AmtrverkSMgungsblatt
M die Provmzialdireition Gberhesfen und für dar Ureiraint Gießen.
Erscheint nach Bedarf: Montags Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
0^___________ '■___________ 17» Mai 1920
________________________Feldberemigung Rabertshausen. / J
Bekanntmachung.
3n dm nach § 21 des Reichslvählgesetzes vom 27. April 1920 3it bildenden VcrbLndswahlausschuß sind von dem Unterzeichneten bcrusen worden:
AIS Beisitzer:
1. Rechnungsrat Valentin Herbert,
2. Geschäftsführer Hermann Nordmann,
3. Lehrer Wilhelm Ziegler,
4. Oberftaatsanlvalt Rudolf Münzer, sämtlich zu Darnistadt, und als deren Stellvertreter:
für 1. Rechtsauivalt Walter Karl Meisel, für 2. Frau Anna Maria Rauck, geb. Eckerlein, für 3. Oberregierungsrat Paul Emmerling, für 4. Arbeiter-Sekretär Dionis Kollmann, alle ebenfalls in Darmstadt.
Zur Prüfung der enva eingehenden Verbindungserklärungen findet eine öffentliche Sitzung des Verbandswahlausschusses
T i e n s t a g d e n 2 5. M a i 19 2 0 ;
vormittags 10 Uhr
uu «ltzungSsaale des Kreisausschnjses des Kreises Darmstadt, dährer, Neckarflraße 3, statt.
Darmstadt, den 12. Mai 1920
Ter Verbandswahlleiter des XI. Wahlkreisverbands „Hessen", gez. Lvrbacher, Staatsrat.
Bekanntmachung
über die Anmeldung von Rechten oder Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen oder Konzessionen in den ehemaligen deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee aus Anlass, der Durchführung der Bestimmungen der Artikel 123 und 260 des Fciedensvertrages.
Auf Grund'des § 1 und 4 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen ans Anlaß des Friedensvertrages zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1527) wird folgendes bestimmt:
1. Alle Rechte oder Beteiligungen deutscher Reichsaugehöriger loloie Anwartschaften deutscher Reichsangehöriger auf - Rechte oder Beteiligungen an öffentlichen Unternehmungen oder Konzessionen in den ehemaligen deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee sind bis zum 15. Mai 1920 anzumelden. Diese Bestimmung sindet auch auf die Ueücr- - einkommen Anwendung, die mit deutschen Reichsangehörigen wegen Ausführung oder Betrieb der öffentlichen Arbeiten m den früheren deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südfee abgeschlossen worden sind, sowie auf Unterkonzessionen oder Abschlüsse, die mit deutschen Reichsangehörigen im Verfolg dieser Uebercinkommen getätigt worden sind.
Tie Rechte und Beteiligungen sind auch dann anzu- t melden, wenn sie noch nicht ausgeübt worden sind.
2. Anmeldepflichtig sind die Inhaber der Rechte, Beteiligungen oder ^Anwartschaften.
Tie Anmeldung hat bei dem Reichsministerium für Wiederaufbau in Berlin W., Wilhelmstraße 62, zu erfolgen.
3. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 10 Nr. 2 und 3 und §11 Nr. 2 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrages zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten tont 31. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1527) bei Vorsätzlichkeit, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr lind mit Geldstrafe bis zu cinhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu zchntatlsend Mark bestraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß Deutschland nach Artikel 260 Absatz 2 Satz 2 des Friedensvertrages genötigt ist, zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte sowohl in seinem eigenen Namen wie in dem seiner Angehörigen auf alle in Nr. 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Rechte, Beteiligungen und Anwartschaften, die in der dem Wiedergutmachungsausschuß auf Grund der genannten
Bestimmung des Friedensvertrages zu übergebenden Liste etwa nicht verzeichnet sind, zu verzichten.
Berlin, den 14. April 1920.
Der Reichsminister für Wiederaufbau. I. V.: Müller.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger' melstereicn der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie unverzüglich zur Kenntnis der Interessenten bringen.
Gießen, den 12. Mai 1920.
_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr, Heß._____________
BcLarltttmachlmq.
Betr.: Erhöhung der Gebühren für Benützung der Bohrgeräte der geologischen Landesanstalt.
Wir bringen hiermit zur Kenntnis der Beteiligten, daß für Benützung der Bohrgeräte der geologischen Landesanstalt von niaststaatlichen Instituten, Städten, Gemeitlden und Privaten vom 1. Apnl 1920 ab an Stelle der bisherigen Gebühr von 18 Mk eine solche von 25 Mk. für jeden Tag zu entrichten ist.
... Außerdem haben die Interessenten die für die Bohrarbeiten erforderlichen Arbeiter auf ihre Kosten zu stellen. Auch müssen sie die Kosten des Transportes des Bohrapparates tragen
Für Ueberlassung des Bohrzeugs bis zum Ausbau eines Brunnens betragt die Abnutzungsgebühr 3 Mk täglich
Dem Ermessen der geologischen Landesanstalt bleibt es überlaßen zu bestimmen, ob sie in der Lage ist, Anträgen aus Vornahme von Bohrungen stattzugeben.
Darmstadt, den 6. Mai 1920.
_________Hessisches Landesernährungsamt, gez. liebel.______ Betr.: Turnunterricht.
An die Schulvorstände des Kreises.
Wir ersuchen Sie, die Lehrer Ihrer Gemeinde bis spätestens 1. <juni lfd. ^s. berichten zu lassen, ob die Turnplätze in Ordnung, die vorgeschrlebenen Geräte vorhanden und in gutem Zustande smd. An den Orten mit mehrilassigen Schulen hat der älteste der Lehrer, die mit der Erteilung des Turnunterrichts betraut sind, den Bericht zu erstatten.
Tie eingegangenen Berichte sind uns alsdann bis zu dem bezeichneten Zeitpunkt mit den etwa notwendigen Anträgen Ihrerseits vorzulegen
Gießen, den 7. Mai 1920.
Kreis-Schulkommission Gießen.
-_______________________Tr. Usinger._________
Bekanntmachung.
Betr.: Landespolizeiliche Abnahme.der Arbeiten für das Anschlußgleis der Firma Georg Philipp Gail A.-G. in Gießen an die Hauptbahn Gießen—Gelnhausen
Donnerstag, .20 Mai 1920, vormittags 101/, Uhr, findet an Ort und Stelle die Abnahme obigen Gleises statt
Etwaige Einsprüche wegen der planmäßigen Ausführung d-s Proiektes sind bei Meldung des Ausschlusses mit denselben im Abnahmetermin vorzubrrugen.
Gießen, den 10. Mai 1920? , _____________Kreisamt Gießen. I, V.: Welcher._____________ B etr.: Ausstellung von Tuplikatsarbeitsbüchern
An tue Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
Soweit noch nicht unserer Verfügung vom 8. v. MtsAmts- verkundigungsblatt Nr. 47, entsprochen ist, empfehlen wir, daß dies umgehend geschieht.
Gießen, den 10. Mai 1.920.
_______________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
zu
zu Mk. 6,—, zii Mk. 6,50,
Bekauutmachung.
Betr.: Höchstpreise für Fleisch und Wurstwaren
,n, unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 26. April 1920 f.Ottfsteunndigungsblatt Nr. 55) werden für die Landgemeinden des Kreises Gießen folgende Preise festgesetzt-
Rindfleisch. ...... das Pfund
Kalbfleisch . . . das Pfund zu tuet. o,öv,
Blut- mid Leberwurst /frisch) das Pfund zu Mk. 3,—
Vorstehende Preise treten sofort in Kraft.
Es ist nicht gestattet, für bestimmte Fleischstücke höhere Preise fordern oder zu zahlen. Zuwiderhandlungen werden nach § 6


