Nr. i 10
17. August
1920
Amtrverkundlgungrblatt
für die proviiizialdirektion Gberhesfen und für dar Kreisamt Gießen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
Znhalts-llcdersicht: Die Mitwirkung der Polizeibehörden in Umsatzsteuersachen und die Steueraufsicht über den Straße,ch-mdel - Dieh- _________________________ ~ Feldbereinigungen Obersteiuberg, Nieder-Bessingen und Ober-Bessingen. ß 9 9'
5 8 e.tr.: Tie Mitwirkung der Polizeibehörden in'Umsatzstfeuersachen und dre Steuemufstcht über deir Slraßenhandel.
An,ö»k ^rlsfioiizclbcyorüci! iuiöeDic lycnüuuit'crie des Streife«!.
Sie werden hierdurch auf Ihre Pflicht zur Mitwirkung in Um.ah eu.rf. chen tMg.wufe.. uiiu es w.rd ^chnen einp,ohten, fjch amy vl)r.r|eu6 mit ve.t »uianzamrern als den Uin,ah,.rueramicrn Ms Eiuveruehinen zu setzen. Weitgehende Äiitarbeit der Vemeindeni konnm ihnen selbst zu gut, da |ic nach § 43 des Landessteuergefetzes an „er eingehenden Umsatz,.euer beteiligt sind.
Gr mäst § 120 der Aus,ührungsbestininrungen zum Uinsatz- struergesetz oom 24. Tczemoer UW ist zur Er,a,sung der nach b8 /3, lo, 21, 2o des Gesetzes Iteuerpflichtigen Uuternehnten ein Ljusammenarvetten der Steuerbehörden mit beit- Polizeibehörden uno den zur Bekämpfung des Wuchers und der Preistreiberei befaß-en Behörden erforderlich. -
. . 8 22 a. a. O. soll nie Orispolizeibehörde tunlichst alle die-
lenigen von Ga,.Hofen, Pensionen usw. als Neuankonnnliuge ge- meweien Persoukn, von denen sie weist oder vermutet, daß'es sich um ausländische Kaufleute handelt, die ,ich zum Abschluß von GUchaften ini Sri auichal.eu. Dem Umsatz,.eueramt mitteilen.
. Mmast § 180 Ansatz 5 Nr. 4 a. a. xj. joll nie Ponzeibehörde Die zu ihrer Kenntnis gelangenden AftermietsverhäUii,s,e unter Angabe „er,Namen und Wohnung des Aftermieters und oes Ber- ntic.ers sowie „es Beginns der Aftermiete dem zuständigen Unpatz- sUuevamt mitteilen.
Tiefe Be,.immungen sollen Wege weisen, auf denen eine Unter, utiung ter timsatzsteuerbehöroen durch die Polizei niöqtich und pvartisch erscheint.
Wir empfehlen. Ihnen, sich nach diesen Leitsätzen zu richten. o. .unter den Autgaoen der Steueraufsicht sticht auch in erster Linie me Beaufsichtigung des Strasteiihanoels (88 111 ff.). ■
Bur Sicher,.ellung Der Umsatzsteuer beim Sirasteuhandel sind tn den Aussührungsbestiinmungen zum Umsatzsteuerge.etz vom 24. Dezember, 1019 eingehende Vorschriften erlösen. Sie sind int Zeiitvatbiatt ,ür das Deutsche Reich 1920 Seite 1053 f. ver- E^nüicht. Zu der in jeder Beziehung wichtigen Beaufsichtigung . des Strastenhandels sind auch in Berbinduiig mit den Finanzämtern (Den Umsatz,.euerämtern) die Polizeibehörden berufen. Zns- besondere ist der Strastenhaiidel in den Städten und grösteren Gemeinden, Jotote in den Orten mit regem Fremdenverkehr (Post- kartenverkaufer) zu überwachen.
„ Wir beauftragen Sie, auch der Ueberwachung des' Strast,en- handels <zhre besondere ^Aufmerksamkeit zu widmen. Tie für die Beanlsichtigung res Straßenhandels 'wichtigsten Borschriften urrsVp der Ausführungsbeftimmuiigen) folgen nachstehend in •ix Du liier.
Tas Polizeipersonal ist von Ihnen hiernach eingehend zu belehren und zur Durchführung der ihm obliegenden Mitarbeit an der Steueraufsicht aiizuhaUen. , ,
Gießen, Den 14. August 1920.
Kreisamt Gießens . Dr. Usinger.
Die Steueraussichk beim Straßeichandel.
§ 117.
Sicherstellung der Steuer beim Strastenh andel Wer ohne Begründung einer gewerblichen Sriederlassung oder außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung von .Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten innerhalb einer selbständig von ihm ausgeübten Tätigkeit Lieferungen gegen Entgelt ausführt, hat den Eingang der Steuer durch Anzahlung sicherzustellen.
§ 118.
„ B e f r eiung von der Sicher ste l In n g.
,Bon der Verpflichtung, eine Anzahlung zu leisten, sind befreit:
1. der Handel mit Zeitungen und Zeitschriften,
2. diejenigen, die nach den §§ 55 ff. der Reichsgewerbeordnung, einen Wandergewerbeschein ausgefertigt esthalten habeii und diesen bet sich führen,
o- diejenigen, die an einem Markte im Sinne der §§ 64 ff. ber Reichsgüverbevrdnung in den Grenzen der Marktordnung tetlnehmen.
„ .. ,L t n, 119.
Solje ber Anzahlung: Straßensteuerheft.
xte Anzahlung beträgt nach Wahl des Steuerpflichtigen
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Bckanntmachttng.
®etr.: Maul- und Klauenseuche in Grünberg, Ettingshausen u. Gießen.
- Maul- und Klauenseuche ist amtlich festgestellt worden:
1. in Grünberg. Es werden gebildet'
a) be"rg Perrbe3irh, beMenb aus der Gemarkung Grün- b) ein Beobachtungsgebiet bestehend aus den Gemar.
Stangenrod, Göbelnrod uno Beltershain.
2. in Ettingshausen. Es wird gebildet:
hause'n rrbc3irb bestehend aus der Gemarkung Ettings-
-> ^^.Leobachtungsgebiet bleibt unverändert.
3. in Gießen tn 2 weiteren Gehöften. Es werden gebildet:
a) ein Sperrbezirk bestehend aus der ganzen G e. markung Gießen,
b) ein Beobachtungsgebiet bestehend aus den Gemarkungen Wieseck und Schiffenberg.
45 Mark oder 90 Mark. Sie hat bei Anmeldung des.Beginns der Latigieit und bei dem Beginne jedes Steuerabschnitts zu erfolgen. Als wteuevabschuitl gilt das Äalenderviertetjahr.
Das tinisatzweueramt bestätigt dem Umfatzsteuerpslichtigen den Empfang uet Anzahlung durch Aushändigung eines tetialj,eniieuer» yelieö, und zwar des Heftes A uet Zahlung des Betrags uon 4o JJtart, des Heftes B bei Zahlung des Betrags von 90 Mark.
Zu das Straßensteuerheft hat der Steuerpflichtige täglich nach Beeiimgung der Gefchäfisausüouiig die Tages-, (oder Naast-i Ein- napnie chik Losung) einzutragen; dabei dürfen auch, zur Bestreitung von Ausgaben imtnuteluar verweuuew Einitaynieoetrüge nicht ge- w'ctL'en:. Tie Lofungen find täglich zufammenzuzähien, so . «aß feoerzett sefifteht, wie hoch oie Ge sann f um ine der Entgelte im bisherigen Vertu,<e des Steuerabschnitts ist.
Ter Steuerpflichtige Hal das Heft stets bei sich zu fuhren und auf Verlangen uen Beamten der Polizei-, Eisenbahn- uno Äna - Verwaltung vorzuzeigen.
§ 120.
' Nachtragsheft.
Sobald die Summen der vereinnahmten Entgelte innerhalb den Betrag von 30uU Biart bei He,r A, von bOuü onart uet Heft B überschreiten, hat sich oer Steuerpftichtige un^rzugich von vem Umsatz,.eueramt ein Nachtragsheft, gigeuencn» taU tiu zweites und. werteres Nachtragsyefi gegen EntrAtwra 11 b'°u iciueuig 45 oder 90 Mart aushüiidigen zu lauen
uin|aBKeueranu nimmt das alte Heft oder vorhergeyende Nachtragsyefr an >ich und tragt an; die erste Seite des zur fAm,gäbe wmntema.i Nachtragsheftes die Summe der bisher in dem Steue^ aofchnilte vereinnahmten Entgelte ein. '
§ 123.
Straßen h andel durch Angestellte.
h. 00'! Inhabern einer gewerblichen Niederlassung,
n't UHv,Utro9 un£> -im -’ianten des Unternehmers außerhalb Der geiverblichen Jiiederlaf)uiig Lieferungen ausführeu, Haven eine Be- fckstiuiguug des «teuerum,atzes hierüber bei sich zu führen Ut Der Befcheiuiguiig i)t zu bestätigen, daß der namentlich zu be- emetSt Straßensteuerheftes nicht bedarst Tie torantt CC''-i>er ^^cheinigung i|t auf das Kalenderjahr be-
§ 124.
Strafbestimmungen.
5)16 vorstehenden Bestimmungen nicht befolgt, macht sich einer Sreuerzuwiderhandlung schuldig. Tas gilt nicht nur wenn
l^'f9ter r riU€n 5öctlicI> nicht anmeldet oder die An- es
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§ 125.
Zuständigkeit.
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