AmtrverkiindiguMblatt
für die Provinzialdirektion Gberhessen und für da; Kreisamt Eichen.
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Gefeir
über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. Vom 11. Mai 1920. , , Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz befchlosfen, das mit Zustimuiung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
I. Die Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnunqs- mangel vom 23 September 1918 (Reichs-Gesetzbl.'S. 1143) bleibt auch über den 31. Dezember 1920 hiuaris in Kraft. Sie wird wdoch mit sofortiger Wirkung dahin geändert:
Zlrtikel 1. '
§ 1 erhält folgende Fassung:
. Die oberste für das Wohnungswesen zuständige Landes- behorde kann Gemeindebehörden zu den in den §§ 2 bis 5 berechneten Anordnungen und Maßnahmen ermächtigen oder verpflichten. Sie kann die Anordnungen und Maßnahnien auch uu- n'Ebar treffen oder die Berechtigung hierzu einer ihr unter« stellten Behörde übertragen.
.. Die oberste Landesbehörde käme bestimmen, welche Stellen dre Befugnisfe, die den Eiuigungsämtern zugewicsen sind, in den Gemeinden auszuüben haben, in deren Bezirk ein Einigunas- amt nicht errichtet ist. Artikel la.
Hinter § 5 wird folgender ßöa ein geschoben:
Die Inanspruchnahme von öffentlichen, im Eigentum oder der Verwaltung des Reichs oder eines Landes! oder im Eigentum oder der Verwaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes stehenden oder religiösen oder anerkannt gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Gebäuden ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen obersten Reichs- oder Landes- behorde zulasstg Will die zuständige oberste Reichs- oder Lau- desveHorde die Zustlmmnug vertvcigern, so entscheidet bei Gebauten, die zur Verfügung des Reichs stehen, die Reichsregierung, im übrigen die Landesregierung
Die Bestimmung des Abs. 1 gilt in den Fällen der SS 2 und 3 entsprechend. Artikel 2 ?
S 9 erhält folgende Fassung:
. . Machen sich nach dem Ermessen der obersten Landesbehörde infolge besonders ftarken Mangels an Wohnungen außergewöhn- ch'?. Mißstände geltend, so kann die oberste Landesbehörde mit Zustimmung des ReichSarbeitsministers Gemeindebehörden auch üis 5 bezeichneten Anordnungen und Maßnahmen, insbesondere zu Eingriffen in die Freizügigkeit sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums, foweit solche Eingriffe zur Behebung oder Milderung der Wohnungsnot dringend erforderlich sind, ermächtigen oder verpflicch ten oder mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers solche Anordnungen und Maßnahmen unmittelbar treffen oder die Berechtigung hierzu einer ihr unterstellten Behörde übertragen Eingriffe sollen nur erfolgen, nachdein der Versuch einer gütlichen geblieben ist. Soweit für Eingriffe in Privatrechte Entschädigung zu gewähren ist, haftet für die Zahlung der Entschädigung die Stelle, welche die Verfügung trifft.
Artikel 3.
Hmter § 9 wird folgender § 9a eiugeschobcn:
Tie obersten Landesbehörden können die von ihnen erteilten Ermächtigungen zurücknehmen und die Gemeindebehörden zur Aufhebung der von ihnen auf Grund der Ermächtigung getroffenen Anordnungen und Maßnahmen anhalten.
Artikel 4.
Hmter § 9 a wird folgender § 9 b ein geschoben:
Die zur Bekämpfung des Wohnungsmangels' getroffenen .Verfügungen können im Wege unmittelbaren polizeilichen Zwanges durchgeführt werden.
„. Artikel 4a.
Hinter § 9b wird folgender § 9c ein geschoben :
w -/E^ckM' die unter den Einwirkungen des Krieges aus dem Ausland oder aus einem vom Feinde besetzten oder infolge des Friedensschlusses aus dem Reichsgebiet ausscheidenden oder einer anderen Verwaltung unterstehenden .Landesteile geflüchtet oder vertrieben worden sind, sotvie Deutsche, die zur Erfüllung einer Wehrpflicht aus, dem Ausland nach Deutschland zurückgekehrt find und denen jetzt von der ausländischen Regierung die Rück- kehr nach ihrem Wohnort verboten oder erschwert wird, sind von den Gemeinden bei der Unterbringung der Wohnungsuchenden vorzugsweise zu berücksichtigen.
_, Artikel 4b.
Hinter § 9c wird folgender § 9d eingeschoben:
Gegen eine von der Gemeindebehörde auf Grund dieses Gesetzes im Einzelfalle getroffene Verfügiing findet die Beschwerde an das Einigungsamt statt. Das Nähere über- das Verfahren regelt die oberste Landesbehörde.
Artikels.
§ 10 erhält folgende Fassung:
. t Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Haft wird bestraft,
1. wer einem gemäß § 2 erlassenen Verbote zuwiderhandelt, scher gemäß § 3 erlassenen Anordnung zuwider vorsätzlich eine Anzeige oder eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder eine Besichtigung nicht gestattet,
3. wer einer Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund des 8 9 erlassen worden ist.
II. Die Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 23. Sep- tember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1140) und 22. Juni 1919 (Reichs- Glisttzbl. S^591) bleibt auch über den 31. Dezember 1920 hinaus m Kraft. Sie wird jedoch mit sofortiger Wirkung dahin geändert:
Artikel 1.
ß 5a erhält folgende Fassung: 1
. . M achen sich nach dem Ermessen der obersten Landesbehörde infolge besonders starken Mangels an Mietränmen außergewöhn- uche Mißstände geltend, so kann die oberste Landesbehörde mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers Gemeindebehörden anch chs in den §§2 bis 5 bezeichneten Anordnungen) und Maßnahmen, insbesondere zu Eingriffen in die Freizügigkeit sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums, wiveit solche Eingrisfe zum Schutze der Mieter erforderlich sind, ermächtigen oder verpflichten oder mit Zustimmung des Reichs- arbeltsminlsters solche Anordnungen und Maßnahmen nnmittel- bar „treffen oder die Berechtigung hierzu einer ihr unterstellten Behörde übertragen. Eingriffe sollen nur erfolgen, nachdem der Versuch gütlicher Einigung erfolglos geblieben ist
... Artikel 2.
Hinter § 6 wird folgender ß 6a eingeschoben:
Die obersten Landesbehörden können die von ihnen erteilten Ermächtigungen zurücknehmen und die Gemeindebehörden zur Aufhebung der von ihnen auf Grund der Ermächtigung getroffenen Anordnungen und Maßnahmen anhalten.
, Artikel 3.
Hinter ß 6a wird folgender § 6 b eingeschoben -
Die Mietzinsen für Wohnungen, für die aus öffentlichen Mitteln Beihilfen zur Abburdung der llebcrteuerung gewährt worden sluo, unterliegen nicht der Festsetzung durch das Eini- gungsamt. Artikel 4.
. 3m § 7 werden hinter dem Worte „entscheidet" die Worte emgefugt: ,,^m Rahmen der getroffenen Anordnungen"
HÜ Die auf Grund der Bekanntmachungen über Maßnahmen 23- September 1918 und zum Schutze Kr Mieter vom 23. September 1918 und 22. Juni 1919 sc/ Lsiroffenen Anordnungen und Maßnahmen bleiben in Kraft. Tie Vorschriften unter I Artikel 3 und II Artikel 2 gelten entsprechend. 1 “
- IY.-. ®run^ der Bestimmungen über die wirtschaftliche Temobilmachuttg können nach destr' Inkrafttreten dieses Eiesetzes Anordnungen, durch die der Zuzug ortsfremder Personen beschränkt wird, oder sonstige Maßnahmen zur Beseitigung des Wohnuiigs- maugels oder zum Schutze der Mieter getroffen werden, nur noch von den zuständigen Reichsministerien erlassen werden Tie vor diesem Zeitpunkt von anderen Stellen auf Grund der Vorschriften über ine wirtschaftliche Demobilmachung oder auf Grund des m8rYn ^U^,rcn Reichs Verfassung vom 16. April 1871 (R^ich^-Gesctzbl. S. 63) m Verbindung mit dem preußischen Gesetz über den Belagerungszustand vorn 4. Juni 1851 «Preußische ®efe6fmnml. S. 451 ff) oder auf Grund anderer landesrecht- licher Bestimmungen erlassenen Vorschriften der bezeichneten Art treten auf .luordnung der obersten Landesbehörde.spätestens je- A°&,& 5'5“
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Berlin, den 11. Mai 1920.
Der Reichspräsident: Eber t. Der Reichsarbeitsminister.'.Schlicke.


