Amtrverkimdiglmgzblatt
für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Eiehen.
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Nr. 6 16. Januar 10^0
Inhalts-Ucberstcht: Verordnung des Reichspräsidenten. — Ausfuhr von Zwirnen usw. — Pflegekinder unter 6 Jahren. — Feldbereinigung.
B-etr.: Verhängung des Ausnahmezustandes über das Deutsche Reich.
Verordnung des Reichspräsidenten.
Auf Grund des Artikels 48 der Reichsversassung verordne ich Mrr Wiederherstellmtg der össentlichcn Sicherheit und Ordnung für vas Reichsgebiet mit Ausnahme von Bayern, Sachsen, Würt- teniberg uns Baden und der von ihnen umschlossenen Gebiete folgendes:
8 1. Tie Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reiches werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des. Rechtes der freien Meinungsäußerung ein-! schließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Veriainmlmtgs- rechtes, Eingriffe in die Brief-, Poft,-, Telegraphen- und Fern- sprechgeheimnisse, Anordnung von Haussuchungen, Beschlagnahmungen sowie Beschränkungen des Eigentunis auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.
8 2. Mit der Bekanntmachung der Verordnung geht die vollziehende Gewalt ant den R e lch s w e h r m i n i st e r über. Auf dem Gebiet der Zivilverwaltung lvird sie unter Mitwirkung des Regierungskommilsars (§ 3) ausgeübt, den der Reichswehrminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern ernennt.
8 3. Tie Weisungen des Militärbefehlshabers an die Zivil- vcrwaltung und die Gemeindebehörden, folvie seine allgemeinen Airordnungen an die Bevölkerung sind, bevor sie ergehen, zur Kenntnis des Regierungskommissars zu bringen. Anordnungen des Militärbefehlshabers, die Beschränkungen nach § 1 enthalten, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Reichs- liommissars.
§ 4. Wer den int Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Anordnungen des Reichswehrministers oder Militärbefehlshabers zuwiderhandelt oder zu solchen Zuwiderhandlungen aufsordert ooer anreizt, wird, sofern nicht die bestehenden Gesetze eine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis oder Hast oder G e l d st r a f e bis zu 15 000 Mark bestraft.
§ 5. Gegen die Anordnungen des Militärbefehlshabers im Einzelsalle steht die Beschwerde an den Reichswehrminister offen. Soweit es sich mit Beschränkungen der persönlichen Freiheit handelt, isst! das Gesetz betresfend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1320) entsprechend anzuwenden.
§ 6. Jede Betätigung durch Wort und Schrift, oder andere Maßnahmen, ine darauf gerichtet sind, lebenswichtige Betriebe zur Stillegung zu bringen, wird Verboten. Als lebenswichtige Betriebe gelten die ösfenklichen Verkehrsmittel, sowie alle Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugng von Gas, Wasser, Elektrizität und Kohle. Zuwiderhandlungen werden nach § .4 bestrast.
8 7. Tie Vemrdnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 13. Januar 1920.
■ Reichspräsident Ebert. Reichskanzler Bauer. Reichswehrminister N o s k e.
Bekanntmachung.
Tie vollz iehende Ge walt im Be rei ch des R ei ch s- wohr-Brigade-Kommandvs 11 ist mir übertragen wor- ben. Regierungskommissar ist OberPräsident Tr. Schwan- der. Auf Grund der bisherigen Ruhe sehe ich mit Zustimmung des Regierungskommissars zunächst von einschränkenden Bestimmungen ab. Die Zivilbehörden bleiben in ihrer Tätigkeit. Ich erwarte, daß die Bevölkerung sich weiterhin ruhig verhält. Bei Ausschreitungen wird aufs schärfste durchgegriffen werden.
Kassel, den 14. Januar 1920*-
(gez.) v. Stolz mann, Generalleutnant.
Bekanntmachung.
Betr.: Wie oben.
Tie Porstelfenden Anordnungen werden hiermit veröffentlicht.
Das Polizeiamt Gießen sowie die Bürgermeistereien der Landgemeinden werden beauftragt, ihren Inhalt sofort zur Kenntnis bet Bevölkerung zu bringen.
Gießen, den 15. Januar 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. Ufinger.
Bekanntmachung
4 Nr. BAST 40
über die Ausfuhr von Zwirnen und Nähfaden, Web-, Wirk-, Strick- unb Seilerwaren aus Bastfasern. Vom 18. Dezember 1919.
Auf Grund der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen für die Uebergangswirtschaft aus dem Textilgebiet vom 27. Juni 1918 (RGBl. S. 671), der Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen auf dem Texlilgebiet vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 174) und der Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichswirtschasts- amts über Befugnisse der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der Reichswirtschastsstelle auf dem Textilgebiet vom gleichen Tage (RGBl. S. 175) wird mit Zustimmung der Reichsstelle für Textilwirtschaft folgendes angeordnet:
§ 1. Die Veräußerung und Lieferung zum Zwecke der Ausfuhr ist für alle Zwirne und Nähfäden-, Web-, Wirk-, Sirick- und Seilerwaren, welche ganz oder teilweise aus
a) Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Hartfaser,
b) Kokosgarn, ' <
auch gemischt mit anderen Spinnstosfen, bestehen, nur mit Genehmigung der zuständigen Reichswirtschastsstelle gestattet.
Wenn die vorbezeichneten Waren nur als Zutaten zu anderen Gegenständen verarbeitet sind, werden sie von der Bekanntmachung nicht betrosfen.
8 2. Anträge auf Genehmigung sind an die zuständige Reichswirtschastsstelle zu richten.
Zuständig sind:
Reichswirtschaftsstelle für Flachs, Berlin SW 19, Krausenstraße 25—28,
Reichswirtschastsstelle für Hanf, Berlin SW 19, Krausenstraße 25—28,
Reichswirtschastsstelle für Jüte, Berlin W 8, Unter den Linden 33,
Reichswirtschastsstelle für Hartfaser, Berlin SW 11, Hede- mannstraße 6.
§ 3. Die Erteilung der Genehmigung wird abhängig gemacht von der Erfüllung besonderer Bedingungen, welche von jeder beteiligten Reichswirtschastsstelle sestgesetzt werden.
8 4. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafvorschrift des 8 3 der Verordnung vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 174), soweit, nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Außerdem kann wegen Unzuverlässigkeit der Ausschluß von der Rohstöffverarbeitung und der Warenbelieferung verfügt werden.
8 5. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1919.
Bastsaser-Hauptaüsschuß
(Vereinigte Reichswirtschaftsstellen für Flachs, Hans, Jute und Hartfaser).
Ter Vorsitzende: Müller.
Betr.: Pflegekinder unter 6 Jahren.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Soweit unserer Verfügung vom 3. Dezember v. I., Amtsver- kündigungsblatt Nr. 132, noch nicht, entsprochen wurde, cmpsehlen wir, daß dies bis längstens 20. d. MtS. geschieht.
Gießen, den 13. Januar 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: L an germ an n.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Grün in gen.
Tagsahrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend machen wollen, findet:
Samstag den 31. Januar 19 2 0, vorm. 10—11 Uhr, int Rathaus zu Grüningen statt.
Tie Wünsche sind schristlich einzureichen, und müssen angebeit, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke znsammengelegt werden sollen, und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll.
Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht werden, haben keinen Anspruch aus Berücksichtigung.
Friedberg, den 5. Januar 1920.
Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.
S ch n i 11 s p a h n, Regierungsrat.
Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerci. R. Lange, Gießen.


