Ausgabe 
15.4.1920
 
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AmtZveMMgungsblatt

für die Provinzialdirektion Gberheßen und für das Kreisamt Giefzen.

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Nr. 49 LS. April 1920

Inhaltr-Uebcrsicht: Verordnung über die Aufhebung von Kriegsmaßnahmen. - Verordnung zur-Sicherung der Durchführung der Lohnstatistik für den Monat Februar 1920. Verordnung über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Ernte 1920. Nachweisung über den Stand der Maul- und.Klauenseuche in Hessen. .

Verordnung

über die Aufhebung von Kriegsmaß,nahmen. Vom 10. März 1920.

Auf Grund des § 27, Abs. 1 und 3 des Ausstihruugsgesctzcs zum Friedensvertrage vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1530) wird bestimmt:

Artikel I.

Tie Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhr vor: Erzeugnissen feindlicher Länder, vom 12. Februar 1915 (Reichs- Gesetzblatt Seite 93) wird aufgehoben.

Artikeln.

Tiefe Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

-Berlin, den 10. März 1920.

Ter Reick sivirts chasts in in i st er. I. V.: Dr. H i r s ch.

Verordnung

zur Sicherung der Durchführung der Lohnstatistik für den Monat Februar 1920. Vom 9. März 1.920.

Um die Durchführung der auf Veranlassung der Reichs­regierung stattfindenden Erhebung der Löhne und Gehalter der Arbeiter und Angestellten für den Monat Februar 1920 zu ge­währleisten, wird auf Grund der die wirtschaftliche Temobil- machnng betreffenden Befugnisse nach Maßgabe des Erlasses, be­treffend Auflösung des Reichsministcriums für wirtschaftliche De­mobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 438) verordnet, was folgt:

§ 1. Jeder Arbeitgeber, dem vom Statistischen Reichsamt oder vom zuständigen Statistischen Landesamte die amtlichen Erhebungs­papiere zur Lahn- und Gehaltsstatistik für den,Monat Februar 1920 zugegangen sind, ist verpflichtet, die Vordrucke gemäß der An- weisung vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und bis zum 15. April 1920 an das auf dem Fragebogen bezeichnete Statistische Amt einzusenden.

Tie Statistischen Aemter werden ermächtigt, auf begründeten Antrag für einzelne Betriebe die Frist ausnahmsweise den Um­ständen gemäß über den 15. April 1920 hinaus zu verlängern.

§ 2., Ter Obmann der Arbeiter- oder Augestelltenvertretun.g hat die richtige und vollständige Ausfüllung der Fragebogen durch seine Unterschrift zu bestätigen.

§ 3. Jeder Arbeiter oder Angestellte 'hat seine Fragekarte auf Richtigkeit urid Vollständigkeit des Inhalts hin unterschriftlich zu beglaubigen.

8 4. Wer sich weigert, die auf Grund dieser Verordnung vor­geschriebenen Angaben zu macheir, oder leer wissentlich wahrheits­widrige Angaben macht, wird niit Geldstrafe bis zu 20 000 Mark bestraft.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit deni Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 9. März 1920.

Ter Reichsarbeilsminister. Schli ck e.

Verordnung

über die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Ernte 1920. Vom 13. März 1920.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangsivirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichs- regierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der Natio- nalversanimlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

Artikel 1.

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Ernte 1920, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften abzuliefern sind, sind den Er­zeugern mindestens folgende Preise zu zählen:

1. für die Tonne Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn............1100 Mk.

2. für die Tonne Roggen, Gerste oder Hafer . ' . . 1000 Mk.

3. für die Tonne Kartoffeln......... 500 Mk.

Tie endgültige Festsetzung der Preise erfolgt bis zum Beginn der. Ernte unter entsprechender Berücksichtigung der bis dahin entstandenen Produltiousliosten.

Artikel 2.-

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 13. Mürz 1.920.

Ter Reichswirtschaftsminister. I. V.: Dr. Peters.

Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den B ii r g er m e i st e re i eil der L a u dg e m e iu d e n de s Krei­ses wird empfohlen, vorstehende Verordnung in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

Gießen, den 12. April 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.

Nachweisung

über bat Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen vom 4. April bis 10. April 1920.

Am 4. April waren verseucht im Kreis Bensheim: Bensheim Talhof bei Balkhausen, Winterkasten, Hochstädten, Schmal-Beer- bach, Hüttenfeld, Fehlheim,, Hofheim i. R., Grvß-Rohrheim.

_ Kseis Dieburg: Gvoß-.Umstadt, Reinheim. Im Kreis Groß-Gerau: Wallerstätten, Worfelden. Im Kreis Heppcn- he.tm: Neckarsteinach, Ober-Laudenbach, Nieder-Mumbach, Bons- weiher, ?llbersbach, Uilter-Hambach, Heppenheim, Neckarhausen Souderbach, Tarsberg. Im Kreis Alzey: Wöllstein Im Kras Worms: Frettenheim, Westhofen.

Boni 4. bis 10. April sind neu verseucht im Kreis Bensheim: Wattenham, Nordheim.

, bis 10 April ist die> Seuche erloschen in Albersbach

und Nteder-Mumbach tnt Kreis Heppenheim.

T»ru* der Brüh/iche» U-wersttäts-Buch' und Steüibrudurei. R. Lange, (Bicken