Ausgabe 
14.5.1920
 
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L

Durchfahren mit .WiedeMuergespannen verboten" leicht sichtbar anzubringen.

II. Tie Einhaltung der .getroffenen Anordnungen ist durch lortgesetzte polizeiliche.Ueberwachung sicherzustellen.

. HI. 1. Das verseuchte Gehöft wird gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungs­stoffs sein können, in folgender Weise abgesperrt:

a) Ucbcr die Ställe oder sonstigen Standorte, an denen Klauen- - 'rieh steht, .wird Sperre verhängt. Tie abgesperrten Teere dürfen aus dem Stalle (Standort) u u r m i t unserer Erlaubnis, und zwar nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden, l

\ b) Tic Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer au stet halb des gesperrten Gehöftes ist gestattet, jedoch, insoweit diese Tiere in ver­seuchten Ställen untergebracht sind, nur unter der Be­dingung, daß 'ihre .Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden. '

c) Geflügel ist 'so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. ' Für Dauben gilt dies insoweit, als die t örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen.

d) H und e, die in dem Gehöft gehalten werden, dürfen aus diesem nur nach erfolgter Desinfektion der Füße entfernt werden. Fremde Hunde dürfen das Seuchengehöft nicht ^betreten.

6) Fr em des Klauenvieh ist von dem Gehöft feruzu- V halten.

f) Das Weggeben von Milch ans dem Gehöft ist unter der

- Bedingung der vorherigen Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung gestattet. Kann eine wirksame Er-

^~v~6itinng nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte verboten.

Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewähr-- leistet ist, sind Ausnahmen zugelassen.

g) Tie Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen nach den Vorschriften des § 19 Absatz 3, 4 der Anweisung für das Tesinfektionsverfahren (zu erfragen, bei der Bürger­meisterei) erfolgen. '

Tie Tesinfektion des Düngers ist, soweit tunlich, vor £v; der Entfernung aus den Ställen vorzunehmen.

li) Leere Futter- und Tüngersäcke dürfen aus dem Seuchengehöft nur nach erfolgter Desinfektion entsernt werden.

usüben, ist das e von Klanen-

>, in die Seu-

Personen, die ein Gewerbe im Umhe- Betreten aller Ställe und sonstige lieb im Sperrbezirke, desgleichen 'gehöfte verb"'

ij-Faptter- nnd Streuvorräte dürfen für die Tauer der Seuche nur mit polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit ans dem Gehöft ausgeführt werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transportes Träger des Ansteckungsstoffes nicht fein können.

ü) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem

- 'Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und« in den -zugehörigen Hofräumen sowie Sie etwaigen Abläufe aus der . Tungslütte ober dem Jauchebehälter sind täglich mindestens ein- i mal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Uebergießens mit Kalkmilch Bestreuen mit ge- . iml verteilt frischgelöschten Kalk erfolgen. Tie gesperrten Ställe .'((Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche '- Genehmigung nur von Sen Besitzern der Tiere ober Ställe, bereit - Vertretern, Sen mit bet Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen oder von Tierärzten betreten »erben. Personen, bie in abgesperrten Ställen verkehrt haben,, 'inen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion bas Senchen- ihöft verlassen. Zur Wartung des Klauenviehs in dem ge­sperrten Gehöfte bürfen Personen nicht verwendet werden, bie mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

IV. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte bes -Sperrbezirks unterliegt ber Absonderung im Stalle.

V. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Bemerkungen i

1. Sämtliche Hunde sind festzntegen. Der Festlegung ist das Führen an der Seine und bei Ziehhunden die feste Anscknr- C; rung gleich zu achten. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der

Gehöfte herausgebracht werden. M il cht rn n s p o r t- gesäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.

2. Die Stallgänge der verseuchten Ställe der gesperrten (Gehöfte, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den

Jagd ohne Seine ist gestattet.

2. Schlächtern, Viehkastrierern, sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Stä' verkehren, - ferner

3. Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Biel) in Be­rührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuorduen- den Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.

4. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Turch- Tabreit von Miederkäuergespannen gleichzusieilen. Tie Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung, int Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses, auch zu Nutz- und Zuchtzwecken kamt gestattet werben.

B. Für das iBeoliachtttngsgkbict gelten fol­gende Anordnungen:

I. 1. Aus bent Beobachtungsgebiet barf Klauenvieh ohne Polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Dnrchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten.

Das Verbot des Durchtreibens einschließlich Durchführens und des Durchfahrens mit Wiederkäuergespann erstreckt sich nicht auf Klauenvieh, das int Beobachtungsgebiet bleibt.

2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung tst, wenn bie frühestens 48 Stunden vor bent Abgang ber Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der getarnte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, durch die Bürgermeisterei zu gestatten, und zwar:

a) nach Schlachtstätteu in der Nähe liegender Orte,

b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen ober Häsen C?d)ifssanlegestellen, zur Weiterbeförderung nach Schlachi- viehhäfen und öffentlichen Schlachthäusern), vorausgesetzt, baß diesen bie Tiere auf ber Eisenbahn oder mit dem Schiffe unmittelbar oder von ber Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.

3. Bei Klauenvieh, bas int Beobachtungsgebiet abgeschlachtet wirb, oder das zur Abschlachtung in einem benachbarten Sperr­bezirk gelangt, kann, bie Untersuchung des Bestandes burch den zuständigen Fleischbeschauer vorgenommen werden.

Für bett Transport nach in ber Nähe liegenden Orten, Eisenbahnflationen oder Häsen (Schiffsanlegestellen) wird an- geordnet, baß er zu Wagen ober auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betret'tt werden, wenn Sie Tiere nach Orten gebracht werden, die außerhalb des Beobachtungs­gebietes liegen (Transport in freies Gebiet).

Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von bent bevorstehen­den Eintreffen ber Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.

4. Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- ober Zuchtzwecken darf nur mit unserer Genehmigung erfolgen. Diffe Genehmigung wirb nur unter der Bebiugung erteilt werden. Saß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunchmende tierärzt­liche Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöfts ergibt, und daß sich die Polizeibehörde des Bestim­mungsorts mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat.

Am. Bestimmungsort sind bie Tiere auf bie Dauer von mindestens sieben Tagen ber polizeilichen Beobachtung zu unter­stellen. Diese Dauer ist. mit siebenmal 24 Stunden voll einzu- 6alten. Auf den Transport und die Anmeldung der Tiere ftnden die Bestimmungen unter Ziffer 2 sinngemäße Anwendung.

Hinsichtlich der polizeilichen Beobachtung der ausgeführten Tiere gelten die Bestimmungen über Quarantäne.

5. Die tierärztliche Untersuchung hat bei Tageslicht zu er­folgen. Das Gleiche gilt von der durch den Fleischbeschauer etwa vorzunehmenden Uniersuchung.

6. Mit den genannten tierärztlichen Untersuchungen ist Herr Tierarzt Dr. Fuchs in Wimpfen betraut.

II. Die Einfuhr von Klauenvieh in bas Beobachtungsgebiet zur Schlachtung unb zn Nutz- und Zuchtzwecken ist gestattet, nicht aber zu Handelszwecken.

C. -Strafen.

Zuwiberhanblungeu gegen vorstehende Anordnungen werden mit hohen Strafen geahndet, und zwar, wenn sie wissentlich be­gangen werden, gemäß § 328 StrGB. mit Gefängnis. '

Gießen, den 12. Mai 19205

Kreisamt Gießen.

Dr. Usinge r.

B e t r.: Wie oben.

A» die Bürstermeistereien Holzheim, ©riinüiflcn, Dorf-GM Ebcrstndt, Ober-Hörgern, Lang-Göns und Leihgestern. Wir machen Sie auf vorstehende Bekanntmachung ganz be­sonders aufmerksam. Die Bürgermeistereien wollen bie erlassenen Anordnungen ortsüblich bekannt 'machen lassen und außerdem Viehhändler und Metzger, die in den Gemeinden wohnen, schrift­lich aber zu Protokoll noch besonders auf diese Vorschriften Hinweisen..

Gießen, den 12. Mai 1920.

Kreisamt Gießen.

Dr. U fin gier.

" w Lange, Mietzen.