.

In den Gemeinden Wv h nbach, H eldenbergeu, Bü­desheim, Dortelweil, Rodheim v. d. H. und Stadt­teil Friedberg-Fauerbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die genannten Gcineindeu werden aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und dem Beobachtungs- gebret angegliedert.

Die Maul- und Klauenseuche ist in Götzen und Sichen- haui en (Kreis Schotten) erloschen. Die Gemeiiiden Sätzen und Sickenhausen wurden aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und dem BSobachtuugsgebiet angegliedert.

Das Hessische Mmisteriuin des Innern hat dem Hessischen Taubstummenverbaud c. V., Zweigstelle Osfenbach und Um- gebuilg, die Erlaubnis erteilt, zum Besten taubstummer Kinder 9%-. Kindern von taubstummen Eltern eine Verlosung von Gegen- standen. zu veransta^eu. ZiehungSttrmin: 12. Dezember 1920 Es durwu bis zu 3000 Lose zu 1 Mk. das Stück ausgegeben wer­den. Der Wert der Gewinngegenstände muß minbeiteu3~ß0 Pro­zent des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Lose betragen 'Ver Vertrieb der Lose ist in der Stadt Offenbach gestattet. Mit Rücksicht aus den Zweck der Verlosung gewähren wir die nachge- suchte Steuerbefreiung. Der Ziehungstermin darf nur mit der Geuehmlgung des Hess. Ministeriums d. I. verlegt werden, die mindestens acht Tage vor dem ursprünglich sestgesetzten Termin zu beantragen ist.

Bekanntmachung.

In der Zeil vom 1.15. Nov. 1920 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 schwarzer Regenschirm, 1 Portemonnaie ohne In­halt, 1 Perlenportemvnnaie, 1 einzelner gestrickter Hand­schuh, 1 Arbeitsschürze, 1 Brosche mit Photographie, eine Brosche in Form einer Woosrose, 1 Markttasche, 1 Nickel­brille ;

verloren: 1 brauner Kinder-Plüschkragen, 1 seidene Hemden- Bluse, 1 goldener Schlangenring, 1 schwarz« Ledertasche mit Inhalt, 1, Handtasche mit 200 Mk. Inhalt und -1 grauer Kinber-Kaninpelz.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Uhr vormittags und 45 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.

Gießen, den 15. November 1920.

Polizeiamt Gießen. Lautefehläger.