Ausgabe 
19.4.1920
 
Einzelbild herunterladen

2

3. Ter Reichswirischaftsmimster trifft über den Frachtausgleich nach Artikel 1, Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Oktober 1919 auf Grund der veränderten Preise die näheren Bestimmung-en.

4. Ter Handelszuschlag beim Verkaufe von Verbrauchszucker (Artikel 1, Nr. 4 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 14. Oktober 1919 in Verbindung mit § 1, Abs. 3 der Ver­ordnung zur Förderung der Zuckererzeugung und des Zckerrllben- anbaues vom 18. Dezember 1919 und mit Artikel 1, Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 29. Januar 1920) wird für Lieferungen, die zu dem nach Nr. 1 und 2 erhöhten Preise erfolgen, wie folgt erhöht: Nutzer dem Preise, der für diejenige Verbrauchszuckerfabrik gilt, die für den Bestimmungsort unter Berücksichtigung der Preise am frachtgünstigsten liegt, darf eine Vergütung für die Monatsausschläge, Frachtkosten von dieser Fabrik, Rollgeld und ein Zuschlag von 10,50 Mark für fünfzig Kilogramm gefordert und bezahlt werden. Tie Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen über die Berechnung treffen. Bei Zuweisung von Zucker an Kommunalverbände kann sie, falls die Zuweisung nicht im weseirllichen aus der frachtgünstigst gelegenen Fabrik erfolgt, die Einrechnung höherer Frachtunkosten als derjenigen von der frachtgünstigst gelegenen Fabrik zulassen.

Artikel 2.'

Tie Verbrauch szuckerfabril'en haben auf je fünfzig Kilogramm des von ihnen nach dem 31. März 1920 gelieferten Berbrauchs- zuckers 58,40 Mark an eine vom Reichswirtschaftsminister zu be­stimmende Stelle abzuführen. Aus den abzuführenden Beträgen sind auf je fünfzig Kilogramm 25 Mark, entsprechend dem § 1, Abs. 1 der Verordnung zur Förderung der Zuckererzeugung und des Zuckerrübenanbaues vom, 18. Dezember 1919 (Reichs-Gcsctzbl. S. 2133.1 und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 22. Dezember 1919 zur Entschädigung der rübenbauenden Land­wirtschaft und der rübenverarbeitenden Fabriken zu verwenden; im übrigen sind daraus den Berbrauchszuckerfabriken nach näherer Bestinkmung des Reichswirtschaftsministers Entschädigungen zum Ausgleich für die erhöhten Herstellungskosten zu zahlen.

Artikel 3.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft.

Ter Rcichswirtschaftsminister kann nähere Bestimmungen zu ihrer Turchführung trefsen.

Berlin, bat 31. März 1920.

Tie Reichsregierung: Müller.

Betr.: Tie Aufstellung der Gemcindevoranschläge für 1920. Au die Mirsttrincistcrcicii der Landstcnicilidcii, die Gemarkmigs-, Mark- und Stiflnilgsvorstäiide des Kreises.

Soweit die Voranschläge für 1920 noch nicht' vorgclegt sind, erwarten wir, daß. dies bis längstens Ende Mai ds. Js. geschieht.

Gießen, den 14. April 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: Hemmerde.

B e t r.: Tie Beitragshöhe in der Invalidenversicherung.

An den Oberbürgermeister zu Gießen nnd die Bürger- meistercten der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen ortsüblich bekanntmachen lassen, bafji für Ver­sicherungspflichtige unständige Arbeiter vom 1. Mai 1920 ab nur noch Beitragsmarken fünfter Lohuklasse im Werte von 50 Pf.

zur Verwendung kommen können, weil infolge der durch die enorme Lohnsteigerung 'hervorgerufeucn Neufestsetzling der Ortslöhne die Verwendung von Beitragsmarken einer geringeren Lohnklasse gesetz­lich unzulässig ist.

Gießen, den 15. April 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde.

V e t r.: Fortbildungslehrgang für Lehrer und Lehrerinnen.

An die Schulvorstände des Kreises.

Diejenigen Lehrer (Schukvrrwalter) und Lehrerinnen (Sch.il- venvalierinnen), die gewillt sind, an dem in Aussicht genommenen Fortbildungslehrgang in experimenteller Psychologie und Päda­gogik in verpflichtender Weise teilzunehmen, werden ersucht, dies hierher binnen 3 Tagen durch Postkarte mitzuteilen. Wenn der Kursus zustande kommt, ergeht über dessen Abhaltung noch nähere Nachricht.

Wir empfehlen Ihnen, alle Lehrpersonen unverzüglich auf Vorstehendes aufmerksam zu machen)

Gießen, den 16. April 1920.

Kreisschulkommisfion Gießen. I. B.: H e in m erd e.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausbruch der Pserderäüde; hier: bei einem Pferde des August S e r t h, Ober-Bessingen.

Bei einem Pferde des August Serth, Ober-Bessingen, ist die Räude festgestellt worden. Tie erforderlichen Maßnahmen sind angcordnel worden.

G i e ß. e n, den 13. April 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: v. G e m m i n g ent.

Bckanntmachnttg.

Betr.: Ausbruch der Pferderände in H a r b a ch.

Tie Räude bei dem Pferde des Heinrich Klös IV., Harbach, ist erloschen. Tie angeordneten Maßnahmen sind aufgehoben.

Gießen, den 9. April 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gemmingen.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Geilshausen; hier: das topographische Güterverzeichnis.

In der Zeit vom 29. April bis einschließlich 12. Mai 1920 liegt werktags auf der Bürgermeisterei Geilshausen

das topographische Güternerzeichuis der Gemarkung Geils­hausen sowie derjenigen der infolge Grenzregulierung mit den Nachbargemarkungen Allertshausen, Lumda, Beltershain und Reinhardshain zugezogenen Grundstücke nebst den alpha­betischen Namensverzeichnissen

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungssrist bei der Bürgermeisterei Geilshausen schriftlich und mit Gründen versehen, emzureichen.

Friedberg, den 9. April 1920.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

Tr. Jan n, Regierungsrat.

Dicnstnachrichten des Krcisamtes.

Als Polizeidiener für die Gemeinde Harbach wurde Johannes Hartmann von H a r b a ch ernannt und von uns eidlich ver-- j lichtet.

Druck der Lrühl'schen Universitäts-Luch- und Steindruckerei. R. Lauge, Biegen.