Amtsverkundigllngsblatt

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für da; Kreisamt Eiehen.

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Nr. 98

S5. Juli

L92O

Versicherungspflicht. - Festsetzung von Entschädigungen. - Zweite Ausführungsanweisung. - Heimtransport bet lettischen Kriegsgefangenen- Fngendwandern.- Vrennholzoersorgung. - Abnahme des Anschlutzgeleises.- Bauschätzer. -Dienflnachrichten.

Gesetz

über weitere Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Angestelltenversichernng. Vom 31. Mar lv20.

L.ie versa,mnggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz befchlosien, das mit Zustimmung des flteich-srats hiermit verkündet wird:

: § 1- 3m 8 1, Abs. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte wird das Wortfünftausend" durchfünfzehntausend" ersetzt.

8 2. In Ergänzung des 8 3 der Vevoronung des Bundes­rats über Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Ange­stelltenversicherung vom 28. August 1018 (Retchs-G-esetzbl. S. 1083) werden für Angestellte, die natij, jener Verordnung iit Verbindung nnt dem Versicherungsgefetze für Angestellte versicherungspflichtig waren, infolge Erhöhung ihres Jahresarbeitsveroienstes aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind miß nunmehr auf Grund des § 1 die,es Gesetzes wieder versicherungspflichtig werden, die Kalendermonate der Zwischenzeit als Beitragsinonate int. Sinne bet 88 lo, 49 des Versicherungsgesetzes, für Angestellte .angerechnet.

Wenn ein solcher Angestellter von dem Rechte der freitoitligen Versicherung für die zurückliegende Zeit, während welcher er nach dem 1. September 1918 nicht versicherungspflichtig war, Gebrauch macht oder gemacht hat, so gelten die freiwilligen Beiträge,-die er für diese Zeit gültig nachentrichtet oder bereits wahrend der zurück­liegenden Zeit entrichtet hat, -als Pflichtbeiträge- im Sinne des 8,48 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, nicht dagegen im Sinne des § 398. Tie freiwillige Versicherung hat die Wirkung der Pflichtversicherung für die nach dem 1. September 1918 aus der Verficherungspflicht Ach «geschiedenen nur insoweit, als ihre Verträge -mindestens in der Gehaltsklasse des letzten Pflichtbeitrags vor jenem Ausscheiden der Angestellten aus der Versicherung:uiib im, Falle des 8 1'7 mindestens in derjenigen Gehaltsklasfe, die diesem Pflichtbeitrag entspricht, entrichtet sind oder gültig uach- entrichtet werden.

Freiwillig Versicherte, die nach- § 1 nicht wieder versichernngs- pjlichrig werden, sind berechtigt, die freiwillige'Versicherung in der höchsten Gehaltstlasse fortzusetzen.

8 3. i Für die nach 8 1 neu in die Versicherungspflicht ein- iretenden, vorher moch nicht versicherungspflichtigen Angestellten "finden dre 88 365 bis 389 des Versicherungsgesetzes für Ange- steltte entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die im 8 366 bezeichnete Frist von zehn Jahren oom Inkrafttreten dieses Gesetzes -.ab^ lauft.

8,4. Ist ein nach § 1 dieses Gesetzes oersicherungspflichtiger Angestellter bei einer Zuschutzkasse oder Ersatzkasse (88 365 bis 386 des Bersicherungsgesetzes für Angestellte) versichert und wer- den Beiträge und Leistungen satzungsgemäß nach dem Jahres- arbeitsverbtenst berechnet, so können, soweit der Jahresarbeits­verdienst beit Betrag übersteigt, bis zu welchem vor dem Erlasse dieses Gesetzes die Versicherung bei dieser Zuschuss- oder Ersatz- kasse, zulässig war, Beiträge und Leistungen nur bis Ku dem Höchstsatz beansprucht werden, der nach der Satzung der Kasse bisher gestattet war.

8 5. - Solche Angestellte, die mit -einem Jähresarbeitsverdienst von mehr als fünftausend Mark auf 'Grund des § 1 versicherungs- pslichiig werden, ohne bereits nach § 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte in Verbindung mit der Verordnung des Bundesrats über Ausdehnung der Bersicherungspslicht in der Angestelltenoer- sicherung vom 28. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085) ver­sichert zu fein, werden auf Antrag von der eigenen Beitrags- leistung 'befreit, wenn für sie bis 'einschliesslich zum 30. Juni 1920 ibei öffentlichen oder privaten Lebensversicherungsunternehmungen, (§ 1 ides Gesetzes über die privaten VersicheriPtgsunternehmungen vom 12. Aöai 1901, Reichs-Gesetzbl. S. 139)' der Abschluß eines Versicherungsvertrages.'beantragt worden ist und der'Jahresbetrag der Beiträge für diese Versicherung am Tage des Befreiungs­antrags mindestens ihrem Anteil an dem Beitrag der Gehalts- Üafse -J gleichkommt.

Dasselbe gilt für die im 8 2 Abs. 1 bezeichneten Angestellten.

Ter -Antrag aus Befreiung muß, bis zum 1. September 1920 gestellt sein. Im übrigen gelten die'Vorschriften des § 391 Abs. 1 Satz 2, 3 und Abs. 2 und der 88 329, 393 des Bersicherungsgesetzes für Angestellte und die gemäß § 392 Abs. 4 ergangenen Ausfüh- rungsvorschriften (entsprechend.

§ 6. Angestellte der in den 88 fl, 2 dieses Gesetzes bezeichneten Art sind auch dann berechtigt, sich unter den int 8 2 Abs.2 dieses Gesetzes bezeichneten Bedingungen' und mit der dort bestimmten Rechtswirkung freiwillig weiter-zu versichern, wenn sich ihr Jah-res-

arbeitsverdienst 'auf über fünfzehntaufend Mark nach dem 1. Mai 1920 erhöht hat oder noch erhöht.

8 Einzelnen Angestellten der im § 5 Abs. 1 bezeichneten Art kann in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Retchsv-ersicherungsanpalt nach vorhergehender ärzt­licher Untersuchung gestatten, die Wartezeit zum Bezüge der Lei­stungen des Versicherungsgesetzes für Angestellte durch Einzahlung der entsprechenden Priämienre,etve abzutürzen. Ter Reichsarbetts- nnntster bestimmt die Grundsätze für die Berechnung der Prämien- referbe nach Anhörung der Reichsversicherungsaustalt.

8 8. Hinsichtlich der Angestellten der int 8 5 Abs. 1 bezeich­neten '9(rt finden die 88 396,und 398 des Bersicherungsgesetzes für Angestellte entsprechende Anwendung.

8 9. Auf Angestellte der int 8 5 Abs. 1 bezeichneten Art, die beim -vsttfrcfttreieit dieses Gesetzes das sünfundfünfzigste Lebens- lähr bereits vollendet haben, findet § 397 des Verficherungs- gefetzes für Angestellte Anwendung Ter Befreiungsantrag ist innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge- letzes 'zu stellen.

. § 10.' Ist die Entrichtung der zur Erhaltung der Anwartschaft erforderlichen Beiträge für einen versicherungspflichtigen Ange­stellten aus -einem nicht in seiner Person liegenden Grunde unter­blieben, so erlischt die Anwartschaft nicht, wenn der Versicherte bis zum 31 Dezember 1921 die Aufrechterhaltung der Anwart­schaft bei der Reichs Versicherungsanstalt für Angestellte beantragt

Ter Versicherte kann innerhalb der gleichen Frist Pflicht­beiträge, .-bereit Entrichtung ans einem nicht in seiner Person liegen­den Grunde unterblieben ist, sämtlich oder teilweise nachentrichten

§ 11. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1920 in Kraft.

Berlin, den 31. Mai 1920.

Ter Reichspräsident: Der Reichsarbeitsminister:

_____________Ebert.__________________ Schli ck e._____________

Richtlinien

für die Festsetzung von Entschädigungen aus Anlaß der Durch­führung der Bestimmungen der Artikel 169, 192, 202 und 238 des Friedensvertrags mit Ausnahme der Entschädigung für Vieh (Abrüflungs-Entschädigirngsrichtlinien). Vorn 27. Mai 1920.

Auf Grund des 8 6 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensvertrags zwilchen Deutsch­land und den alliierten und assoziierten Mächten vorn 31. August 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1527) wird int Einvernehmen mit beit Reichsministern der Finanzen und der Justiz und mit Zu­stimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Tei.tschen Nation,atverfamnilung gewählten Ausschusses folgendes angeordnet:

8 1. Bei der Berechnung der Entschädigung, die aus Anlaß der Durchführung der Artikel 169, 192, 202 und 238 des Friedens- Vertrags mit Ausnahme der Entschädigung für Vieh gewährt werden soll, ist von den Gestehungskosten zuzüglich etwaiger spä­terer notwendiger Aufwendungen -auszugehen.

§ 2. Von dem nach § 1 ermittelten Betrage sind in Abzug zu bringen:

a) der Wert der Einrichtungen und Vorrichtungen, die bei dem Besitzer-zurückbleiben, soweit sie verwertbar sind:

b) bis zur Abgabe entstandene Wertminderungen;

c) Abfindungen und Unterstützungen, die -zur Beschaffung oder zum Betriebe des enteigneten Gegenstandes aus Reichs- öb-er Landesmitteln gezahlt worden sind;

d) Vorteile, die die Herausgabe für den Entschädigungsberech- tigteii mit sich bringt:

§ 3. Wertsteigerungen können nur Berücksichtigung finden, insoweit sie nachweislich bis zum 11. November 1918 entstanden sind und eine Ersatzbeschaffung notwendig ist.

Insoweit die Abgabepflicht erst durch, den Friedensvertrag begründet wirb, tritt an Stelle des 11. November 1918 der 28. Juni 1919.

§ 4. Tie aus Grund der §8 1 bis 3 festzusetzende Eittschädi- gnng darf den Verkaufs- oder Gebrauchswert des Gegenstandes an den im 8 3 vorgesehenen Terminen nicht übersteigen.

8 5. Mittelbarer Schaden, insbesondere -entgangener Gewinn, wird nicht ersetzt.

§ 6. Zu ersetzen sind weiterhin die notwendigen Aufwendun­gen, die durch die Herausgabe oder aus behördliche Anordnung aus deren Anlaß entstanden sind.

8 7. Tie Entschädigung kann in Geld- oder börsengängigen