Ausgabe 
13.7.1920
 
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Nr. 97

E3. Juli

1920

Iiihalts-llebersicht: Gewährung von Zulagen zu Renten. - Verordnung über Frühdrusch. - Anmeldung der in Elsaß - Lothringen beschlaq- _________________nat>mtcn Sparguthaben. - Enadengebührnisse für die Hinterbliebenen Kriegsbeschädigter. - Viehseuchen W 3

Amtzverkimdigungsblatt

für die Provinzialdirettion Gberhesfen und für das Ureisamt Eichen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich.

Verordnung

über die Gewährung ton Zulagen zu Renten aus der ftnfall- Versicherung. Born 5. Mai 1920.

Auf GruM des § 1 des Gesches über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft »vom 17. Aprrl 1919 (Retchs-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregie­rung mit Zustimmung des Reichsrais und des von der vcrsas'una- gebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

§ 1. Verletzten, die ans Grund der reichsaesetzlicheu Unfall­versicherung eine Rente von 50 v.H. oder mehr der Bollrente aus Anlaß von Unfällen beziehet, die sich vor dem 1. Februar 1920 ereignet Haben, wird für die Zeit vom 1. Januar 1920 bis zum öl. Dezember 1921 eine monatliche, im voraus zählbare Zulage zu ihrer Rente gewahrt, tvenn sie nicht Ausländer sind, die sich im Auslande aufhalten. Tas gleiche gilt för Verletzte, die auf Grund der reichsgesetzlichen Ilnfallverficherung aus A.rrlaß von Unsallen, die ,rch vor dem 1. Februar 1920 ereignet haben, mehrere Renten von je weniger als 50 v. H. der Vollrente beziehen, wenn die Vomhundertsätze ihrer Renten zusammen miirdestens die Zahl oO ergeben. Bezieht der Verletzte die Renten von mehreren Verficherungsträgern, so gewährt jeder dieser Versicherungsträger dre Zulage $n der von ihm gewährten Rente.

§ 2. Tie Zulage zur Verletztenrente beträgt, falls die Rente nach dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst! emes landwirtschaftlichen Arbeiters oder nach der durchschnitt­lichen Monatsheuer der Besatzung von Seefahrzeugen berechnet roioroeit '

bei Unfällen aus den Zähren 1885 bis einschließlich 1900 HO tont Hundert, ,

bei Unfällen aus den Zähren 1901 bis einschließlich 1915 90 vom Hundert,

bei Unfällen aus den Zähren 1916 bis eiuschl. 31. Januar 1920 60 vom Hundert;

im übrigen

bei Unfällen aus den Zähren 1885 bis einschließlich 1900 90 vom Hundert,

bei Unfällen aus den Zähren 1901 bis einschließlich 1915 70 vom Hundert,

bei Unfällen aus den Zähren 1916 bis eiuschl. 31. Januar 1920 40 vom Hundert

des Monatsbetrags der laufenden Rente.

, § 3. Tie auf Grund der §§ 1 und 2 gewährten Zulagen «?e eltkt,Dnt 1- <v(tnnar 1920 ab an Stelle der Zulagen nach der Verordnung über die Gewährung von Zulagen zur Verlctzten- reute aus der Unfallversicherung vom 27. November 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 1921). Tiefe gewahrt der bisher zahlungspflichttge - Versicherungsträger bis zur Auszählung der auf Grund der §§ 1 und 2 gewährten Zulagen weiter. Er rechnet die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1919 gezählten Zulagen von monatlich zwanzig Mark auf die Zulagen an, die er aus Grund der §§ 1 und 2 gewahrt. Sind mehrere Versicherungsträger beteiligt (§ 1 Satz 3), so gilt dies entsprechend nach dem Verhältnis der Monats- b et vage der einzelnen Renten mit der Maßgabe, daß der bisher zahlungspflichtige Versicherungsträger ton den anderen Versiche­rungsträgem anteiligen Ersatz verlangen kann.

Ist die auf Grund der §§ 1 und 2 zu gewährende monatliche »rVffn utedriger als die bisher gewährte Zulage ton monatlich 20 Mark, so ist sie in der bisherigen Hohe zu gewähren. Sind mehrere Versicherungsträger beteiligt (§ 1 Satz 3), so gewähren jte die Zulage nach dem Verhältnis der Mvnatsbeträge der ein­zelnen Renten. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 4. Verletzten, die auf Grund der reichsgesetzlichen Unfall- verficherung Renten aus Anlaß volu Unfällen beziehen, die sich nalch dem 31. Januar 1920 ereignet Haben oder noch ereignen werden, ivtrb eine Zulage nicht mehr gewährt.

§5. Witlvm, Witwern, Kindern, Verwandten der aufsteigeu- den Leute und elternlosen Enkeln, die als solche auf Grund der s^Afs^^Mchru. Unsallversichemng 'eine Rente aus Anlaß von Unfällen beziehen, die sich vor dem 1. Januar 1920 ereignet toben, werd für die Zeit vom 1. Januar 1920 bis zum 31. Te- ^021 eine monatliche, im voraus zählbare Zulage zu Ihrer Rente gewährt, wenn sie nicht Ausländer sind/ die sich im Auslande aufhalten.

8,6. Tie auf Grund des § 5 zu gewährende Rente beträgt, falls die Rente nach dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst emes landwirtschaftlichen Arbeiters oder nach der durchschnitt-

bei bei bei

1885

1901

1916

einschließlich einschließlich einschließlich

1900

1915

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einschließlich

einschließlich einschlieUich

berechnet

1900

1915

1919

1885

1901

1916

bis bis bis

bis bis bis

Unfällen aus den Jähren 80 tont Hundert, bei Unfällen aus den Jähren 60 tont Hundert, bei Unfällen aus ben Jähren 40 vom Hundert; im übrigen

lichen Monatsheuer der Besatzung ton Seefährzeugen worden ist, bei

, Tas Oberversicherungsamt entscheidet endgültig. § 1623 der Retchsverstcherungsordnung gilt entsprechend.

Für Spruchsachen aus dieser Verordnung ist ein Pausch­betrag an das OberversicherungAamt nicht zu entrichtm.

lieber Ersatzansprüche aus § 3 Abs. 1, Schlußsatz, entscheidet im Streitfall das Retchsver;icherungsamt (Landesveriicherungsamt).

8 9. nolt die Gewährung der Zulage endgültig abgclchm worden, so t|t Iw dennoch zu gewähren, wenn und soweit Um­stande Eintreten, dte ihre Gewährung rechtfertigen.

§ 10. Tie Zulage wird nach dem Monatsbetvage der Rente berechnet und auf volle fünf Pfennig für den Monat aufgerimbet Sie wird nur für volle Kalendermonate gewährt. Sie fällt weg wenn, dte Reute ruht ober wenn die Voraussetzungen für die Gemahruto tor Zulage nicht mehr gegeben sind. Tie §§ 613, 614, 615 Abiatz 1 Nr.. 1, Uuterabsatz 2, der Reichsverficherungs- ordnuitg gelten für die Zulagen entsprechend

Die Zulage wird dem Berechtigten auf Anweisung des Versicherungstragers vorschußweise durch die für die Rentenzahlung zuständige Postanstalt gegen Quittung ausgezählt. Tie Zahlstelle wird dem Berechtigen von dem Versichemugsträger mitgcteilt. . Person, dte berechtigt ist, ein öffentliches Siegel

zu fuhren, ist befugt, die bet den Zählungen erforderlichen Be- schemtgungeit zu beglaubigm. '

.. § 13. Für die Abführung der Beträge an die Poft aelten fnrJLs77, /78, 780 782 der Reichsversicherungsordnung.ent-

, L14\ Versicherungsträger sind berechtigt, in Höhe der auf Grund dieser Verordnung nach ihren Anweisungslisten durch Vermittelung der Post gezahltell. Zulagen nach näherer Bcstiin- mung des Relchsversicherungsämtes fünfprozeittige Schuldver- schreibungen, Schnldbnchftorderungen und Schatzauweisungeii der Kriegsanleihm des Deutschen Reiches zum Anschaffungspreis oder, wo dieser nicht feststellbar,ist, zum Kurse von 97 vom Hundert bei Zahlung der Posltotschüsie (§ 728 der gieichsversickernuas- ordnung) an Zahlungs Statt abznführen.

, . Die Genossenschaften bringen die Mittel für die ®e-

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btönlö in Kraft, ^bwrdnung tritt mit dem Tage ihrer Verkün- Berlin, den 5. Mai 1920.

___Tie Reichsregiermig: M ü l l e r.

Unfällen aus den Jähren 60 vom Hundert, Unfällen aus den Jähren 40 vom Hundert, Unfällen aus den Jahren 20 vom Hundert des Monatsbetrages der laufenden Rente.

7-^ Bei der Anwenbuiig der §§ 1.19, 120, 1311, 1501 Abs. 2, 1511, lo22, 1528, 1529, 1531, 1541, 1542, 1544 der Reichsver« sicherungsordnung kommen die nach dieser Verordnung zu gewäh­renden Zulagen als Unfällentschqdigungen nicht in Anrechnung. 8 8. lieber die Gewährung der Zulage entscheidet der Ver- Nchernugstrager von Amts wegen schriftlich. Entscheidungen über die Versagung und den Wegfall der Zulage sind zu begründen . Gegen die Entscheidung des Verficherungsträgers ist binnen cincni JJtyiidt nciif) (£in.f.pTuc[) Ml. ökis Dbctücriicficr'nitTy*

amt (Lpruchtammer) zulässig, lieber den Einspruch eutscheioct dasieuige Oberverslcherungsaint, das zu entscheiden hätte, wenn es sich um eine Berufung gegen einen Cmdbescheid. des Verfiche- rungstiagers Haitdeln würde.

Verordnung

über Frühdrusch. Vom 30, Juni 1920.

Tluf Grund der Verordnung über Kriegsntaßnahmen rung der Volksernahrung vom 22. Mai 1916 (Reichs

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