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Wohlfahrtspflege und Familienunterstützung für d:e Angehörigen nicht mehr gezahlt wird.
t psm Falle trotz der Zahlung des Hausgeldes noch Bebürstig- kert beslcht sind dre betreffenden Kriegsbeschädigten an die amtliche Fursorgeftelle für Kriegsbeschädigte zu verweisen.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in.Watzenborn-Steinberg.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Watzenborn-Stein- berg «.'loschen ist, werden die Sperrmaßnahmen ausgehoben. Watzenborn-Steinberg wird bis ans weiteres in das Beobachtungsgebiet cinbezogmi. Es scheideii aus dem Beobachtungsgebiet aus die Orte: Hausen-Garbenteich-Annerod. Im übrigen treten für Sperrbezirke und Beobachtmrgsgebiete keine Veränderungen ein
G i e ß e u, den 15. Juli 1920.
_______ Kreisamt Gießen. I. V.: v. Ge m min gen.
Bekanntmachung.
Betr.: Schweinevotlauf zu Ettings h a u s e n; hier: unter dem Schweiiiebestand- des Philipp Albach daselbst.
, In dem Gehöfte des Philipp Albach in Ettingshau- l en ist unter dem Schweinebestand desselben Schweinerotlauf festgestellt worben. -rte L-perruraßregeln siud angevrdnet worden .Gießen, den 14. Juli 1920.
________Kreisamt Gießen. I. B.: v. Ge mmingen.
Bekantltmachnng.
Betr.: Schweinervtlauf in dem Gehöfte des Heinrich Seip zu G ö b e l n r v d.
In dem Gehöfte des Heinrich Seip in Göbelnrod 'st unter dem Schweinebestand desselben Schweinerotlauf festge- itellt worden. Tie Sperrmaß,regeln siud angevrdnet to»rben
Gießen, den 14. Juli 1920.
________Kreisamt Gießen. I, B.: v. Gemmingen.________
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
In der Gemeinde Angersbach ist die Maul- und Klau e n s e u ch e ausgebWchen. Die Gemeinde ist zum Sperrgebiet erklärt worden.
.Wegen der Maul- und Klauenseuche in Obbornhofen hat das Kreisamt Büdmgen die Gemeinde Berstadt zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Bekanntmachung
über den Beitritt alliierter und assoziierter Staaten zum Aus- glcichsverfähren, über die Anmeldung deutscher Forderungen beini Reichsausglerchsamt und über den Begriff des Beginns des Kriegs- zustandes im Sinne des Reichsäusgleichsgesetzes.
Boni 30. April 1920.
(Schluß aus Nr. 99 des Amtsverkündigungsblattes.)
§ 7 Die Anmelbung hat bei der zuständigen Stelle des Reichsausgleichsaints zu erfolgen.
Zuständig sind u. a.:
die Zweigstelle in Frankfurt am Main für: ■
bie preußische Provinz Hessen-Nassau, außer den auf Grund ; des FnedeiiSVertrags besetzten Gebieten und den Kreisen Herrschaft Schmalkalden und Grafschaft Schaumburg, den preußischen Kreis Wetzlar (Rheinprovinz), - Hessen, mit Ausnahme des auf Grund des Friedensvertrags besetzten Gebiets,
Waldeck-Arolsen;
die Zweigstelle in Köln für:
das itn Westen auf Grund des Friedensvertrags besetzte Preußische, hessische und oldenbürgische Gebiet.
. . 8 8. Natürliche Personen haben ihre Forderungen bei der- lenigen der int § 7 dieser Bekanntmachung bezeichneten Stelle anzumelden, in deren Bezirk sie ihre gewerbliche Hauptniederlassung haben. In Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung inner» halb des Deutschen Reichs ist der Wohnsitz, in Ermangelung eines Wohnsitzes innerhalb des Deutschen Reichs der Aufenthaltsort maß- gebend. Sofern der Gläubiger im Inland weder eine gewerbliche vciederlassung noch einen Wohnsitz hat und sich im Ausland aufhält, hat die Anmeldung bei der Hauptstelle des Reichsausgleichs- amts zu erfolgen.
Juristische Personen und Handelsgesellschaften anderer Art haben ihre Forderungen bei derjenigen der tnt § 7 bezeichneten Stelle anzumelden, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Die Anmeldung von Forderungen des Reichsfiskus oder eines Laiides- srskus (§ 3 Nr. I 3, II 6, III 3 dieser Bekanntmachung) hat bet derjenigen Stelle zu erfolgen, in deren Bezirk die Behörde,
bezogen
der der der
Staats-
Staats-
die zur Vertretung des Fiskus bei der Verfolgung der Forderung berufen ist, ihren Sitz . hat.
Forderungen, die tnt Betrieb einer inländischen Zweigniederlassung entstanden sind, sind an der für den Ort der Zweignieder-, lassung zuständigen Stelle anznmclden, sofern von der Zweig- nicderlassung aus vor dem 1. August 1914 regelmäßig selbstäudige Geschäfte mit dem Ausland geführt worden sind.
8.9. Tie Anmeldung hat auf einem gedruckten Amneldebogen zu erfolgen, dessen Form, und Inhalt von dem Präsidenten des Retchsausgleichsamts bestimmt wird. Tie Anmeldebogen können bet der Hauptstelle und den Zweigstellen des Reichsausgleichs-i anttS sowie bei sämtlichen Handelskammern unentgeltlich werden.
.... § 1i3- Vorsätzliche und fahrlässige Verletzungen der Anmelde- vsttcht.werden gemäß § 64 des Reichsausgleichsgesetzes bestraft
der Aunteldepslicht ist die Forderung überdies nach § 13 des R e lchsausg le i chs ge se tzes ohne Entschädigung gu cniciQncii.
. § ^4. Als Beginn des Kriegszustandes zwischen dem Teutschen Rerche und den tnt § 1 bezeichneten Ländern ist anzusehen-
gegenüber Großbritannien und feinen Nebengebieten
4. August 1914, gegenüber Frankreich und, seinen Nebengebieten
3. August 1914, flegcitiifacr Italien und seinen Nebengebieten
Jo. August 1916,
gegenüber Belgien und dem Kongo der 4 August 1914 gegenüber Griechenland der 30. Juni 1917 gegenüber Siam, der 22. Juli 1917. . ' .
sp J. y*' §§. 2 bis 12 und der § 14 treten mit dem auf die
Verlundung der Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft
B e r l t n, den 30. April 1920.
ä-te Anmeldung 'hat mindestens zu enthalten:
1. den Nainen (Firma), de» Wohnsitz (Sitz) und die angehörigkeit des Gläubigers;
2. beit Siamen (Firma-, den Wohnsitz (Sitz) und die angehörigkeit des Schuldners;
3. den Betrag der Forderung in der geschuldeten Währung;
4. den Zettpunkt der Fälligkeit;
5. den Grund der Forderung, insbesondere das Rechtsver- haltms, auf dem sie beruht; hierbei soll auch der Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses angegeben werden;
^Angaben über Verzinsung (§ 10 dieser Bekanntmachung). , . ,ä^,Glaubtger 'hat die Anmeldung zu unterschreibeit Und da- bet dte Versicherung abzugeben, daß er seine Augaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
9 Ir- *? dieser Bekanntmachung zu machen- y1'. AW?ben über die Verzinsung sind die Bestimmungen des 8 22 Abs. 2 bis 4 der Anlage zu Artikel 296 des Friedensver- trags^) zugrunde zu legen.
. , ß V-, Tie Anmeldung und die ihr beigefügten Urkunden sind in drerfacher Ausfertigung einzureichen.
. . ^aschsdl und Schecks sind der Anmeldung in Urschrift und dret Abschriften beizufügen. Zins- und Tividendenscheine sind sän Vo Kontor.der Reichshauptbank für Wertpapiere, Berlin SW. 19, zur Verfügung des Reichsausgleichsamts zu hinterlegen;
■ ai-*I Pen Namen des Gläubigers lautender Hinterlequngs- schetn ist der Anmeldung beizufügen.
V2L Sie Anmeldung hat bis zum 1. Juni 1920 zu erfolgen i aus Versicherungsverträgen endet die Frist erst tiiit uein. i-, xutZAj.
Tie Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag $ ^^"0'Aers ausnahmsweise aus besonderen Gründen von ber tierlkitgert ° ^^^ändigen Stelle des Reichsausgleichsamts
Der Reichsminister für Wiederaufbau In Vertretung: Müller. «AVWLÄ.iE "SIrliti 296 --- mm.
schuldet werden, sind keine Zinsen zu zählen u
. Ter Zlusfuß beträgt fünf vom Hundert für das Jahr, es sei denn, daß der Gläubiger auf Gründ Vertrags, Gesetzes oder ~ört=
^echohnhertsrechts Zinsen zu einem anderen Zinsfuß zu beanspruchen hatte, ..yn diesem Falle hat dieser Zinsfuß Geltung.
~te Zinsen lausen vom Tage der Eröffnung der Feiudselig- keiten an, oder toettn ine zu zahlende Schuld im Laufe des Krieges fällig geworden ist, vom Fälligkeitstag an bis zu dem Tage an miirhpnC\fPra8 öer *d)|urb brm Gläubigeramte gutgeschrieben lUV Wt-fl
Druck der Brüh Ischen Univrrsitäts-Buch. und Sr-indruckerc!. R. Lauge, (Biegen.


