Tas gefährdete Gelände wird begrenzt: int Narben durch He Linie Lollarer KopfHeibertshausenClimbach, im Osten durch den Weg CliMlmchGvoßen-Buseck, im Süden durch die Linie Beuern Höhe 293 nördlich Alten-BufeckLangelstein, im Westen durch die Linie HangelsteinLollarer Kopf, und ist von 9 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags jfür jeglichen Verkehr gesperrt. An den in das gefährdete ßlebfet führenden Hauptwegen werden militärische Absperrposten aufgestellt, deren Anweisungen unbedingt Folge zu leisten ist.

2. Tie Feststellung uird Abschätzung etwaiger Flurschäden findet unmittelbar im Anschluß an das Schießen statt. Lierzu finden sich ein:

Tie Anlieger der Gemarkungen Lollar und Taubringen um 2 Uhr nachmittags am Jagdhaus südlich des Lollarer Kopfes.

Tie Anlieger der Gemarkung Alteu-Buserk um 3 Uhr nach­mittags aus Höhe 293 nördlich Mten-Buserk.

Gießen, den 15. Januar 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Lan ge rm a n n.

Bekanntmachung.

B e t r.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse.

Tie Eigentümer gefallenen oder getöteten Viehes haben bei Meldung der in Artikel 299 ff. Pol.-StrafqGef. augcdrohten Strafe ohne jeden Verzug nach dem. Veirenden oder nach vollzogener Tötung oder Ausschlachtung bei der P o l r z e i b e h ö r d e des Ortes, inner­halb dessen Gemarkung sich der Kadaver bzw. die zu beseitigenden Teile eines solchen befinden, entsprechende Anzeige zu machen.

Gießen, den 14. Januar 1920.

Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch g e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Verhängung des Ausnahmezustandes über das Deutsche Reich.

Die nachstehenden Anordnungen bringen wir hiermit zur allge­meinen Kenntnis der Bevölkerung.

Dießen, den 16. Januar 1920.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Betr.: Verhängung des Ausnahmezustandes über das Deutsche Reich.

Verordnung des Reichspräsidenten.

Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung verordne ich zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet mit Ausnahme von Bayern, Sachsen, Würt­temberg und Baden und der von ihnen umschlossenen Gebiete folgendes:

§ 1. Tie Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reiches iverden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persön­lichen Freiheit, des Rechtes der freien Meinungsäußerung ein-l schließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammttings-

rechtes, Eingriffe in die Bries-, Post-, Telegraphen- und Fern- sprechge Heimnisse, Anordnung von .Laussnchnngen, Beschlagnah­mungen sowie Beschräntnngen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.

8 2. Mit der Bekanntmachung der Verordnung geht die vollziehende Gewalt mit Den R e ich s we hrm i ni st er über. Ans dem Gebiet der Zivitverwaltung wird sie unter Mitwirkung des Regierungskominissars (§ 3) ausgeübt, den der Reichswehrminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern ernennt.

§ 3. Tie Weisungen des Militärbefehlshabers an die Zivil- verwaltung und die Gemeindebehörden, fvivie seine allgemeinen Anordnungen an die Bevölkerung sind, bevor sie ergehen, zur Kenntnis des, Regierilngskommissars zu bringen. Anordnungen des Militärbesehlshabers, die Beschränkungen nach § 1 enthalten, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Reichs- lommissars.

§ 4. Wer den int Interesse der öffentlichen Sicherheit er­lassenen Anordimngen des Reichswehrministers oder Militärbe- felüshabers zuwiderhandelt oder zu solchen Zuwiderhandlungen auffordert oser anreizt, wird, sofern nicht die bestehenden Gesetze eine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis oder Last oder Geld st rase bis zu 15 000 Mark bestraft.

§ 5. Gegen die Anordnungen des Militärbefehlshabers im Einzelfalle steht die Beschwerde an den Reichswehrminister offen. Soweit es sich um. Beschränkungen der persöiilichen Freiheit handelt, iiftl idas Gesetz betreffend die Verhaftung und Ausenthaltsbeschräit- kuug auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes voM 4. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1320) entsprechend anzuweiiden.

§ 6. Jede Betätigung durch Wort und Schrift, oder mtderc Maßnahmen, He darauf gerichtet sind, lebenswichtige Be­triebe zur Stillegung zu bringen, wird verboten. Als lebenswichtige Betriebe gelten die ösfentlicheit Verkehrsmittel, sowie alle Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugng von Gas, Wasser, Elektrizität und Kohle. Zuwiderhandlungen werden nach § 4 bestraft.

8 7. Tie Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 13. Januar 1920.

Reichspräsident Ebert. Reichskanzler Bauer.

Reichswehrminister N o s k e.

Bekanntmachung.

Tie v o l l z i e h e n d e G e w a l k i m. B e r e i ch d e s Reichs- wehr-Brigade-Kommandos 11 ist mir übertragen wor­den. Regieruitgskommissar ist O be r P r ä s i d e n t Dr. S ch w a n- der. Aut Grund der bisherigen Ruhe sehe ich mit Zustiinmung des Regierungskommissars zunächst von einschränkenden Vestiin- müngen ab.^ Tie Zivilbehörden bleiben in ihrer Tätigkeit. Ich erwarte, daß die Bevölkerung sich weiterhin ruhig verhält. Bei Ausschreitungen wird aufs schärfste durchgegriffen iverden.

Kassel, den 14. Januar 1920.

(gez.) v. Stolzmann, Generalleulnant.

Dtu* der Brübl'schen Unk»«8lLt».B«ch. unb s.reindruckerei. R. Lauge, Gießen.