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2. Hebet die erfolgten Meldungen von Zn-- und Wegzügen (I, 1—3) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen erteilt.
Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen erteilt.
Bekanntmachung
über den Beitritt alliierter und assoziierter Staaten zum Ausgleichsverfahren, über die Anmeldung deutscher Forderungen beim Reichsausgleichsamt und über den Begriff des Beginns des Kriegszustandes im Sinne des Reichsausgleichsgesetzes.
Vom 30. April 1920.
Auf Grund der §§ 10, 17 Absatz 3 und des § 66 Abs. 2 des Reichsausgleichsgesetzes vom 24. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 597) wird bekanntgemacht:
§ 1. Folgende alliierte und assoziierte Staaten sind der Regelung des Artikels 296 des Friedensvertrags und seiner Anlage beigetreten: - .
Großbritannien, zugleich für seine Dominien, Kolonien und Protektorate, mit Ausnähine der Südafrikanischen Union und Aegyptens,
Frankreich unter Einschluß von Elsaß-Lothringen, zugleich für seine Kolonien und Protektorate,
Italien, zugleich für seine Kolonien, Belgien, zugleich für den Kongo, Griechenland, Siam. '■
Mit dem Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung treten gemäß 8 10 Absatz 1 des Reichsausgleichsgesetzes im Verhältnis zu diesen Ländern die Vorschriften der Abschnitte II 1, 2 des Reichsausgleichsgesetzes an die Stelle des § 1 des Ausführungsgesetzes zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 1530).
8 2. Sämtliche unter Artikel 296 Nr. 1 bis 4 und unter Artikel 72 fallenden deutschen Forderungen im Verhältnis zu den im § 1 bezeichneten Ländern sind unverzüglich von den Berechtigten anzumelden.
§ 3. Bei der Anmeldung der im § 2 bezeichneten Forderungen wird folgendes zu beachten sein:
. I. Soweit Artikel 296 Nr. 1 des Friedensvertrags (Vorkriegs - forderungen) *) in Betracht kommt:
II. Soweit Artikel 296 Nr. 2 des Friedensvertrags (während des Krieges fällig gewordene Forderungen)**) in Betracht "kommt:
III. .Soweit Artikel 296 Nr. 3 und 4 (Forderungen aus dem öffentlichen Schuldendienst.)***) in Betracht kommen:
8 4. Nicht anzumelden sind auf Grund dieser Bekanntmachung Ansprüche auf Entschädigung wegen Liquidation oder anderweitiger Entziehung oder Beeinträchtigung deutscher Güter, Rechte oder Jutereffen durch Maßnahmen ehemals feindlicher Staaten.
8 5. Als Deutsche im Sinne dieser Bekanutmachüng gelten auch juristische Persouen des privaten oder öffentlichen Rechtes, sowie Handelsgesellschaften anderer Art, bie' ihren Sitz im Reichsgebiete haben und auf Reichsrecht oder dem Rechte eines deutschen Landes beruhen.
Als Staatsangehörige eines der im § 1 bezeichneten Staaten im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes, fonrie Handelsgesellschaften anderer Art, die ihren Sitz im Gebiete dieses Staates haben und auf dem Rechte dieses Staates beruhen, mit Ausnahme der im 8 1 bezeichneten Länder selbst.
Als in entern , Gebiet ansässig im Sinne dieser Bekanntmachung gelten biejenigen natürlichen Personen, die dort ihren Wohnsitz oder, sofern es sich um in ihrem Gewerbebetrieb entstandene Forderungen oder Verbindlichkeiten handelt, ihre gewerbliche Hauptniederlassung haben, sowie diejenigen juristischen Persouen oder Handelsgesellschaften anderer Art, die dort ihren Sitz haben. Die ^Verpflichtung zrtr Anmeldung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung aus feiten des Gläubigers oder Schuldners im Betrieb einer auswärtigen Zweigniederlassung entstanden ist.
§ 6. Die nach dieser Bekanntmachung bestehende Verpflichtung zur Anmeldung einer Forderung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Forderung während des Krieges bereits bei einer anderen Stelle angemeldet worden ist.
*) Artikel 296 Nr. 1 lautet:
Vor dem Kriege fällig gewordene Schulden, deren Zahlung von Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte, die im Gebiete dieser Macht wohnen, an die Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht, die in deren Gebiet wohnen, zu leiste» ist.
1. Es müssen Geldforderungen sein, also z. B. nicht An- sprüche auf Herausgabe »oder Lieferung von Sachen, insbesondere nicht Ansprüche auf Herausgabe oder Lieferung 'ton Wertpapieren oder sonstigen Urkunden.
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, 2. Tie Forderungen müssen vor Beginn des Kriegszustandes
zwischen dem Deutschen Reiche und dein Staate des Schuldners (§ 14 dieser Bekanntmachung) fällig geworden sein. Bei Forderungen gegenüber in Elsaß-Lothringen ansässigen Elsaß-Lothringern (Artikel 54 des Friedensvertrags) muß. die Fälligkeit vor dem 11. November 1918 eingetreten sein (Artikel 72).
3. Tie Forderungen müssen am 10. Januar 1920 einem im Reichsgebiet ansässigen Deutschen zugestanden haben.
Forderungen des Deutschen Reichs und der deutschen Länder sind nur (bann anzumelden, wenn sie sich gegen in ' Elsaß-Lothringen ansässige Elsaß-Lothringer richten.
4. Tie Fordernngen müssen am 10. Januar 1920 gegen einen Angehörigen der im § 1 bezeichneten Länder, der damals in seinem Heimatstaat ansässig war, gerichtet gewesen sein (z. B. .gegen einen in Brüssel wohnenden Belgier, einen in Mailand wohnenden Jtalieiter; dagegen gehören z. B. nicht hierher Forderungen gegen einen in Paris wohnen- den Engländer, einen in Rom wohnenden Norweger)
**)., Artikel 296 Nr. 2 lautet:
Wahrend des Krieges fällig gewordene Schulden, welche an die tm Gebiete einer der vertragschließenden Mächte wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht zu zählen sind und aus Geschäften oder Vertragen mit den int Gebiet einer gegnerischen Macht wöh- ncnden Staatsangehörigen dieser Macht herrühren, sofern die Ausführung btefer Geschäfte oder Verträge ganz ober teilweise infolge der Kriegserklärung ausgesetzt worden ist.
1. Es müssm Geldforderungen sein (vgl. zu I, 1).
2. Tie Forderungen müssen während der Zeit vom Beginne des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reiche' und dem Staate des Schuldners (8 14 dieser Bekanntmachung) bis zum 10. Januar 1920 fällig geworden sein. Bei For- derungen gegenüber in Elsaß-Lothriugen ansässigen Elsaß- Lothringern (Artikel 54 des Friedensvertrags) maß die Fälligkeit Während der Zeit vom 11. November 1918 bis 10. Januar 1920 eingetreten sein (Artikel 72)
3. Die Forderungen müssen an§ rechtsgeschäftlichem Verkehre mit transactions ou de contrats, passes avec.........
transactions or contracts with............einem An
gehörigen der im § 1 bezeichneten Länder herrühren.
1- Der rechtsgeschäftliche Verkehr, aus dem die Forderungen herrühren, muß vor Beginn des Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reiche und dem Staate des Schuldners (8 14 dieser Bekanuimachmig) stattgesunden haben. Soweit A.stch um Forderungen gegen in Elsaß-Lothringen ansässige Ellay-Lothringer handelt, muß der- rechtsgeschäftliche Vet-
„ kehr vor dem 11. November 1918 stattgefunden haben
o. Die Ausführung des Rechtsgeschäfts, 'aus dem die Forde- rnngen herrühren, muß infolge des Kriegszustandes (bei Forderungen gegenüber in Elsaß-Lothringen ansässigen Elsatz-Lothrmgern infolge des Waffenstillstandes) ganz oder teilweise unterblieben sein.
6. Ferner müßen die zu I, 3 und 4 bezeichneten Vvraus- setzungen erfüllt sein.
**) Artikel 296 Nr. 3 und 4 lauten:
3. Die vor ober int Kriege fällig gewordenen und dem Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte geschuldeten Ziu- sen von Werten, die von einer gegnerischen Macht ausgcgeben worden sind, es let denn, daß die Zahlung dieser Zinsen an die Staatsangehörigen dieser Macht ober an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist.
4- Tie vor ober im Kriege rückzahlbar gewordenen, an die Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte zu entrichtenden Kapitalbeträge der von einer gegnerischen Macht aus- gegebenen Werte, es sei denn, daß die Zählung eines solchen Kapitalbetrags an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt morden ist.
1- Dw, Forderungen müssen auf Zahlung von Zinsen oder Kapitalbeträgen aus zum öffentlichen Schuldendienste gehörigen Werten gerichtet sein, die von einem der im § 1 Widmeten , Länder ober . von dem ehemaligen Reichsland Elsaß-Lothringen ausgegeben worden sind. ■
2. Die Zinsen ober Kapitalbeträge müssen bis zum 10. Januar 1920 fällig geworben sein.
Die Anmeldung braucht jedoch! dann nicht zu erfolgen wenn die Zahlung der in Betracht kommenden Zistsen oder Kapitalbetrage während des Krieges gegenüber den
■ Angehörigen des Ausgabelandes ober den Angehörigen neutraler Staaten ausgesetzt worden ist (z. B. durch'ein allgemeines Moratorium).
3. Die Forderungen auf Zinsen ober Kapitalbeträge müssen ?.!?.. 11 >wmiar 1920 einem int Inland ober Ausland an- [afftflcn Deutschen zugestanden haben. Im Gegensätze zu den unter I und II bezeichneten Fällen sind hier also auch tm Ausland au,affige Deutsche zur Anmeldung verpflichtet. „.. Forderungen des Deutschen Reichs und der deutschen Lander sind nur insoweit anzumelden, als es sich um Land-s- schulden des früheren Reichslandes Elsaß-Lothringen handelt.
(Fortsetzung folgt int nächsten Amtsverkündigungsblatt.)
unü St»intru<kerri. R. üc r. g e, Biehrn


