Amtsvertiindigungsblatt
für die provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisnmt Gietzen.
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Str. SO _________________________14. Juni _______________________1920
s ' ^us^e^nun9 der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. — Arbeiter- und Angestelltenversicherung. — Urlaub
der Lebtet und Ferren. — Zahlung der Äblieferungsprämien für Brotgetreide und Gerste. — Verhol der Herstellung von Weistgebäck. — Neichs- rersebrotmarken. — Schutzimpfungen gegen Schweinetotlauf. - Viehseuchen. — Watnung. - Dienstüachtichten.- Feldbeteinigungen Queckbotn und ___________________________________________ Heuchelheim. - Reinhalten bet Straften.
Verorvnung
über Aufhebung der Verordnung vom 1. April 1920 (Reichs- Gesetzbl. S. 433) und übet Heraufsetzung des Grundlohns und Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.
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■ ' Aus Gruud des § 1 Ms. 2 des Gesetzes über eine vereinfachte porni der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird die Verordnung über Heraufsetzung des Gruudlohns und Ausdehung der Ver- sicheruugspflicht in der Krankenversicherung vom 1. April 1920 (stieichs-Gesetzbl. S. 433) aufgehoben.
B.
Auf Grund des unter A genannten Gesetzes vom 17. April 1919 wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
I. He r a u f se v n n g d es Grün dlo hu s.
,1. Der § 180 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fällung:
Tie baren Leistungen der Kassen werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solchen bestimmt die Satzung entweder den durchschnittlichen Tagesentgelt der Mitglieder oder den wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen^Äersich^rten. Ten durchschnittlichen Tagesentgelt kann sie nach denjenigen Klassen von Versicherten, für welche die Klasse errichtet ist, oder stufenweise nach der verschiedenen Lohnhöhe der Versicherten festsetzen. .. Bei der Festsetzung des Grundlohns ntuft der Entgelt berücksichtigt werden, soweit er vierundzwanzig Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt: die Satzung kann ihn darüber hinaus berücksichtigen, soweit er dreißig Mark für den Arbeitstag nicht übersteigt.
. Die Festsetzung nach dem durchschnittlichen Tageseutgelt innerhalb der tm Abs. 2 bestimmten Grenzen bedarf -der Zu- slimmung des Oberversicherungsamts (Beschlußkcunmer).
Für freiwillig,Beitretende, für die sich hiernach kein Grund- lohn ermitteln läßt, bestimmt ihn die Satzung, r- 2. Soweit nach den Vorschriften der Reichsv5rsicheruugsord- uung Ersatzleiltnngen für Krankenpflege, Krankenhaus pflege oder Unterhalt in einer Anstalt nach dem Grundlohn zil bemessen sind, kann der Reichsarbeitsutiuister im Falle eines Bedürfnisses den rur diese Ersatzleistungen maßgebenden Höchstsatz des Gruudlohns allgemein bis ans zehn Mark herabsetzen.
8 3. lieber die Satzungsänderungen auf Grund des § 1 haben die Organe der Kassen innerhalb vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beschließen. Bis zur Genehmigung der Satzungsänderung durch daS Oberversicherungsamt setzt der Kassenvorstand die nach 8 1 erforderlichen oder zulässigen Aenderungen des Grund ohns vorläufig fest.
§ 4. Für Beschäftigte, die zur Mitgliedschaft bei einer Orts-. Land- oder Juiiiingskrankenkasse oder bei einer kuappschaftlichen Krankenkasse verpflichtet sind und für die nach! den Vorschriften dieser Verordnung ein höherer Grundlohn in Betracht kommt als der bisherige höchste Grundlohn ihrer Klasse, haben die Arbeitgeber der Kasse binnen vier Wochen nach! dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die zur Berechnung der Beiträge erforderlichen An- gaben zu machen.
Zuwiderhandlungen werden gleich Zuwiderhandlungen gegen s,318 der Reichsversicherungsordnung bestraft.
II. Au s de hu an g der VersicherUngspflicht..
8 5 Im § 1 der Verordnung über Ausdehnung der Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der Kraukenversiche- ruug vom 22. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1321) wird das ~8ort „fünftausend" durch das Wort „fünfzehntauseud" ersetzt.
8 6. Wer in der Zeit seit dem 2. Dezember 1918 wegen lieber» schreitens der Einkommeiisgrenze von fünftausend Mark aus seiner Krankenkasse oder kuappschaftlichen Krankenkasse ausaeschieden ist, kann bei dieser Kasse binnen sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dreser Vorfchriften die Wiederaufnahme als Mitglied gemäß § 313 eichsbersicherurlgsorduuug Beantragen, sofern er beim Aus- Ichetdeil zur Weiterversicherung berechtigt war und nicht jetzt nach S 5 ^rsicherungspflichtig ist. <■
Die Kasse kann den Berechtigten, wenn er sich zum Beitritt meldet ärztlich untersuchen lassen. Eine Erkrankung die beim Wiedereintritte bereits besteht, begründet für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistung.
Wer einer Ersatzkafse angehört und nach Erlaß dieser Verordnung in einer knapp,chaftlichen Krankenkasse verftcherniigspftichtig wird, tarnt am seinen Antrag von der Versichernngspflicht in der kuappschaftlichen Krankenkafse befreit werden.
8 <. Sind seit ßem 2. Dez emo er 1018 Personen der im § 1 der Bevordnuiig vom 22. November 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 1321) bezeichneten Art trotz Ueberfchreitcns der triutomtnens- gteuze von sünftaufend Mark von ihrer Krankenkasse oder tnapp- schajrticheu Krankenkasse weiter wie verjichemngspftichtige Mitglieder behandelt worven, so kann diese Milgtieolchaft ii-achiräg- lich nicht mehr angefochten werden. Ties ,gtlt auch für folche Falle, in denen beim Inkrafttreten dieser Vorschriften ein Streit- versahren schwebt.
8 8. Tie Frist zur Meldung derjenigen Beschäftigten, welche durch die Vorschrift des § 5 der Verficherungspfticht neu unter-, stellt werden, wird bis zum achten Tage nach dem Inkrafttreten dieser Vorfchristeu erjtreckt, sow-eit sie nicht nach § 31V der Reichsversicherungsordnung darüber hinaustäuft. Tie Meldung tann wirkfam schon vor dem Zutrafttreten dieser Vorschriften gefcheyon.
III. Schluß Vorschriften.
8 9. Tie Vorschriften der §§ 1 bis 4 treten am Tage der Verkündung mit- Wirkung vom 7. April 1920 an in Kraft. Mit dein gleichen Tage tritt § 1 der Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges, vom 22. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085) außer Kraft.
Tie Vorschriften der §§ 5 bis 8 treten mit dem 10. Mai 1920 tn Kraft. Haben solche Mitglieder von Erfatz- kassen, auf welche die Verordnung vom 1. April 1920 die Versicherungspflicht ausdehnte, Anträge nach § 517 der Reichsver- sich-eruugsordnung gestellt, so toerben diese Anträge infolge der Aufhebung der genannten Verordnung nicht unwirksam
Berlin, den 30. April 1920.
_____________Ter Reichsarbeitsminister: Schlicke.
Bckamltmachung
betreffend die Auslegung der Begrifte Friedensschluß und Kriegsende aus dem Gebiete der Arbeiter- 'Und Angestelltenversicheruna.
Vom 25. Mai 1920.
_ , Auf Grund des § 2Z Abs. 2, 3 des Ausführuiigsgesetzes zum ö-ncbcnemertrag vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. -S 1530 wird hierdurch folgendes bestimmt:
§ I; Soweit in den Reichsgesetzen oder in den rcichsrecht- ltchen Verordnungen oder Bestimmnngen über die Arbeiter- und Angestelltenversicherung ausdrücklich oder dem Siitne nach -auf die Beeiidigung des Krieges oder den Friedensschluß Bezug ge- iwminen wird, gilt mangels miderweitiger Bestimmung^ als Zeitpunkt der Kriegsbeendigung oder des Friedensschlusses der 10. Januar 1920.
§ 2. Fristen, welche auf Grund der int § 1 bezeichneten Vor- Ichnften oder Bestimmungen von dem Zeitpunkt der Kriegsbeen- diguttg oder des Friedensschlusfes. ab laufen, beginnen erst mit dem Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung
8 3. Unberührt bleiben die Vorschriften, welche den ehemaligen Bundesrat oder eine andere «teile zur Bestimnitmg des Zeitpunkts ermächtigen, mit dem die im § 1 bezeichneten Vorschriften oder Bestimmungen außer Kraft treten sollen.
Berlin, den 25. Mai 1930.
____________Ter Reichsarbeitsminister: I. V.: Geib.
Betr.: Urlaub der Lehrer und Ferien.
An die Schulvorstände des Kreises.'
Um Störungen in der Beaufsichtigung der Schulen zu verhüten beauftrage» mir Sie, Beurlaubungen der Lehrer so zeitig lute nur trgenb augangig bet uns auzuzeigen. In besonders eiligen Fäll««« genüge Anzeige durch eine seitens des Lehrers an den S'reiStoiil- inspektor zu richtende Postkarte. Tie Ferien sind mindestens 3 Tage aD.£ V-ePntlre ^e,1 nnzuzeigen. .Sogenannte Notferien (atißerg-- ivolitliche Ernteferien) dürfen nur nach vorher bei uns eingeholter Erlaubnis gewahrt werden. Eine Ueberschreitung der Gesamtdancr der Ferien ist nicht zulässig. Wenn eilt Gesuch um Notstands- fenen eingertchtet wird, so ist gleichzeitig von Ihnen ein Vorschlag zu unterbreiten, an welcher. Stelle der örtlichen Feri-uord-, nung eine gleichwertige Kürzung eintreten soll. Ohne eine solche i!cestleguug können Rotstandsferieu künftig nicht gewährt werden
Gießen, deil 4. Juni 1920.
Kreisschulkommission Gießen. Tr. Ufinger


