AmtZverliindigungMatt
für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Ureisamt Gießen.
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Nr- 66" 18. Mai iyäö
SnJjOlfS'licbcrfidjf: Produbtioiismeldungen synthetisch-pkarmazeutischer Produkte. - Die Regelung- der Einfuhr - Ausführuna des Betriebsrategesetzes. - Einreise m das Gebiet von Lupen und Malmedy. - Ausführung des Grunderwerbsteue?gesetze^ 2-ffVbereSng« Watzenborn-Steinberg und Rabertshausen.
Bekanntmachung
betreffend die zur Durchführung des Friedensvertrages erforderlichen Produktionsmeldungen synthetisch-pharmazeutischer Produkte.
Zur Durchführung der über die Lieferung pharmazeutischer Produkte rin Friedensvertrag enthaltenen Bestimmungen (Teil 8 Anlage 6) ist enie Verteilungszentrale pharmazeutischer Produkte" mit dem Sry m Frankfurt a. M. (Adresse: Frankfurt a. M., Feucr- bachstraße 50, Telegrammadrcfse: Jndul Frankfurtmain) errichtet. ... An die Verteilungszentrale sind von sämtlichen Fabrikanten über ihre Produktion an sytithetisch-pharmazeutischen Erzeugnissen tdas sind alle Produkte der organischen Chemie, die keine Naturprodukte sind oder durch einfache Extraktion aus solchen gewonnen werden und therapeutische Verwendung finden,' ferner Chinin und ferne «alze) folgende Meldungen zu erstatten:
1. Bis zum 2 8. April 19 20: genaue statistische Nachweisungen über die Produktion in den Jahren 1912/13, getrennt für beide Jahre. Diese Nachweisungen sind auch dann zil liefern wenn an solchen Produkten, ivelche laut Bekanntmachung des Relchswirtschaftsministerinms vom 27. September 1919 <ReichS- anzeiger vom 29. September, 30. September und 1. Oktober 1919) anzumelden waren, Bestände an dem in der Bekanntmachung vorgesehenen Stichtage (20. September 1919) nicht vorhanden waren.
,_2. Bis zum 2 8. April 19 20: genaue statistische Nach- wei,ungen über die/Produktion vom-10. Januar bis 31 März 1920 und zwar getrennt für die Produktion - tont 10. Januar bis ol. xsamiar 1920, für die Produktion vom 1. Februar bis 29. Februar 1920 und diejenige vom 1. März bis 31. März 1920. Gleich- peitw mit den Angaben über die Produktion in diesen drei Monaten Md die iit fedein Monat von jedem Fabrikanten erzielten billigsten Verkaufspreise in Mark und das Land, in welchen, zu den billigsten Preifeil verkauft wordeil ist, anzugeben. Der Name der Käufers braucht nicht genannt zu werden. Sollte der billigste Preis nicht gegenüber einem deutschen Abnehmer, sondern gegenüber einem austandischen Abnehmer mit ausländischer Währung erzielt wor- den sein, so ist der Preis in ausländischer Währung zum Tagcs- u>rfe an Mark umzurechnen. Maßgebend ist das Datum des vr-achtbnefes.
, 3- 8iirr die PWduktion tont 1. April 1920 ab sind jeweils nach Ablauf eines Monats bis zum 10. des folgenden Monats die Angaben der Prodnktionszisfern, sowie der billigsten Ver- laiNspreto innerhalb des betreffenden Lconats und des Landes welchem dieser billigste Preis gewährt worden ist, in gleicher Weise itne unter 2 der Verteilungszentrale einzureichen.
i<i-,'^^Wirkung tom 10. Januar 1920 ab bis zum 1.0. Januar J.J2o sind 25 v. H. der gesamten täglichen Produktion der in Ab-
1 naher ninschriebeuen shnthetisch-pharmazeutischcn Erzeuq- zur Bersügung dec Verteilungszentrale zu halten und sorgfältig^ aufzubewähren.
Turch diese Vorschriften werden die aus der Bekanntmachung vom 27 «eptember 1919 sich ergebenden Bestimmungen hinsichtlich der Lieferung von 50 p. ö. der am 20. September 1919 torton« ?suen Vorräte nicht berührt. Ebenso bleiben die Vorschriften über die Lieferung von 50 v. H. der für den 18. Februar 1920 als vor- totwen gemeldeten Bestände bioit Chloroform, Aether, Apomorphin' urw Aethylmorphin sowie von 25 v. H. der für den gleichen Tag als vorhanden gemeldeten Bestände von Cocain und Codein weiter- ym beilegen.
Berlin, den 22. April 1920. .
Ter Reichswirtschaftsminister. I. V.: Waldeck.
Bekanntmachung
betreffend Aenderung der Bekanntmachung zur Ausführung der jFfFwdnung über die Regelung der Einfuhr tont 16. Januar 191.7 • y^bichs-Gesehblatt S 41) in der Fassung der Verordnung tont
—. Marz 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 337). Vom 24. April 1920.
Grund des § 4, Absatz 3 der Verordnung über die Rege-
inng der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41)
^a|l!tn5n,ber Verordnung tont 22. März 1920 (Reichs-
Geietzb att^S. 334) wird bestimmt: ’
nrE ■2 der Bekanntmachung zur Ausführung der Ver- der Einfuhr vom 16. Januar 1917
29 TOiÄon der Fassung der Verordnung vom
ORrtrtalra ®- 334) und tont 22. März 1920
(Retchs-Gesetzbl. S. 337) wird dahin abgeändert, daß! die Frist
zur Einreichung der Feststellungsattträge für Waren, die im besetzten Gebiet lagern, bis zum 15. Mai 1920 verlängert wird.
§ 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 24. April 1920.
________Der Reichswirtschaftsminister. I. B. :|Dr. & i r s ch.
Verordnung
zur Ausführung des Betriebsrätegesctzes vom 4. Februar 1920 .(Reichs-Gesetzbl. S. 147). Vom 14. April 1920
. Bu den §§ 13, 61, 65 und 101, Ziffer II des Betriebst ätc- toletzes vom 4. Februar 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 147 )wird folgendes verordnet:
Artikel 1.
Zu § 13. 1. Für die öffentlichen Behörden und die Betriebe des Retches sowie für die össentlich-rechllicheu Körperschaften, die hinsichtlich der Tiettstvechältuisse ihrer Beamten der RcichLaufsicht unterstehen, wird die Befugnis, Bestiminungen nach Absatz 1 und Absatz 4 .des § 13 zu treffen, ton den zuständigen obersten Reichsbehörden innerhalb ihres Geschäftsbereichs ausgcübt
2 Bei der Durchführung von § 13, Absatz 1 sind in der Regel uttr solche Beamten und Beamtenauwärtcr den Arbeitern oder Angestellten gleichzustellen, .welche die gleiche Tätigkeit ausüben tote tu Privatbetrieben derselben Art Privatarbeiter oder Priuat- aiigestellte und ferner solche Beamte und Beamtenanwärter, die als einzelne dauernd mit einer großen Anzahl von Arbeitnehmern Zusammenarbeiten.
3. Bei der Durchführung von § 13, Absatz 4 sind in der Regel nur solche Arbeitnehmer bett Beamten gleichzustellen, die Aussicht auf Ueberuähme in das Beamtenverhältnis haben oder die in den Behörden mit gleichen oder ähnlichen Arbeiten wie die. Beamten tocr Beamtenanwärter beschäftigt werden, sofern sie als einzelne dauernd mit einer großen Zahl von Beamten zusammenarbciten.
A r t i k e l 2.
m Zu § 61. Bei den Unternehmungen und Verwaltungen des Reichs, dte sich über einen größeren Teil des Reichsgebiets er- slreckcti, sind die Bestimmungen zur Ausführung der Abs. 1 und 3 des § 61 nach Verhandluitg mit den beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer gesondert für Die einzelnen Zweige der Reichs-Verwaltung zu treffen. Diese Befugnis kann nach näherer Besttmmung der Reichsregteruitg durch die oberste Reichsbehörde für ihren Geschäftsbereich ausgeübt werden. Mangels besonderer Bestimmung finden die Vorschriften des Gesetzes Anwendung
_ Artikel 3.
, Z". § 65. Für die öffentlichen Behörden und die Betriebe d^..Retchv sowie für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die hin sichtlich der T leuskvechältuisse ihrer. Beamten der Reichsaufficht unterstehen, wird folgendes bestimmt:
Sofern eine Beamtenvertrctung, die in den Betrieben bc- nbht, keinen gewählten Vorsitzenden besitzt, hat sie im .Hinblick auf die Vorschrift tm Absatz 2 tos § 65 des Betriebsrätcgefetzes für die gememsamen Beratungen mit dem Betriebsrat aus ihrer Mitte einen Bor|itzenden zu wählen.
, 2. Betriebsrat und Beamtenvertretung tonnen zu gemeinsamer Beratung zusammentreten. Führt die gemeinsame Beratung de» Betriebsrats und der Beamte,ivertretung zu einer Besch luß- Ws'ung, ,o mutz getreniit abgestimmt itttb eine Mehrheit inner« finlb jeber der beiden Vertretungen festgestellt 'werden. Für die /lbilimmuiig in feder der beiden Vertrettingeu. gilt 8 32 de« Ge-
-vte weitere Vertretung der Beschlüsse ist Sache der einzelnett Gruppen, wobei für den Betriebsrat das Betriebsmtegesetz und nm[;:gebenTefinbmÜ'CrtietUU8 för 6iEfe gütenden Vorschriften! f Geschäftsführung in den gemeinsamen Beratungen
finden die Vorschriften int 8 29 Absatz 2 88 30 31 33 Gesetzes sinngemäß Anwendung. ' R 3U' 31' 33 b'e§
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<. „Z" § 1,04' 3üfer II. 1. Als Sonderschlichtungsausschüsse für d'e, Unternehmungen und Verwaltungen des Reichs werden Bezirks- scklichtungsausichusse und em Zentralschlichtungsausschuß errichtet. q 4. rriy • SrT1'itf6[djltdj tn itgn§fdj üifen nnb eines Zeutralschltchtungsausschuiies für die einzelneit Zweige der Reichs- verwalttmg bleibt einer beionderen Regelung vorbehalteit die auch t urch die ziMandtge oberste Reichsbehörde getvosfeu werden kann ... ■■ \ie Vez tvkss chl i cht ung saus schusse sind befugt, jede Streitigkeit, tn der ,ie angerufen sind, dem Zentralschlichtungsausschuß


