Ausgabe 
16.7.1920
 
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AintrverküMgmgMM

für die provWaidireMsn Gderhesien und für das Kreisamt Eichen.

(Erfäetnt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MI,. 2.50 vierteljährlich.

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önhaltr-Ueberficht:. Iigeunerwesen. - B-tr. den Zigeuner Martin Beilom. - Biehseucheir -^chliekunq einer Aiühle in lltvbe---

«^u'ichafU-ng der Eier. - Meldewejen. - Beitritt alliierter und assozistrte? Staateng Mufgleid^verfaffen, P^' "

B etc.: Zigeunerwesen. , .

An die Ortspoli;echel>ördcn mib die Gendarmerie des Kreises.

. Lm Kreise Hanau hat eine Zigeunerbande anscheinend mehrfach nnl tErsolg das nachstehend ^beschriebene BetrugAmmröver ausgeführt

Um Zigeuner der Bande vertan st regelrecht ein Pferd, der andere erhaltet Anzeige, das; ihm dasselbe gestohlen sei und lässt stch dies ton dem Bürgermeister des Ortes bescheinigen. Er geht damit zu dem Käufer Les Pferdes, zeigt ihm die Bescheinigung und verlangt sein Pferd zurück. Auf diese Weise gelangt die Bande wieder in Besitz Les' Pferdes und bleibt auch im Besitz der Kausfumme, da der Verläufer sich der Bande fernhülr und wohl ent nach einigen Tagen wieder zu ihr trifft.

Den Bürgermeistereien wird deshalb zur Pflicht gemacht, die Angaben von Zigeunern über angeblich zu ihrem Nachteil ver­übte Diebstähle genau nachzuprüfeu. Unter allen Umständen dürfen Zigeunern Au sw eis Papiere nicht ausgestellt werden, da Sie nicht nachprnfeu können, ob die angegebenen Personalien tatsächlich richtig sind und ab nicht etwa zur Begründung der Richtigkeit torgelegte Ausweise ebenfalls durch unrichtige Angaben erfchwin- delt lind.

Gießen, den 14. Juli 1920.

__Kreisamt Gießen. I. V.: Hem m e r d e.

B e t r.: _Teit Zigeuner M artiu Bello w.

An die Lsnspoltttibehörüiii und die Grüdarmeric des Kreises

Ein Zigeuner, angeblich Martin Bellow, geboren am

ts in Niederfi now, hat am 7. JlUli ds. Js. in Wachenbnchen, Kreis Hanau, einen Betrug verübt.

Tie Polizeidirektion Hanau hat um Fahndung nach Bellotv, welcher diesen Namen zweifellos zu Unrecht führt, nachgesucht, wer Gesuchte ist int BetreIuugsfolle festzunehmen und stein nächsten Amtsgericht zuzuführen und cs ist die Staatsanwaltschaft zu Hanau telegraphisch zu benachrichtigen.

Gießen, den 14. Juli 1920.

Kreisamt Gießen. I. B..: H e m m e r d e.

Bektttttttrnachiurg.

B e t r.: Maul- und Klauenseuche in M u sch e n h e i m

In Mu scheu he im ist der Ausbruch der Maul- und K l a u e n s e u ch e festgestellt worden..

. .Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde M u s ch e n i m u n b Hof-Gül l.

,, .bisher gebildeten Bwbachtungsgebiete und Sperrbezirke bleiben bestehen.

Unsere Bekanntmachungen vom 12. Mai in Nr 64 vom 14. Mai in Nr. 65, tont 26. Mai in Nr. 72, vom 29. Mai in dcr. 74, vom 4. Jnui in Nr. 76, vom 8. Juni in 'Nr. 78, vom st "ui in Nr. 80 und vom 25. Juni in Nr. 88 ves Amts- verkÄndigungsblattes finden sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordiuingen werden mit hohen «trafen geahndet; wenn sie wissentlich begangen sind, ans Grund des § 328 St.G.B. sogar mit Gefängnisstrafe.

Gießen, den 15. Juli 1920.

Kreisamt Giessen. I. B.: v. G e m in inge n.

Bckantttmachttng.

Betr.: Ausbruch der Räude bei einem Pferde des Jo'h. Ger­mer II. in Klein-Linden.

In deni Gehöfte desJoh. Germer II. in Klein-Linden i|t bei einem Pferde die Räude festgestellt worden. Tie Sperr­maßregeln sind angeordnet worden.

Gießen, den 7. Juli 1920.

Kreisamt Giepen. I. B.: v. Gemm in gen.

In Melbach ist die Maul- und Klauenseuche aus- gebrochen. Ort und Gemarkung Melbach bilden einen Sperrbezirk. Beobachtungsgebiet sind Ort und Gemarkung Wölfersheim, Södel, ^visselsheim, Rödgen, Schwalheim, Beienheim, Weckesheim.

Bekanntmachung.

Tie Mühle des Heinrich Kraus in Utphe ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers tont 20. Juli 1920 ab bis auf weiteres geschlossen.

Gießen, den 13. Juli 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Siege rt.

Bekanntmachung

betreffend die Bewirtschaftung der Eier. Vom 9. Juli 1920 wie Bekanntmachung über den Verkehr mit Eiern vom

3. Januar 1920 (Reg.-Bl. S. 9) wird hierdurch aufgehoben.

Darm st a d t, den 9. Juli 1920.

Hessisches Landesernährungsamt: N e u m a n n.

Bekauntmachung.

Betr: Meldewesen.

I . Tie V o rschriften der M e l d e o r l n u n g werden v i e l- fach nicht beachtet Wir bringen, deshalb nachstehend die in Betracht totnntenben. Bestimmungen in Erinnerung mit dem An- sugen, daß die Polizeibeamten angewiesen sind, die meloepflich- tigen Veränderungen streng zu überwachen und etwaige Verfeh­lungen gegen die Meldevorschriften zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 3. Juli 1920.

Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch l ä g e r.

Auszug aue der Meldeordnung für die Stadt Gießen.

I. Meldepflicht und Meldefrist.

Zur Meldung bei dem Polizeiamt sind verpflichtet:

5u= und Wegzug.

, 1. Wer in die Gemeinde Gießen ein zieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Anfenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm ton seinem bisherigen Wohnorte erteilten Abmeldebescheinigung binnen acht Tagen vom Tage des Einzugs an.

2 Wer ans der Gemeinde Gießen weg zieht, nm »einen ge­wöhnlichen Ausenthalt aufzugeben, unter Angabe des Ortes, an den er verzieht, vor dem Wegzüge.

3- Tiejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehen­den oter aus derselben wegziehenden Personen W o h it tt it g u n d litt ter f» mm en gewährt haben, sofern die An- und Ab­meldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach bereit Einzug oder Wegzug.

Wohnungswechsel.

4. Hauseigentümer, von dem in ihren Häusern durch Einzug ober Auszug torgehenden W e ch s e l, das Lokal mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Woh­nung des Ein- oder Ausziehenden binnen acht Tagen nach detn^Cun- oder Auszuge. Zu gleicher Anzeige sind Hauptinieter ganzer Häuser ober einzelner Teile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder'an Untermieter abg-ben .. , Bet unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt* des Eigentümers für die Anzeige verantwortlich.

5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemietete Wohnung verändert unter Angabe der verlassenen sowie der neubezogenen Wohnung, insofern^ die Meldung nicht bereits durch den nach 4 zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohnungs- andern n g.

, 6. diejenigen, iv e (che>a n d e r e Bei si ch. in S ch (a f-

Itel len au s n e hin en, von jeder Aufnahme binnen vier- u n d z w a n z i g Stu II d e n.

Zremdenaufiiahme.

7. Gast- und Herbergswirte täglich bis um 8 Uhr vorunttag-o über alle ui den letzten 24 Stunden erfolgten Aus­nahmen von Fremden.

8. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege auf- Nimmt, binnen 24 cs t II n d c II nach erfolgter Aufnahme.

II. Form der Meldung.

Tie vorgeschriebenen Meldungen können sowohl persön­lich als s ch r r f t l i ch geschehen.

... 3n den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig, Die hier­für etngefnhrten Vordrucke verwendet, welche auf dem M e l d e- b u rea iides Poliz etamts (Zimmer 7> erhältlich sind.

wie Meltmugen der Gastwirte haben durch besondere Fremden- zeitel auf Grunv der von ihnen zu führenden Fremdenbücher zu