Ausgabe 
17.12.1920
 
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ein Lichtbild des Inhabers einzukleben i|*t. Es sind nur nnauf- gezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopsgrüße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und Mit erkennbar und in' dec Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Aus der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, daulit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Ltaatsangehörigteit und Geburtsort in den Berichten anzu- geben sind.

Für Erteilung der Legitimatioitskarte ist nach Tarif Nr. 49 des Urlundenstempelgesetzes ein stempel von 5 Mark zu ver­wenden, welcher Betrag vor Erteilung z u entrichten ist. Sie wollen aus Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Ein- senduug des Betrages gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch Ueberbriuger oder Posteinzahlung) erfolgt.

Gießen, den 24. November 1920.

Kreisamt Gießen..

__Dr. tlsinger.

Bet r.: Zuckerverbranchsregeluug.

An die Bürüermeistercien der Landgemeinden des Kreises.

Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, daß die für den Monat Dezember zustehende Zuckermenge in Höhe von 750 Gramm auf den Kops der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt.

Es können auf die Zuckermarken 168, 169 und 170 je 250 Gramm = 750 Gramm bezogen werden.,

Mit Ablaus des 30. Dezember ds. Js. verlieren die Marken 168, 169 und 170 ihre Gültigkeit.

Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekannt- zumachen.

Gießen, den 14. Dezember 1920.

___________Kreisamt Gießen. I, V.: Hem m e r d e.

Bekanntmachung

Betr.: Gebühren für die Erteilung der Erlanb- nis über den Handel Mit Lebens- und Futtermitteln.

Aus Verfügung des Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes tn Darmstadt vom 8. Oktober 1920, abgedruckt im Amtsver- kündigungsblatt Nr. 159 vom 2. November ds. Js, sind durch Beschluß des Kreisausschusses vom 11. ds. Mts. die Gebühren für Erteilung der Erlaubnis über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln wie folgt festgesetzt worden:

1. für örtlich oder zeitliche beschränkte Erlaubnis 100 Mk.,

2. für örtlich oder zeitliche unbeschränkte Erlaubnis 200 Akk., 3. sür Ausdehnung vorhandener Erlaubnis 50 Prozent der vorstehenden Gebührensätze.

Gießen, den 16. Dezember 1920.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.___________

Bekanntmachung.

Betr.: Verteilung von Kochmeyl.

1. An die von den Bürgermeistereien zum Bezug von Koch- mehl monatlich angemeldete Zahl der versorgungsberechtigten Be- volkerung gelangt dieses Niehl auf den Kopf und Monat mit 600 Gramm zur Verteilung.

2. Zur Herstellung des Kochmehls wird Auslandsweizen ver­wendet. Die Ausmahlung erfolgt zu 75 v. H.

.. 3. Die Ausgabe hat in den Landgemeinden des Kreises durch die Kl einh an de l sge sch ä sie, gegen Rückgabe des Mittelstückes der Brotkarte, die jeweils von _imS bestimmt wird, zu erfolgen. Die Ausgabe tn der Stadt Gießen wird durch den Oberbürgermeister geregelt. . .

K l ein Handelsgeschäfte haben die Abschnitte 'zii sammeln, zu bündeln und mit Aufschrift der^Anzahl versehen an die Bürger­meisterei abzuliefern.

< abgeholte Mengen gelten für den Kommunalverband

beschlagnahmt und smd von dem Kleinhändler schriftlich der Bürger­meisterei zu melden. Die Bürgermeisterei meldet diese übrig- gebliebene Aienge Monatlich in der Mehlanforderung an den Kommunalverband.

r. Zuwiderhandlungen gegen §§ 3 und 4 werden mit Geldstrafe bis zu Mk. 1500, gegen § 5 üach § 802 der Reichsgetreideordnung kür die Ernte 1920 vom 26. Mai 1920 bestraft.

Der Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürge r'me ist er eiender Landgemeinden des K rei- I e s werden ersucht, dies sofort ortsüblich bekanntzugeben.

Gtesten, den 15. Dezember 1920.

__________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche ans dem Hof Ludwigs­höhe bei Leihgestern.

Auf dem Hofe Ludwigshöhe bei L e i h g e st e r n ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus dem Hof Ludwigshöhe.

Das Beobachtungsgebiet bleibt unverändert.

Unsere Bekanntmachung vom 25. August ds. Js. tn Nr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Znwiderhandlungen gegen die erlassenett Anordnungen werden

mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gieße n, den 13. Dezember 1920.

_______________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e c._______________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Ettingshausen; hier: die Arbeiteit des III. Abschnitts.

Mit Entschließung vom 23. November 1920 hat das Hess. Landesernührungsamt, Abteilung für Landivirtschaft, den Znter- umgsplan der Gemarkung Ettingshausen auf Grund von Artikel 36 des Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung voni 7. Juli 1906 für vollziehbar ertlärt.

Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Aussührung (Eigen- tumsübergang) den 1. Januar 1921 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage ait bett Beteiligten die neuen Grund­stücke, soweit nicht besondere Anordnuugeii getroffen find.

Die lleberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:,

1. Meliorationen küimen auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden.

2. Tie beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Verände­rung der Zuteiluiig gefallen lassen, die infolge der AuS- führung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Aussührung dieser Arbeiten notwendig iverden.

Em hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bzw. zugelchrieben.

Friedberg, den 29. November 1920.

Ter Hessische Feldbereimguugskommissär.

_________________Schnittsvahn, Regierungsrat._________________

Bekanntmachrrttg.

Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen: hier: die Arbeiten des III. Abschnitts.

Mit Entschließung vom 20. November 1920 hat das Hessische Landeseritährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zutei- lungsplan der Gemarkung Rabertshausen aus Grund von Ar­tikel 36 des Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekannt­machung vom 7. Juli 1906 für wollziehbar erklärt.

Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigen- tumsnbergaug) bett 25. Dezember 1920 und über weise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen sind.

Die lleberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:,

1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden.

2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Verände­rung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus­führung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden.

Em hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach deut Bonitätswert vergütet bzw zugeschrieben.

.Friedberg, den 1. Dezember 1920.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

_____________ Dr, Jan n, Regierungsrat.____________

Bekanntmachung.

Betr.. Verbot der Abgabe und Verwendung von Feuerwerks­körpern.

Nachstehende Verordnung des Hessischen Gesamtministeriums bi ingen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis und machen be- wnders die Händler mit Feuer werkskörpern ans dw zi; 1 und 2 dieser Verordnung aufmerksam. Tie Polizeibeamwn lind angewiesen, Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. » 1

Gießen, den 15. Dezember 1920.

Polizeiamt Gießen. L an t e s ch g er.

Verordnung

die Abgabe und Verwendung von Feuerwerkskörpern betressend

Aiif Grund, des Art 9 der Hessischen Verfassung vom 12. De­zember 1919 wird mit wlortiger Rechtswirksamkeit verordnet'

§ 1 '-tte entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Feuer- werkskorpern aller Art (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer, Züud- blattigen usw.) nnd ihre Verwendung ist bis zum 15. Januar 1921 verboten.

§ 2 Zuwiderhmidelnde iverden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bts zu 6 Wochen bestraft.

2 Artikel'44 des Polizeistrafgesetzbnches vom 30. Oktober 18r>r> Itndet nut: der Maßgabe Anwendung, daß die dort bezeich- ueteu anßtchtSpiltclstigen Personen mit dec Strafe des 8 2 als- fömieit C vorherige Verwarnung und in.voller Höhe belegt iverden

Darmstadt, den, 10. Dezember 1920.

, . , _ Hessisches ©efatntininifferiunt.

kl l rt ch. Dr. F u l d a. Raab. liebel. Neumann

Dr. Strecker. W. Schäfer.

Druck d«r Brühl'lchrn ItahwRtäie-Bu*. uni La»,«, »ie^en