Ausgabe 
17.12.1920
 
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Amtsverlündigmigsblatt

für die Provinzialdireition Gberheßen und für das Ureisamt Eiehen.

«krschrMt nach Bedarf: Montag. Dienstag, D-nnersiag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 184 17. Dezember 1920

Znhaltr-Uebcrficht: Beethovenfeier. - Höchstpreis für M-Hl und Brot. - Aenderung des Postgebührenwesens,- hier: Portobehandlnng der Ant. wort auf private Anfragen. Ausstellung von Wandergewerbescheinei! und Wewerbe-Legitimationsbarten. Iuckervsrbrauchsregelnng. Ge­bühren für die Erteilung der Erlaubnis über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln. - Verteilung von Kochmehl. - Viehseuchen. - Feld­bereinigungen. Verbot der Abgabe und Verwendung von Feuerwerkskörpern.

Landesamt D a r in st a d t, den 9. Dezember 1920. für das Bildungswesen.

Die durch unsere Verfügung vom 24. November 1920 ange­regte Beethovenfeier kann in die Unterrichtszeit verlegt werden, doch ist an die Freigabe eines ganzen Tages dafür nicht gedacht worden.

, __________________Dr. Strecker.______________________

Bekanntmachung.

Bet r.: Ten Höchstpreis für Mehl und Brot.

ffliit. Wirkung vom 16. Dezember. Js. bis auf weiteres, setzte der Kmninnnalverband Gießen den Preis für den Doppel­zentner Roggenmchl auf 206 Mark, für den Doppelzentner Weizen­brotmehl auf 221 Mark, für den Doppelzentner Streckmehl aus 221 Mark und für den Doppelzentner Urankenmehl auf 260. Mark fest. Es lverden daher von« 16. Dezembei- ds. Is. ab für die Landgemeinden des Kreises, bis auf-weiteres, fol­gende Höchstpreise festgesetzt:

1. für Brot bei übertoiegender Verwendung von Weizeubrot- mehl:

a) für den 4--Pfund-Laib 4,15 Mk.,

b) für den 2-Pfund-Laib 2,08 Mk.;

2. für Mehl beim Weiterverkauf durch Händler oder Bäcker an die Verbraucher: :

. a) Roggenmehl 1,12 Mk. das Pfund,

bi Weizenbrotmehl 1,20 Alk. bas Pfund,

c) Brotstreckmehl 1,20 Mk. bas Pfund,

d) Krankenmehl 1,40 Mk. bas Pfund.

Das Berkaussgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.

Die Bekanntmachung vom 28. April ds. Ds. (Ämtsverkün- bigungsblatt Nr. 57) tritt ab 16. Dezember bs. Js. außer Kraft.

.Zuwiberhanblungen werben nach § 80 der Reichsgetreideorb- nung für bie Ernte 1920 vom 21. Mai 1920 bestraft.

Gießen, ben 13. Dezember 1920.

Kreisamt Gießen. .

_____________________________Dr. Usinger._____________________________

Bekanntmachung.

Betr.: Aenberung des Postgcbnhrenwesens; hier: Portobehanb- lung der Antworten auf private Anfragen.

Vom 1. Januar 1921 ab werben bei den hessischen Behörden zur Freimachung der Postsendungen Dienstmarken eingeführt. Ta es nicht angängig ist, die Staatskasse bei Antworten auf An­fragen Privater durch Berivcnbung von Dienstmarken mit Porto zu belasten und da auch Bestimmungen über die künftige Behand­lung portopflichtiger Dienstsachen noch nicht getroffen sind, machen wir die Interessenten darauf aufmerksam, daß für die Folge Private bei Einreichung von in ihrem Interesse gelegenen Ge- . suchen nur bann auf Antwort rechnen dürfen, wenn ein Frei­umschlag mit vollständiger Adresse des Gesuchstellers dem Gesuch beigefügt ist. » ,

Gießen, den 14. Dezember 1920. .

Kreisamt Gießen. ____________________________Dr. Usinger._____________________________ Betr.: Die Ausstellung von Wanbergewerbescheinen.

An die. Bürgermeistereien der'Landgemeinden des Kreises und das Polizciamt Gießen.

Da mach § 60 der Gewerbeordnung die Wanbergewerbescheine für die Tauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1921 sort- zusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt orts­übliche Bekanntmachung ausfordcrn, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergcwerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung deS vorgeschrieüenen Formulars, auf welchem am Kopse das Jahr, sür welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulezen.

Alte, schon gebrauchte Wandergewerbe sch eine sind nicht mit vorzulegen.

Die Beantwortung dec gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, baß Rücksragen und bamit Verzögerungen in ber Ausstellung vermiebcn werben. Eine Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es sinb vielmehr bie erforder­lichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.

Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Ver­zeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Ferner ist für den Viehhandel die Erlaubnis des Landesernäh­rungsamtes beizufügen. (Siehe Amtsverkündigungsblatt Nr. 143 und 144 vvn 1920.)

Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 Reichs-Gesetzblatt Seite 189 ff. ist in bie Waitder- gewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Äusschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreis­blatt Nr. 80). Die Photographie ist in Bisitenkartensormat unauf­gezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander- gcwerbescheincs beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kvpsgröße von minbestens 1,5 Zentimeter haben unb darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu er­neuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesent­liche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Waudergewerbescheincu genügt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechse­lungen vermieden werden.

Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vor­schriften des W 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbe­ordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 ff.) auf­merksam. Anträge auf Erteilung von Waudergewerbescheiuen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Ver­hältnisse, insbesondere bie gestellten Fragen wegen etwaiger Be­strafungen des Antragstellers unb der Begleiter gewissenhaft und erschöpieud zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persön­liche Vernehmung sestzustellen.

Hat der Antragsteller erst int laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbe- scheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob deut Antrag­steller bereits ein Waubergeiverbeschein erteilt war.

Wegen dec vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbelreibenben bie in ihren Be­trieben Beschäftigten unb soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mit» geführt werben sollen, bei ben zustänbigen Krankenkassen vor Beantragung bes Wanbcrgetverbescheins als Mitglied anzuinelben haben.

Die Formulare zur Berichterstattung sinb bei W. Klee, E. Balser, A. .Klein in Gießen, sowie Druckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich.

Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, baß bie aus- gesertigten Wanbergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben unb von diesen nach Verwendung des Urkunoen- stempels und nach Regelung der Wanbergewerbesteuersrage an bie Gewerbetreibenden ausgeh ändigt werden.

Gießen, den 24. November 1920.

Kreisamt Gießen.

Dr. Usinge r.

B e t r.: Gewerbe-Legitimationskarten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizciamt Gießen.

Mer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auf­sucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimatiouskarte, welche nach § 44 a ber Gew.-Orb. sür bie Tauer des Kalender­jahres erteilt wirb. Sic tvolleit bie Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1921 sortzusetzen ober zu beginnen beabsichtigen, durch ivicbcrholte ortsübliche Bekanntmachung auf­fordern, ihre Anträge auf Erteilung ber Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Ausanz des nächsten Jahres int Besitz der erforderlichen Legitimalionskarten sein können. Tie Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Nicberlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen bas Polizeiamt.

Ferner ist bestimmt worben, baß in bie Legitimationskarten