Ausgabe 
19.7.1920
 
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AmtZveMn-igungMatt

für die Prsvinzialdirektion Gberheßen und für das Kreisamt Eiehen.

(Erfdjeint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich.

9U« 100___________ ________10. Juli____________________ 1920

3nhalts=Ucberfi^t: Ferien des Kreisausschusses. - Einfuhr von Fischen und Fischwaren. - Abänderung der Fleischbeschau. - fwegsroobU fahrtspslege. Viehseuchen. - Dienjtnachrichten. - Beitritt alliierter und assoziierter Staaten zum Ausgleichsverfahren (Schluß).

Bekanntmachung.

Betr.: Die Ferien des KreisauSschusses.

Der Kreisausschuß hält während der Zeit vom 20. Juli bis 15. September Ferien.

Während der Ferien können nur besonders schleunige Sachen zur Verhandlung kommen.

Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne Einfluß.

Gießen, den 15. Juli 1920.

Der Vorsitzende des Kreisansschusses des Kreises Gießen.

I. V.: Welcker.

Verordnung

über Einfuhr von F 'chen und Fischwaren. Vom 28. Juni 1920.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetz­blatt S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) und des § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. .Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) bzw. 22. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 334) wird bestimmt:

§ 1. Ohne die nach § 1 der Verordnung über die Regelung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) bzw, 22. März 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 334) vorgeschriebene Be­willigung wird die Einfuhr gestattet für:

Einfuhr-Nummer des statist. Waren- , rr Verzeichnisses

Süßwasserfische (Fluß-, Teich- und "Binnensee- . fische), frische (aus Nr. 115 a/c des statistischen .

Warenverzeichnisses):

Karpfen . ; ilöa

Aale, Schleie und andere, mit Austmhme von Salnioniden (das sind Schnäpel, Maränen, Aeschen, Stinte, Lachse, Forellen aller Arten), lebende . 1 115b

Aale, Schleie und andere, mit Ausnahme von Salmoniden (siehe 115b), nicht lebende, auch gefroren ....... 115c

Salzwasserfische (Meer- oder Seefische), frische (aus

Nr. 115d/e des statistischen Warenverzeichnisses):

Heringe (auch Breitlinge (Bristlingej) . . . llöd

Schellfische n>rd andere, mit Ausnahme von 1

Salinoniden (siehe 115b)...... . llöe

Stockfisch (getrockneter Kabeljau), Klippfisch 117c Mies- und andere Secnruscheln, lebend oder bloß abgekocht oder eingesalzen, auch von der Schale befreit . . . 119c

§ 2. Die Vorschriften der Bekanntmachungen über

die Einfuhr von Salzsischen, Klippfischen und Fischrogen vom 5. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 237),.

die Einfuhr von Fischen und von Zubereitungen von Fischen vom 30. 'Sept. 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1135), die Einfuhr von frischen Fischen vom 13. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1265),

dieEinfuhr von Schal- und Krustentieren sowie Zube­reitungen von diesen Tieren vom 14. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 129)

und der dazu ergangenen Aussührungsbestimmnngen voin 5. April, 18. Juni und 23. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 238, 530 und 949)

treten, vorbehaltlich der Vorschrift, im Abs. 2, außer Kraft.

Die AnSführungsbestimmnngen über die Einfuhr von Salz­heringen usw. vom 5. April, 18. Juni und 23. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 238, 530 und 949) bleiben in Kraft, soweit sie sich auf Salzheringe beziehen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit den: 8. Juli 1920 in Kraft.

Berlin, den 28. Juni 1920. '

Der Reichsminister für Ernährung 'und Landwirtschaft.

D r. Hermes.

Verordnung ,

die Abänderung der Fleischbeschau betreffend. Vom 22. Juni 1920.

In Abänderung der Fleischbeschauordnung doni 9. April 1903 (Reg.-Bl. S. 230) und der Verordnung, die Abänderung der

Fleischbeschauordnung betreffend, vom 22. Juli 1919 (Reg.-Bl. S. 301) wird mit Ermächtigung des Hessischen Gesamlmini- steriums das Folgende verordnet:

1. Die Abfätzc 1 bis 3 des § 23 der Fleischbeschauordnung erhalten folgende Fassung:

§ 23 Abs. 1. Die Fleischbeschauer haben innerhalb der ihnen überwiesenen Beschaubezirke an Befchaugebühren zu beanspruchen: a) von einem Stück Großvieh (Bullen, Ochsen, Kühen, stieren und Rindern)....... 4. Mk.

b) von einem Schwein 3. Mk.

c) von einem Stück Kleinvieh (Kälbern, Schafen

und Ziegen) 2. Mk. di von einem Lamm (Ziegen- oder Schaflamm) . 1. Mk.

§ 23 Abs. 2. In den Gebühren (Abs. 1) ist die Vergütung für die gesamte Beschau, für Stempelung des Fleisches und die Zeitversäumnis einbegriffen. Für eine Schlachtviehbeschau (Be­schau des lebenden Tieres ohne nachfolgende Fleischbeschau) steht dem Fleischbeschaucr nur die Hälfte der in Abs. 1 enthaltenen! Gebühren zu.

§ 23 Abs. 3. Für die Ausübung der Beschau in einer Ent­fernung von mehr als 1 Kilometer außerhalb ihres Wohnortes ist den Fleischbeschauern neben der Beschaugebühr (Abs. 1 und 2) noch eine Ganggebühr von 40 Pf. für jeden auf dem Hin- und auf dem Rückweg zurückgelegten Kilometer zu gewähren. Ange- sangene Kilometer werden als voll berechnet.

2. § 24 Abs. 1 der Fleischbeschauordnung erhält solgende Fassung:

, Tierärzte, die auf Grund des § 5 berufen sind, erhalten in Beschaubezirken, für die sie nicht selbst gemäß § 1, Abs. 2 als Fleischbeschauer bestellt sind, für die Beschau (Ergänzungsbeschau) einschließlich der Stempelimg des Fleisches und der Benachrich­tigung der Ortspolizeibehörüe von dem Beschauergebnis 5 Mk. für das Stück Großvieh und 3 Mk. für das Stück Kleinvieh und Schweine. Werden in einem Gehöft oder Schlachthaus mehrere Schlachttiere gleichzeitig der Ergänzungsbeschau unterworfen, so ermäßigt sich diese Gebühr für das zweite und folgende besichtigte Tier auf je die Hälfte. Findet die Beschau außerhalb des Wohn­sitzes des Tierarztes statt, so stehen ihm lveiter die für die Kreis- veteriuärärzte geltenden Tagegelder zu.

3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1920 in Kraft. Darmstadt, den 22. Juni 1920.

Hessisches Ministerium des Innern. Dr. Fulda.

Betr.: Familienunterstützung und Kriegslvohlsahrtspflege; hier: Unterstützung an Angchörige von noch nicht 'entlassen gewesenen Lazarettinsassen.

An die Bürgermeistereien und die Herren Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehend teilen wir Ihnen einen Auszug aus einer Ver­fügung des Landes-Arbeits- und Wirtschastsamts, Darmstadt, zur Kenntnis und genauen Beachtung mit. Hiernach ist für die Ange­hörigen der sog. Uebergangskvanken ab 16. Juli l. Js. keine Unterstützung mehr zu zahlen. Sofern Zahlungen bereits geleistet worden sind, sind- sie zurückzuerheben.

Gießen, den 15. Juli 1920.

Kreisamt Gießen,..I. B.: Dr. H e ß.

Nach Ziffer VIII des Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 28. Juni 1920 erhalten die Angehörigen derUebergangs kranken", das sind solche noch der Heilbehandlung bedürftige Beschädigte, die sich fett ihrer Entlassung aus dein Militärverhältnis wegen der Folgen einer Tienstbeschädigung ununterbrochen in Heilbe­handlung befinden, ohne daß in der Zwischenzeit über ihre Rentcn- ausprüche entschieden worden wäre, ein Hausgeld, das für die Zeit wm 16. Juli bis 15. August ds. Js. einschließlich vom Lazarett vorschußweise gezahlt wird. Für die spätere Zeit zahlt das Versorgnngsamt das Hausgeld, auf Antrag des Lazaretts aus. Mit Rücksicht auf den Anspruch dieser Lazarettinsassen (Ueber- gangskranten) auf das Hausgeld ist vom 16. Juli 1920 ab für die Gewährung von F a m il ienun t e r stü tzu n g oder Unterstützung aus Kriegswohl fahr tspflege- mitteln kein Raum mehr. Wir weisen Sie daher an, dafür Sorge zu tragen, daß für die zweite Hälfte des Monats Juli 1920 Unterstützung zu Lasten der Kriegs-