AmLsveMMgUMblatt
für die provinzialdirektion Gberheffen und für dar lireiramt Siegen.
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Nr. 150 • 18. Oktober N)20
önhalts-Uebersicht. Anmeldiuig und Beschlagnahme von Urkunden und lliertpapicren aus Anlast der Durchführung der Bestimmungen des Fnedensvertrages. — Die Wahlen zur Handwerkskammer. — Viehseuchen. — Feldbereinigungen WaHsnborn-Lteinberg, Nieder - Bessingen und Münster. >.
Dritte AuSfuhruttgsanweisuiig des Reichsministermms, Stelle für ausländische Wertpapiere, zu der Bekanntmachung des Reichsmiiiislers für Wiederaufbau tarn 12. Mai 1920 über die Anmeldung- und Beschlagnahme von Urkunden und Wertpapieren aus Anlast der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags.
Aus Grund der §§ 1, 2, 5, 6 der vom Reichsminister sür Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Reichs Minister der Finanzen crlasseiten Bekanntmachung vom 12. Mai 1920 über die Anmeldung und Beschlagnahme tion Urkunden und Wertpapieren aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags (Reichsanzeiger Nr. 102) wird im Anschluß an die Ausführnngs- anweisungen der unterzeichneten Stelle vom 12. Mai 1920 und vmn 14. Juni 1920 (Reichsanzeiger Nr. 102 und 130) folgendes bestimmt:
1. Tie Besch lagnah ine folgender Zinsscheine:
a) am 30. Juni 1920 fällige Zinsscheine der
SVgO/o Anleihe der Aussig-Teplitzer Eisenbahn-Ges. von 1896, 3%°,'<) Anleihe der Ausjig-Teplitzer Eisenbahn-Ges. von 1905, 4°/o Anleihe der Aussig-Teplitzer Eisenbahn-Ges. von 1909;
b) am 1. Juli 1920 fällige Zinsscheine der
5% Anleihe der Hruschauer Tonwarenfabriken von 1912 wird aufgehoben.
2. Die Beschlagnahme der für das Jahr 1920 tilgungs- blvnmästig zur Rückzahlung ausgelosten Teilschuldverschreibungen der Anleihen der Aussig-Teplitzer Eisenbahn-Gesellschaft
1. zu 31/2 % 'timt 1896,' . 2. zu 3l/2°/o von 1905, 3. zu 4»/o von 1909 wird aufgehoben.
3: Jeder Eigentümer einer der zu 2 bezeichneten Schulvtier- schreibungen hat die auf Grund- der Bekanntmachung des Reichs- mtntsters für Wiederaufbau vom 12. Mai 1920 und der Ausführungsanweisung der unterzeichneten Stelle vom gleichen Tage vorgeiwinmene Anmeldung bei der für die Anmeldung früher in Anspruch genommenen Einreichungsstelle -entsprechend zu berichten.
Berlin, den 28. September 1920. .
Reichsfinanzministerium, Stelle für ausländische Wertpapiere. Dr. Lippert.
Bekanntmachung.
®etr.: Die Wahlen zur Handwerkskammer im Jahre 1921.
Zwecks deinnächstiger Vornahme der Wahlen zur Handwerks- fammer werden die Vorstände der im diesseitigen Kreise ansässigen Handwerkerinnungen, Ortsgewerbevereine und sonstigen, die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks versolgeitden Vereinigungen hiermit aufgefordert, alphabetisch geordnete Verzeichnisse des Gesamtverbandes ihrer Mitglieder (Bestandslisten) unter Benutzung der bei der Kanzlei der unter” fertigten Behörde kostenfrei erhältlichen Formulare äufzust-ellen und hierbei diejenigen Mitglieder mittels -entsprechenden Eintrags tn den hierfür vorgesehenen Spalten des Verzeichnisses kenntlich zu machen, die nicht als wahlberechtigte Handwerker anzuseheitt oder zwar wahlberechtigt, jedoch nach den Bestimmungen in § 3 ber Wahlordnung für die Handwerkskammer einer anderen wahlberechtigten Vereinigung zuzuzählen sind.
Die dementsprechend aufgestellten Listen sind spätestens bis Mittwoch den 17. November 1920 einschließlich der Bürgermeisterei desjenigen Ortes portofrei einzusenden, an welchem die vorgenannten Vereinigungen ihren Sitz haben. Später eingehende Bestandslisten bleiben unberücksichtigt.
Die Listen 'werden von Donnerstag den 25. November 1920 bis Donnerstag den 2. Dezember 1920 einschließlich während der üblichen Geschäftsstunden seitens der zuständigen Bürgermeisterei in deren Amtsräumen zur öffentlichen Einsicht und Entgegennahme von Einsprachen aufgelegt werden.
Gießen, den 15. Oktober 1920.
Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
’ Gießen, den 15. Oktober 1920.
Betr.: Wie oben.
Tas Hessische Kreisamt Gieße» au die Bürgermeistereien desKreises.
Diejenigen von Ihnen, üt deren Gemeinden Handwerkerinnungen, Ortsgewerbevereine oder sonstige, die gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgenden Vereinigungen ihren Sitz haben, wollen den Inhalt der vorstehend abgedruckten Bekanntmachung alsbald auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen. Die bei Ihnen innerhalb der vorgeschriebencn Frist, eingehenden Bestandslisten sind entsprechend den Vorschriften in 8 5 Abs. 4 der Wahlordnung für die Handwerkskammer zu prüfen. Tee erforderlichen Vermerke sind in der hierfür vorgesehenen Spalte der Bestandsliste' einzutragen und letztere alsdann während der hierfür festgesetzten Frist zur Einsicht der Beteiligten und Entgegennahme von Einsprachen offenzulegen.
Nach Ablauf der,Offenlegungsfrist, und zwar bis zum Mittwochs 8. Dezember 1920 einschließlich, sind uns die Listen nebst den in der Zwischenzeit nicht etwa ans gütliche Wvise erledigten Einsprachen mit einem den Vorschriften in § 5 Abs. 5 der vorgenannten Wahlordnung entsprechenden Begleitbericht oorznlegen.
Diejenigen von Ihnen, in deren Gemeinden Vereinigungen der eingangs erwähnten Art nicht bestehen, haben spätestens bis zum letztgenannten Termin Fehlbcricht zu erstatten.
I. V.: Welcher.
Wahlordnung für die Handwerkskammer.
§ 2.
Tie Wahlen zur Handwerkskammer crfolgdn durch zwei Wahlkörper, von denen jeder innerhalb örtlich begrenzter Wahlbezirke eine bestimmte Zahl von Mitgliedern der Kammer und Ersatz- männern für dieselben aus den wählbaren Mitgliedern der zu ihm gehörigen Vereinigungen wählt.
Tie Wahlkörper sind:
1. die Handwerkerinnungen, welche int Bezirk ber- Handwerkskammer ihren Sitz haben. Handwerkerinnungen sind sämtliche Zwangsinnungen und diejenigen freien Jn- uungen, welche ausschließlich für Handwerke errichtet sind;
2. die Ortsgewerbevereine sowie s 0 n st i g e g e w e r b- lrche Vereinigungen (Handwerker-Fachvereine, Hand- werkervereine, nicht auf Handwerker beschränkte gewerbliche Vereinigungen usw.), falls sie die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke ber Handwerkskammer ihren Sitz haben.
Bet 'Prüfung der Frage, ob die unter Ziffer 2 aufgeführten Vereinigungen mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Haud- toertern bestehen, sind alle der Bereinigung als Mitglieder an» gehörenden wahlberechtigten Handwerker (§ 3) ohne Rücksicht darauf zu zählen, ob sie gleichzeitig einer Jmtitng, ober einem Ortsgewerbeverein und einer sonstigen gewerblichen Vereinigung, ober etwa mehreren ber unter letzteren Begriff fallenden Vereine an» gehören.
8 3.
Tie Zahl der Mitglieder, mit welcher jede Vereinigung (8 2 Abs. 2 Ziffe-r 1 und 2) wahlberechtigt ist, bemißt sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Für die H a n d w e r ke r i n n uu g e n zählen sämtliche Mitglieder, welche Handwerker sind und ein Gewerbe betreiben.
Es fallen demnach weg:
a) Fabrikanten, welche gemäß 8 87 Abs. 1 Ziffer 1 ober § 100 g Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung Jknungs- mitglieder sind;
, b) Ehren- und sonstige Mitglieder, welche keine ausübenden Handwerker sind;
c) Personen der in § 87. Abs. 1 Zisfer 3 der Gewerbeordnung bezeichneten Art.
Handwerker, welche gleichzeitig mehreren Jnttungen an gehören, zählen nur für diejenige Innung, welche für das von ihnen hauptsächlich betriebene Gewerbe errichtet ist.
2. Für die Ortsgewerbevereine zählen" — unter ebenmäßigem Wegfall der unter 1 a—c vorstehend genannten Personenkreise — diejenigen Mitglieder, welche Handwerker
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