AmtZverliiMgungchlatt
für die Provinzmldireition Gberheffen und für das Krcisamt Liehen.
scheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.
Nr. 50 16. April 1920
Znhaltr-Uebersicht: Bezug der bestellten Nährmittel. — Ausschluß vom Handel. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Geilshausen.
Bekanntmachung.
Betr.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bezug der bestellten Nährmittel.
Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die Verbmuchsrege- lung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt:
Tie gemäß unserer Bekanntmachung vom 18. März 1. Js. (Amtsverkündigungsblatt Nr. 39 vom 23. März 1920) bei den Kleinhandelsgeschäften bestellten Waren können von den Bestellern vom 23. April 1920 bezogen werden. Ter Bezug kann nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung auf- gegeben wurde. Tabci ist die Nährmittelkarte mitvorzulegen. Nährmittelkarten ohne die betreffenden Marken berechtigen nicht mehr zum Bezug; einzelne abgetrennte Quittungs- und Bezugsmarken sind wertlos.
Es entfallen:
1. auf die Nährmittelkarte B (rote Farbe)
Marke 64 100 g Haferflocken (lose), 1,40 M'k. per Pfund, 500 g Grieß, 0,92 Mk. per Pfund;
2. auf die Nährmittelkarte C (blaue Farbe)
"Marke 74 50 g Graupen, 0,71 Mk. per Pfund,
100 g Teigwaren, 1,18 Mk. per Pfund,
250 g Haferflocken, (l/i in Päketware zu 0,65 Mk. für 250-g-Paket und 1,22 Mk. für 500- g-Pa'ket, und % lose, zu 1,40 Mk. per Pfd.) Bon einer Zuweisung in Kunsthonig und Marmelade ist mit Rücksicht auf die erhöhten Preise (7,30 Mk. für das Pfund Kunst- Horrig und 6,20 Mk. für das Pfund Marmelade) abgesehen worden urrd findet die auf die Marken 63 urrd 73 der roten und blauen Nährmittelkarten ausgeschriebene Verteilung nicht statt.
, Mit dem 3. Mai 1920 verlieren die Marken ihre Gültig- kert. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeitpunkt bezogen 'hat, verliert den Anspruch darauf. Tie Klein- Handelsgeschäfte haben die betrefferrden Quittungs- und Bezugsmarken abzutrennen und getrennt nach Nummern und Farben der Grioßhandelsvereinigung e. G. m. b. H. in Gießen, West-An- lage 31, abzuliefern.
Von den Bestellern nicht abgenommenen Warenmengen sind der Großtzandelsvereinigung e. G. m. b. H. in Gießen bis zum 10. Mai anzuzeigen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Ausschluß von dem Vertrieb der Nährmittel zur Folge.
Den Bürgermeistereien der Landgemeinden de s K reifes wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, den 12. April 1920.
KreiSamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausschluß des Metzgers Ludwig Emfl Schäferin, Wieseck.
Gemäß Verfügung des Kreisamts Gießen von heute ist der Metzger Ludwig Emil Schäfer zu Wieseck wieder zum Handel mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren zugelassen.
Gießen, den 14. April 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
V Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Tas Ministerium des Innern W dem Verein für die Wiederherstellung der St. Lorenz'kirche in Nürnberg die Erlaubnis erteilt, je 5000 Lose der 13., 14. und 15. Reihe der ihm zu Gunsten seines Vereinszweckes genehmigten Geldlotterie innerhalb des Freistaates Hessen zii vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen je 200 000 Lose zu je 3,30 Mk. ausgegeben werben. Als Ziehungstermin für die 13. Reihe ist der 5. und 6. November 1920 in Aussicht genommen. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem 'hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
_ Tas Ministerium des Jnnerii hat dem Ausschuß tici trieb euer Elsaß-Lothringer (Landesgruppe Baden des Hilfsbundes für die Elsaß-Lothringer im Reich) zu Freiburg i. B. die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose der 1. Reihe der von ihm zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosung splan dürfen für jede Reihe 120000 Lose zu je 1,10 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zrir 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung/ Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Geilshausen; hier: das topographische Güterverzeichnis.
In der Zeit vom 29. April bis einschließlich 12. Mai 1920 liegt.werktags auf der Bürgermeisterei Geilshausen
das topographische Güterverzeichnis der Gemarkung Geils- Hausen sowie derjenigen der infolge Grenzregulierung mit den Nachbargemarknngen Allertshausen, Lumda, Beltershain und Reinhardshain zugezogenen Grundstücke nebst den alpha- oetischeii Namensverzeichnissen
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen 'hiergegen sind bei Mcidung des Ausschlusses wahrend der Oltenlegungssrist bei der Bürgermeisterei. Geilshausen schriftlich iind mit Gründen verschen, einzureichen
Friedberg, den 9. April 1920.
Ter Hessische Feldbereichgungskommissär.
/ Tr. I ann, Rcgierungsrat.
Druck der Brühl'schen Universität,.Luch- und Steindruckerei. R. Lauge, Lichen


