Ausgabe 
16.2.1920
 
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AmtrverlSMgimgzblatt

für die provinzialdirettion Gberheßen und für das Ureisamt Gießen.

Erscheint nach Ledarf: Montag, 'Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen 'J316.2.50 irierteljährl. PofizeitungsW» Nr.

Nr. 83______________________ 10. Februar 1920

öiihaltr-Ucbersicht: Ueberwachung von Preffeerzeugnissen. - Das öffentliche Anschlägen von Druckschriften. - Familienunterstützung für beim Durchgangslager Gießen eingestellte Militarpersonen. - Zulassung zum Handel. Viehseuchen. Maßregeln zur Unterdrückung des ansteckenden Lcheideliatarrhs des Rindviehs. Feldbereinigung Wieseck, Großen-Linden, Klein-Linden, Lumda, Reinhardshain.

Verordnung

betreffend Ueberivachung ton Presseerzeugnissen.

Auf Grmrd der Verordnung des Reichspräsidenten wm 13. sanuar 1920, betreffend tie zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit unb Ordnung nötigen Maßnahlmn vewrdne ich mit erfolgter Zustimtnung des Ziegierungsvommissars Oberpräsident Tr. Schwander für das Gebiet der Reichswehr-Brigade 11 fol­gendes:

Tas Neuerscheinen ton Tageszeitungen und sonstigen perio­dischen Truckschristen sowie Truck und Vertrieb von Flugblättern ist verboten. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung der Landespolizeibe'hörto.

Kassel, den 6. Februar 1920.

Ter Mi litär-Be sehlshaber. __________gez. v. Stolzmann, Generalleutnant. _______ Betr.: Tas öffentliche Anschlägen von Druckschriften.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tas Ministerium des Innern ist veranlaßt, aus die slraßen- polizeiliche Vorschrift des Artikel 48 des hessischen Gesetzes, die Presse betreffeiw, vom 1. August 1862 (Reg.-Bl. S. 295 ff.) aus- merksam zu machen. Tanach dürfen bei Meidung der gesetzlich angedrohten Strafe, Truckschristen ohne Unterschied, ob dies ge­werbsmäßig geschieht oder nicht, nur an solchen Stellen öffentlich angeschlagen oder angeheftet werden, welche von der Ortspolizei- behörde als hierzu geeignet bezeichnet worden sind. Eine Aus- ttahnre machen nur amtliche Bekanntmachungen öffentlicher Be­hörden, die der vorstehenden Beschränkung nicht unterliegen. Ab­gesehen davon, daß durch ben geradezu zum Unfug gewordenen Anschlag von Truckschristeil verschiedenartigsten Inhalts an Häu­sern, Laternenmasten und dergleichen das Straßenbild verunziert nut- der Eindruck der Unordnung 'und Willkür hervorgerufen wirb. Handelt es sich dabei meist, um die Veröffentlichung von Truck- fchristen, aus tonen weder Name und Wohnort des Truckers uird des Verlegers oder Verfassers entgegen der Vorschrift in § 6 des Reichspressegesetzes angegeben siird. Wir weism daher auf die vorstehend erwähnten Bestimminrgen öffentlich hin uird beauf­tragen Sie, Zuwiderhandlungen nnnachsichüich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, ton 12. Februar 1920.

__Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker. _________ Betr.: Familienunterstützung für beim Durchgangslager Gießen ein­gestellte Militärpersonen.

Au die Bürgermeistereien und die Gcmeindcrcchner der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom 3. lf. Mts. (Amtsverk.-Blatt Nr. 19 vom 6. lf. Mts.), soweit noch nicht geschehen.

Gießen, den 14. Februar 1920.

Kreisamt Gießen. __________________________Dr. Usin g c r._______ Bekanntmachung.

Betr.: Ausschluß des Adolf Strebel aus Allendors a. d. Lumda vom Handel mit Vieh.

Gemäß Beschluß tos Kreisausschusses tos Kreises Gießen vom 5. Februar 1920 ist Adolf Stiebe! von Allendors a. d. Lumda 'wieder zum Hairdel mit Vieh 'zugelassen.

Gi e ßen, ben 6. Februar 1920.

_____________Kreisamt Gießen. I. B.: Weicker._____________

Bekanntmachung.

Bete.: Ausbruch der Pserderäude unter ton Pferden tos Hein- nch Klös zu Harbach, Wilhelm Lepper zu Beuern, Fritz Lützenberg, Mühlenbesitzer zu Gro ß en--Buseck, Ludwig Vogel zu Gro ßen- B u s e ck, Konrad Krug zu Linde n st r 'n t h pnd Äbra- 'ham Blondheim, Handelsmann in A l t e n -- B u s e ck.

Unter den Pferden der obengenannten Besitzer ist die Pferde­räude festgestellt worden. Tie ersortorlichen Sperrinaßnahmen sind> ton uns angeordnet.

Gießen, ton 6. Februar 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: S a n g e r m a n n.

Bekanntmachung

Nachdem der ansteckende Scheidekatarrh unter dem Rindvieh in der Stadt Gießen festgestellt worden ist, wird nachstehende Ver- »rbnung hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

Tie in § 1 vorgesehene Erlaubniserteilung ist einzig dem Kreisveterinäramt Gießen Vorbehalten.

Gießen, den 11. Februar 1920.

Polizeiamt Gießen. Lautesch 1 äger.

Verordnung.

Betr.: Maßregeltt zur Unterdrückung tos ansteckenden Scheide- ___ kalarrhs des Rindviehs.

Auf Grunde d>er §§ 19, 20 und 27, sowie tos § 7911 des R. V. G. und § 1 Absatz 4 der Ausführungs-Vorschriften des Bundesrats zuin gen. Gesetze werden mit Genehmigung Gvoßh. 'Ministeriums des Innern vom 29. März 1913 zu Nr. M. d. Z. H 1589 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schutzmaßregeln für ton Kreis Gießen angeordnet.

§ 1. Sobald der Ausbruch tos ansteckenden Scheidekatarrhs in einem Orte festgestellt wordeil ist, bart weibliches Rindvieh nur dann zur Begattung durch einen unverdächtigen Gemeintobullen zu- gelassen werden, iveim es durch -einen vom Kreisveterinärarzt zu instruierenden Ortseimvvhner auf das Vorhandensein der frag­lichen Krankheit untersucht und für unverdächtig crfännt worden ist. Wird bei dieser Untersuchung ein Tier als verdächtig er- kamlt, so ist dasselbe so lange als mit der Seuche behaftet zu betrachten, bis seine Unverdächtigkeit durch ton Kreisveterinärarzt jestgestelit wird.

§ 2. Alle kranken unb verdächtigen Tiere unterliegen der poli- zeilichetr Beobachtimg mit der Maßgabe, daß ein Wechsel tos Standorts nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet ist.

, Wird solche erteilt, so sind die angeordneten Maßnahmen auch aus ton neuen Standort auszudehuen. Tie Benutzung der Tiere zur Feldarbeit uitb ihre Ausfuhr behufs sofortiger Ab­schlachtung ist zu gestatten, jedoch dürfen die Tiere antotweit nicht eingestellt 'werden.

Als verdächtig sind den gleichen Maßnahmen zu unterwerfen alle mit seuchekranlen in derselben Stallung untergebrachte männ­liche und weibliche Rindviehstücke.

§ 3. Tas Verbringen von Kühen und Rindern eines Seuchen­ortes zu ton in anderen Orten ausgestellten Bullen ist verboten.

§ 4. Nach tont Erlöschen der Seuche in einer Stallung ist die Tesinjektion derselben, sowie der Stall- und Putzgeräte nach An­gabe des Kreisveterinärarztes und unter polizeilicher UeberwachunH vorzunehmen.

§ 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen iver- tcn, insoweit nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestiulmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 74 Ziffer 3 des R.V.G. bestraft.

§ 6. Tas Kreisamt kann bei besoitders mildem Verlauf der Seuche von den in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen mit Ausnahme torjenigen deA § 3 für einzelne Orte ganz oder teil» weise entbinden.

Gießen, ton 11. April 19131

Kreisamt Gießen.

I. V.: Lan ge r ma n n.

Bekanntmachung. s

Betr.: Feldbereinigung Wieseck, Großen-Linden, Klein-Linden, Lumda, Reinhardshain.

Ans Grund von Artikel 19 tos Feldberemigungs-Gesetzes härtere ich die beteiligten Grundeigentümer auf, die Einträge der Eigeniums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in ton öffent­lichen Büchern, insoweit sie ton bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei SHynaten bei dem zuständigen Amtsgerichte berichtigen oder ergänzen zu lassen, tarnet dte bestehenden Rechtsverhältnisse beim Feldbereinignngs- verfahren berücksichtigt werden können.

Friedberg, den 6. Februar 1920.

Ter Hessische Feldbereinigungskoinmissür.

S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.

Druck bet Brühl'schei, Universitäts-Buch, und Steinbru&erei. R. Lange, Gießen.