Ausgabe 
14.9.1920
 
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14. September

Znhalt-Uebersicht: Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung. - Frühdrusch. - Höchstpreise für Obst. - Viehseuchen --- _ ö Uberemignng Treis a. d. Lda. - Schüferewrdnung der Gemeinde Langsdorf.

AmtsverlundigungrblM

für die Provinziaidireltion Gberheßen und für das Kreisamt Siesten

-----^nni nQrf) <Bebalf: M°nt°g, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich

Nr. 132 ---------------

1920

- Dienstnachrichtsn. -

Zweite Anssührunasbestimmung

die Entwaffnung .der Bevölkerung vom 7. August 1920 (Reichs-Gesetzblatt o. 1553). Bvm 4. September 1920 . Auf Grund des Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung vom v. August 1.920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1553) wich mir B stimmung des vom Reichstag gewählten Beirats verordnet was folgt: '

_. Artikel 1.

Tie erste Ausführungsbestimmung zu dem Gesetz über die Entwarnung der Bevölkerung vom 7. August. 1220 (Reichs Gesetzbl. '®: vom 22. August 1920 Meichs-Gefetzbl. S. 1595) wird

wie folgt geändert:

1. § 1 Ziffer e erhält folgende Fassung: Armeerevolver und Armeepistolen.

2. Im § 2 tritt als Ziffer g hinzu: .

bei Armeepistplen: Gleitschiene und Lauf.

A r t i k e l 2.

Drese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Bcrlünduiig in Kraft.

Berlin, den 4. September 1920.

Der Reichskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung Dr. Peters.

Ausführungs-Verordnung

über Frühdrusch. Bom 2. September 1920.

Auf Grund des § 7 der Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 30. Juni 1920 über Früb- brufch (RGBl. S.-1353) wird folgendes angeordnet: i

§ 1. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Provinzialansschuß

Dritte Aussührungspesiimmuilg

über die Entwaffnung der Bevölkerung vvm 7. August 1920 (Reichs-(Gesetzblatt S. 1553). Bo in 5. September 1920. ,-n Grund des § 9 des Gesetzes über die Entwaffnung der Bevolierung vom 7. August. 1920 (Reichs- Gesetzbl. S. 1553) wird Sir. Eerhutmig von Waffenschiebungen mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten Beirats verordnet, was folgt'

§ 1.

. 3ebc Art der Beförderung von Militärwaffen, wesentlichen -Tellen von Miluärwaffen und von Munition aus der Eisenbahn mit der Poft, auf Schiffen,, auf Kraftfahrzeugen und sonstigen' Fuhriverkeu sowie auf Luftfahrzeugen ist verboten. Das Verbot gut nicht für die auf Grund des FriedensVertrags für die inter- Är^^n Truppen zu befördernden, als solche gekennzeichneten Ersatz-, Nachschub-- und Abfchubtransporte.

§ 2.

T«n dem Befövderungsverbote des § 1 Satz 1 sind ausac- nommen: 1 u

1. Waffen- und Munitwustvansporte, deren Inhalt nach dem vnedenSvertrag an die alliierten Mächte auszuliefern ist,

- A^fen- und Mumtwnstransporte, deren Inhalt zwecks Durchführung des Friedensvertrags und zwecks Erfüllung der tu dem Abkommen von Span übernommenen Verpflich­tungen zur Ablieferung an Sammelstellen oder zur Zer­legung und Verschrottung bestinunt ist.

Tie Transporte sind als solche zu kennzeichnen.

m! ;Pwn ^^"m^oförderungsverlwte sind ferner ausgenommen Waffen- und Mumtwnstransporte, die für die Reichswehr und

.Zur Ausübung lyres Benifs mit Waffen versehene Beamten- fa,aft bestimmt lind, sofern für sie in jedem Einzelfall eine Ge­nehmigung erteilt ist. Die Gcnchniigung ivird bei Transporten für die Reichswehr durch das Reichswehrministcrium, bei Trans­porten für die Beamtenschaft durch die Zentralpolizeibehörden der Lander erteilt.

Transporten, für hie Begleitpapiere ausgestellt werden, ist, die Genehmigung auch auf den Begleitpapieren zu vermerken und zu beglaubigen,' bei sonstigen Transporten hat der Transport- fuhrn: eine Ausfertigung der (Genehmigung bei sich zu führen und dem zuständigen Beamten auf Verlangen Vvrzuzeigen.

§ 4.

Diese Bestinimungm treten mit dem Tage ihrer Verkündung Ut ut TQ ft.

crlin, den,5. September 1920.

-wer Relchskommissar für Die lEntioaffnung der Zivilbevölkerung

Dr. Peters.

untere Verwaltungsbehörde sowie zuständige Behörde im Sinne oes 8 4 ist das Kreisamt. ,

§ 2. Mit Genehmigung der Reichs-Getreidestelle werden die 'KommmiatVerbande ermächtigt, die auf Grund der Reichsverord- mmg für Lieferungen in dem Kommmiatverband fällig getvor- denen Lieserungszufchläge in einen Fonds zu sammeln und aus oicsenl peonds alle Lieferungen an-den Komiuunalverband bis zu aineyl nicht, ilber den 1 Januar 1-921 hinausgehenden (Termin 11,11 gleichmässigen Zuschlägen je nach den tatsächlichen Abliefe­rungen zu bedenken.

Darmstadt, den 2. Septeniber 1920.

Hessisches Landes-Ernährungsamt.

, an- , Neumann.

Betr.: Wie oben.----

ir Peschlust des Kveisausschusses wird der Kommmialver- - iband Giesien gematz der m § 2 obiger Verordnung erteilten Er- machtigimg dw fällig gewordenen Lieferungszuschläge in einem 'O'snoy lammeln und später für- alle bis zum 31. Dezember 19<J0 ^folgten Ablieferungen von Brotgetreide und Gerste aus der Ernte 1920 aiiteilmasiig zur Verteilung bringen

Gießen, den 10. September 1920

Krcisamt Gießen. I. V.: Tr. Siegert

Vekanntmachnnq.

B e t r.: Höchstpreise für O b st.

Pfund,

60 Pf. das 50 Ps. das 25 Ps. das 75 Pf. das 50 Pf. das

35 Pf. das

Tafeläpfel 1. Sorte . . Tafeläpfel 2. Sorte . . Kelteräpfel Tafelbirnen 1. Sorte. ' Tafelbirnen 2. Sorte . . Kvchbirnen ....

Pfund, Pfund, Pfund, Pfund, Pfund,

.M Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Errichtung von Preisprüfungsstelleu und die Bersorgungsreqetuug vom -.o, tzseptember 1915 (Reichs-Gefetzbl. S. 607) wirD hiermit angeordnet:

Preise sisigefetz^^^ füt Dcn Großhandel werden folgende

Kreisamt Gießen.

m , m,, r Dr. usingev.

Betr.: Wie oben. ----

9 8met^en T / z, . ' 40 Pf. das Pfänd' Pmonen, die als Große- oder Zwischenhändler auftreten, müssen im Besitz der vorgeschriebeuen Zulassung zum Handel mit Lebens- und Futtermitteln fein. Füt die Erteilung der Znlafsung soweit letztere nicht bereits eingeholt ist, ist für die Landgemeinden des Kreises das Kreisamt, für die Stadt Gießen der Oberbürger­meister zuständig. ,

Zuwiderhandlungen werden gemäß § 17 Ziffer 2 der oben- angezogenen Bekanntmachung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten ober nut Geldstrafe bis zu 1500 Mart bestraft.

1 f;0? unterliegen die unter Ueberschreitung der Höchst- m M Obstmengen der Beschlagnahme. Sie werden

d^Bwolterung zum festgesetzten Höchstpreise ausgegebcn werden

Gießen, den 13. September 1920.

S o" öcr6l'tr^rmcJ'tcr 5» Gießen, die Bnrgcrmeistereicn der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen m - , und die Gendarmerie des Kreises.

öficiSitt^ Bekanntmachung ist sofort ortsüblich zu ver- Ar tuegen Ueberschreitung der Höchstpreise beschlagnahmte --bstmenge ist dem Kvmmunalverband Gießen unter Nr. 2038 V rt telephonisch zu melden, damit von da aus weitere Versugung getroffen werden kann,

ST r 'S®11 ^ällbkrn dürfen weder durch dir

1 l,L,c' -1° ch d u rch A u s ha n g bekanntgegeben werden. rlc 1 für genaueste Ueberivachung der Vorschriften tor-

r-in-1' lKrU'Ifl 6cfüIflt |ein und- Uebertretungen iimiach-

iiuiiici} zur rinzeige bringen.

Gießen, den 13. September 1920.

Kreisamt Gießen.

-____________________Dr. Usinger.

Bekanntmachnttg.

-o e t r.. Maul- und Klauenseuche in Laasen.

worden. Saafe" bi- mauI= und Klauenseuche amtlich festgeftellt

Es wird gebildet ein Lperrbezirb, bestehend ans der We-