Amtsverkimdigimgzblatt

für die proomziaidirektion Gberhessen und für das Kreisamt Sietzen.

(Er[$eint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch diePost zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährl. Postzeitungsliste Nr.

***_____________18. Januar 19^0

e"j.3Um Provuizialtag der Provinz Oberhessen. - Verhängung des Ausnahmezustandes. - Karnevalistische Ver­anstaltungen. Amtsbezeichnung der Schulleiter an Volksschulen. - Zahlung von Ablieferungsprämien für Kartoffeln. - Scharfschiesten. - ______________Emsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse. - Verhängung des Ausnahmezustandes über das Deutsche Reich.

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Wahlen zum Pwoinzialtag der Provinz Oberhessen.

Tie am 31. August Itily gelvahiten Mitglieder des Pwvinzial- tags der Provinz Oberhessen

1. Heinrich Schudt, Müller und Landwirt, Görbelheim,

2. Heinrich Ludwig Langsdorf, Kommerzienrat, Friedberg,

3. Tr. Albert Aaron, Rechtsanwalt, Gießen,

4. Tr. Felix de B ra, Arzt, Schlitz,

5. Heinrich Brauer, Mühlenbefftzer, Ober->Osleidm,

. 6. Tr. Georg von Hel mol t, Nieder-Wöllstadt, Rechtsanwalt in Friedberg,

7. Otto Schneider I., Landwirt, Utphe

haben ihr Amt als Provinzirltagsmitgliedcr niedergelegt.

Tie- Provinzialwatzlkommiffion hat in ihrer Sitzung voni 7. ds. Mts festgestellt, daß gemäß den Vorschriften des Art. 70 Wsatz 1 in Verbindung mit Art. 20 h und 29 i des Gesetzes vonl 15. April 1919 die Abänderung der Kreis-- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 betresfettd nachgenannte Herren an die Stelle der ausgeschiedenen Provinzialtagsmitglieder treten: .

1. Leonhard H o o s, Fabrikant, Lauterbach,

2. Heinrich Reh, Justizrat, Alsfeld,

3. Karl Henzel, Wirt und Beigeordneter, Obbornhofen,

4. Martin Reck, Krankenkassenbeamter, Vilbel,

5. Paul Heinrich K o r e l l, Bürgermeister, Eudorf,

6. Johannes Kleophas Reuß, Landwirt, Ober-Mörlen,

7. Wilhelm Men ner, Bürgermeister, Treis a. d. Lda.

Gießen, den 13. Januar 1920.

Ter Provinzialwahlkoinmissar:

________________Tr. Usinge r, Provinzialdirektor.__________ Betr.: Verhängung des Ausnahmezustandes.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

Tie Jhiwn mit der Post zugehenden Sonderabdrücke der Ver­ordnung über die Verhängung des Ausnahmezustandes sind alsbald öffentlich anzuschlagen.

Greß en, den 17. Januar 1920.

Kreisamt Gießen.

____________________________Dr. Usinger.___________________________

Bekanntmachung.

Betr.: Karnevalistische Veranstaltungen.

Trotz der Not der.Zeit und der Trauer um die völkerrechts- widrige Zurückhaltung eines großen Teils der deutschen Kriegs­gefangenen macht sich neuerdings wieder die Sucht nach lärmen­den Lustbarkeiten und Tanz in der Veranstaltung karnevalistischer Vergnügungen und von Maskenbällen bemerkbar. Dies ist mit dem Ernst der Zeit und der Würde des schwer geprüften deutschen. Volkes riicht vereinbar.

Wir werden die Erlaubnis zu karnevalistischen Lustbarkeiten jeder Art, wie Kappenabendeu, karnevalistischen Konzerten, Masken- bällen und dergleichen, auch in diesem Jahre nicht erteilen und znmr einerlei, ob es sich unr öffentliche Veranstaltungen oder um Vergnügungen geschlossener Gesellschaften handelt.

Tie Ortspolizeibehörden nnd die Gendarmerie des Kreises werden beauftragt, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 16. Januar 1920.

Kreisamt Gießen.

'______________________Dr. Usinger.__________________________

B^e t r.: Amtsbezeichnung der Schulleiter an Volksschulen^

An die Schulvorstände des Kreises.

Tie auf Grund des Artikels 71 Absatz 2 des hessischen Vvlks- sch ul ge setz es bestellten Schulleiter (Hauptlehrer, Oberlehrer, Rek­toren) führen vom 5. Januar 1920 ab, vorbehaltlich der zu er­wartenden Regelung durch das Reich, ejirheitlich die Amtsbe­zeichnung Rektor. *

Gießen, den 16. Januar 1920.

Kreisschulkommission Gießen.

____________________I. V.: Welcker.____________________

Bekanntmachung

über Zählung von Ablieferungsprämien für Kartoffeln. Boni 20. Dezember 1919.

- Aut Grund der Verordnung über Zahlung von Ablieferungs- prämien für Brotgetreide, Gerste und Kartoffeln vom 18. Te- zem-ber 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1990) wird bestimmt:

8 1. Als Ablieferungssoll für Kartoffeln (§ 3 der Verordnung) gilt der nack> Maßgabe der Bestimmungen der Rcichstärtoffelstelte errechnete pbtieterungspslichtige lieberschuß der Erzeuger.

Tas Ablieferungssoll umfaßt danach die nach Maßgabe -der Bestimmungen -der stteichskartofselstelle festgesetzte Erntemenge ab­züglich

a) der dem Erzeuger zur Ernährung der Selbstversorger be­lassenen Kartoffeln;

b) des Saatgutbedarfs in Höhe von 40 Zentnern für das Hektar der Anbaufläche 1918, sowie die vom Ausschuß für Pflanzldrtosfeln der lmrdwirtschaftlichen Körperschaften Deutschlands als Originalzüchtungen oder Staudenauslese (Eigenbau) erklärten Saatkartoffeln;

c) der Kartoffeln, die dem Erzeuger zur Verarbeitung in einer Brennerei, Trocknerei oder Stärkefabrik belassen sind, die dem Erzeuger oder einer genossenschaftlichen oder sonstige Vereinigung gehört, deren Mitglied er ist;

d) der dem Erzeuger als Ausgleichs-(SchwNnd-)Reserve be­lassenen Kartoffeln.

8 2. Tie Ablieferungsprämie wird bezahlt für alle aus Air- ordnung oder mit Genehmigung dös Kommunalverbandes abge- lieferten Kartoffeln, einschließlich der durch Vermittelung des Kvm- munalverbandes an Fabriken gelieferten Kartoffeln, soweit die Ablieferung 50 vom Hundert des Ablieferungssolls übersteigt. Nicht anzurechnen sind die nach § 1 c zur Verarbeitung in den Fabriken belassenen Kartoffeln.

Saattartofsellieferungen berechtigen erst dann zum- Prämien- bezuge, wenn 50 vom Hundert des Ablieferungssolls durch ander- weite Lieferungen erfüllt sind. (§ 3, Absatz 2 der Verordnung.)

§ 3. Der zur Deckung der Prämien nach § 4 der Verordnung für die nach dem 31. Dezember 1919 gelieferten Kartoffeln an den Kommunalverband zu zahlende Zuschlag von 2,50 Mark wird erhoben:

a) im Falle der Lieferung durch Vermittlung des zur Zahlung derPrämie verpflichteten Kommunalverbandes gleichzeitig mit der Bezahlung der Kartoffeln;

b) im Falle unmittelbarer Lieferung an Versvrgungsberechtigte durch den Erzeuger bei Abgabe der entsprechenden Anweisung oder bei Genehmigung des Bezugsscheins durch den Kvm- munalverband;

c) int Falle der Lieferung von Saatkarkoffeln an Erwerber außerhalb des Kommunälvevbandes bei Erteilung der Aus­fuhrgenehmigung (Ausgabe des Frachtbriefes) durch den

. Kommunalverband;

d) im Falle der Lieferung von Saatkartoffeln innerhalb des Kommunalverbandes nach näherer Anweisung des Kom- munalverbandes.

Tie Kommunalverbände haben die näheren Anordnungen zu treffen.

§ 4. Soweit die Beträge, die den Kommunalverbäitden gemäß 8 3 -zufließen, zur Zählung der Prämien nicht ausreichen, haben die KoMMunalverbände die erforderlichen Mittel bereitzustellen und die verauslagten Beträge bei der Verrechnungsstelle anzu­melden.

. 8, 5. Als Verrechnungsstelle M'5 der Verordnung) wird die Retchskarkoffelstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin, bestimmt.

8 6. Für den Verkehr mit der Verrechnungsstelle sowie über die Grundlagen und die Form- der Abrechnung erläßt die Reichs- kartofselstelle die näheren Bestimmungen.

§ 7. Streitigkeiten zwischen Kominunalverbänden und Er­zeugern über die ZaUung der Prämien sowie zwischen Kommunal- Vcrbänden und den zur Zahlung der Zuschläge (§ 3l verpflichteten Empfängern von Kartoffeln entscheidet die für den Lieferungs- kommunalverband zuständige höhere Verwaltungsbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges endgülffg. Sie ist dabei an die Fest­setzung des Ablieferungssolls (§ 1) gebunden.

§ 8. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den 20. Dezember 1919.

Ter Reichswirtschaftsminister. I. V.: Dr. Peters.

Bekanntmachung.

1. Am 21. Januar 1920 vormittags findet ein Scharfschießen der Artillerie und Minenwerfer im Gelände zwischen Lollar Dau- brfftaen Climbach Beuern Alten-Buseck Hangelstcin statt