markung Saasen, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus den Gemarkungen Lindenstruth, Reinhardshain und Winnerod.
Unsere Bekanntmachung vom 25. August ds. Js. in Nr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werben mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen, sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 13. September 192Ö.
____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
In den Gemeinden Unterwiddersheim, Kohden, Schwickartshausen, W allern'hausen, Büches, Calbach,, Erbacher Hof, Hof Oppelshausen und Borts- h a u s e n ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrocheu.
In der Gemeinde O d c n'hau s en ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Unter dem Viehbestände des Stellmachers Anton R o n z - Heimer in Bortshausen ist die Maul- .und Klauenseuche ausgebwchen.___________________________>__________•______________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Tret s a. d. Lda.
Tagfahrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgruiidstücke gellend' machen wollen, sind et ।
Donnerstag den 23. September 1920, von vormittags 10—11 Uhr, im Rathaus zu Treis a. d. Lda. statt.
Die Wünsche sind schriftlich einzureichen und müssen angeben, > welche alten (nach, Flur und Nummer zu bezeichnenden) Grundstücke zusammengelegt werden sollen und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll.
Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht werden, /haben keinen Anspruch aus Berücksichtigung. 1
Friedberg, den 7. September 1920. > .
Ter^Hessische Feldbereinigungskommissär.
______________Scknittsvabn, Regierungsrat._____________
Schäfereiordnutig der Genieiude Langsdorf.
, Auf Grund des Artikels 15 der L.G.O. wird nach Beschluß der Gemeindevertretung mtb nach Anhörung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses mit Genehmigung des hessische!: Landes- Ernährungsamtes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 29. Juli 1920 Nr. L. E. A. L. 7013 für die Schäferei der Gemeinde Langsdorf verordnet wie folgt:
§ 1.
Die Schäferei in der Gemeinde Langsdorf ist eine Gemeindeschäferei. Sie hat den Zweck, die durch den Krieg mit seinen Folgeierscheinungen entstandene Wollknappheit innerhalb des Dorfes zü lindern. --
§ 2. ।
Alle Ausgaben für die Schäferei, wie z. B. die Kosten für Hirtenlohn, für Anschaffung und Unterhaltung der Schäfereigerät- schaften, Salz us>v. werden aus der Gemeindekasse bestritten. Unberührt hiervon ist jeder Inhaber des Pferches verpflichtet, für jedes Weiterschlagen während der Nacht 50 Pf. an den Schäfer zu «entrichten. Der Hirte ist verpflichtet, bie Pferchhorden und Pfähle zu unterhalten und evtl, neu herzurichten. Das hierzu erforderliche Material wird von der Genreinde gestellt.
§ 3. ’
Die Stückzahl der zur Herde zu treibenden erwachsenen Schafe »darf 200 nicht übersteigen. Außerdem dürfen noch die von den bei der Herde„ befindlichen Mutterschafen geworfenen Lämmer, soweit sie nicht über ein Jahr alt sind, der Herde beigetrieben werden, pceuangekaufte Schafe dürfen erst dann zur Herde getrieben werden, wenn eine tierärztliche Bescheinigung vorliegt, daß die Tiere gesund sind. i
~ 8 4..
Geber Haushaltung der Gemeinde Langsdorf steht das Recht zu, zwei Schafe der Herde beizutreiben, soweit dadurch die Gesamtzahl der Herde 200 Stück nicht übersteigt. Wird jedoch diese Zahl überschritten, so muß die Haltungsziffer der einzelnen Haushaltung lierabgesetzt werden. Bei der Herabsetzung muß der Maßstab der Haushaltungsgröße angelegt werden. Zur Haushaltung ist Gesinde mit einzurcchnen.
§ 5. <
Das 'Beitreibungsrecht ist nicht übertragbar. . । § 6.
Jeder nach Vorstehendem zum Beitriebe von Schafen zur Gemeindeherde Berechtigte ist verpflichtet, bis zum 1. Februar der Bürgermeisterei anzuzcigen, daß er von feinem Beitriebsrecht ganz oder tcilioeife Gebrauch machen wird. Dabei hat er von den Satzungen Kenntnis zu nehmen und dies durch seine Unterschrift 'zu bescheinigen. Unterbleibt die Anzeige und Unterschrift, so geht er des Beitriebsrechts für das laufende Jahr verlustig, ausgenommen !bei Neuanschaffung im Laufe des Jahres. Besitzt ein Beitriebsberechtigter noch keine Schafe und will er von seinem Beitriebsrecht erst im Laufe des Jahres Gebrauch machen, so hat er dies mindestens 14 Tage vor dem Beitrieb auf der Bürgermeisterei zu melden. Die Kommission entscheidet darüber, ob er von seinem Beitriebsrecht Gebrauch machen kann.
, § 7. ,
| i Spätestens am 1. März eines jeden Jahres liegt auf der Bürgermeisterei nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in ortsüblicher Weise die Liste derjenigen Haushaltungen, die für das laufende Jahr auf Grund des Statuts zum Beitrieb berechtigt sind, acht Tage lang offen. In der Liste muß auch die Zahl der Schafe enthalten sein, die die Haushaltungen zu treiben berechtigt sein sollen. Einspruch gegen die Liste kann von jedem innerhalb der Offenlegungsfrist schriftlich erhoben werden.
. : § 8.
Beweibet darf weiden sämtliches abgeerntete oder nicht bestellte, sowie das sonst noch von den Eigentümern dazu eiugeräuinte Ge- lände, soweit es gesetzlich zulässig ist. Niemand kann jedoch, dadurch in der freien Benutzung und Bepflanzung seiner Grundstücke, selbst der Brache, gehindert Werben.
« § 9-
Der Pferch ist daher nur auf solchen Aeckern aufzuschlagen, auf welche der Schäfer mit der Herde, ohne Schaden anzurichteu, ein« und austreiben kann. Insbesondere ist, sobald das sogenannte 'Fruchtfeld bestellt ist, das Pferchen dort untersagt.
_ 8 10.
Der Pferch wird in der Siegel in Perioden von Monat zu Monat öffentlich meistbietend versteigert.
§ 11. ,
Die Schäferei steht unter Aufsicht des Ortsvorstandes, welchem besonders die Annahme, Entlassung und Lohnbestimmung des Hirten obliegt. Der Ortsvorstand setzt weiter eine besondere Kommission ein, bestehend aus dem Bürgermeister und vier für ein Jahr zu wählenden Gememderatsmitgliedern.
8 12-1
Die Aufgaben dieser Kommission sind folgende:
1. zu bestimmen, wann der Austrieb der Herde zu erfolgen hat, 2. anzuordnen, wann die-Schafe wegen der schlimmen Witterung in die Ställe zu bringen sind,
• 3. festzusetzen, wann das Pferchen im Herbst endigen soll,
4. den Schafhirten zu beaufsichtigen, ihm Weisung zu erteilen und ihn nötigenfalls durch Abzüge an seinem Lohn zu strafen,
5. -genaue Verzeichnisse über den Stand der Herde zu führen und diese monatlich mit der wirklich vorhandenen Zahl zu vergleichen,
6. über Reklamation gegen die Listen nach § 7, sowie sonstige Beschwerden, die Schäferei betreffend, vorbehaltlich, des Rekurses an das Kreisamt, zu entscheiden, welch letzterem mit Ausschluß, des gerichtlichen Verfahrens, das entgültige Erkenntnis zusteht,
7. dem Schäfer Listen über die zum'.Beitrieb Berechtigten und denselben zustehende Anzähl von Schafen mitzuteilen,
8. dem Gemeinderat Vorschläge zu § 4 zu machen,
9. das Salzen der Schafe persönlich zu.überwachen,
10. die Handhabung der'Satzungen zu überwachen und, überhaupt das Interesse der .Schäferei in jeder Hinsicht ivahr- zuuehmen,
11. insbesondere die Haltung und. Pflege des Bockes zu überwachen.
~ . 8 13.
, Tie Schafhirten haben die Weisungen der Kvmmission zu befolgen bei Meidung der in § 14 angedrohten Strafe.
Sie haben insbesondere:
1. Ter Kommission Anzeige zu machen, wenn ein Unberech-- trgter Schafe zur Herde beitreibt oder wenn ein Berechtigter mehr Schafe Vertreibt, als ihm auf Grund der Satzungen zusteht. Dm Hirten haben daher wöchentlich den Bestand der Herde nut den ihnen rnilgeteilten Listen der Berechtigten zu vergleichen.
2. Die Schafe gehörig zu beaufsichtigen und den betreffenden Eigentümern und der Kommission von Erkrankungen und sonst wichtigen Ereignissen, welche die Schafe betreffen, un- verweilt Kenntnis zu geben.
3. Lille Weidesrevel, Feldbeschädigungen und sonstige Ueber- tretungen der Gesetze zu vermeiden. Sie hasten dafür persönlich. Bei Schaden, welcher bei Ausbruch der Herde entsteht, haftet der Schäfer.
4. Die Schäferei gerätschaflen sorgfältig zu behandeln, sie vor schaden zu bewahren und der Kommission Anzeige zu machen, wenn ssteuanschaffungen oder Reparaturen notwendig werden.
' . § 14.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimiiiungen dieser Satzung Werben nut einer Vertragsstrafe bis zu 20 Mk., gegebenenfalls >urt Ausschluß von der Beitriebsberechtigung, bestraft, doch bleibt der Ausschluß, der Entscheidung des Gemeinderats Vorbehalten
§ 15.
-/v^dlufhebung der Gemeindeschäferei erfolgt durch Gemeiude- ratsbeschluß.
§ 16.
Die Satzungen treten am 1. April 1920 in Kraft. Langsdorf, den 8. September 1920.
Bürgermeisterei Langsdorf.
Bender.
Druck der Srüb.l’i^tr. Uuroetfitäts-Hud). ur.ö Stein flnuiteret R. ßange. »iefecn?


