Ausgabe 
13.7.1920
 
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S- 401) fato. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) und des Verordnung über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 443) wrrd verordnet:

r, 8 1. Sür Slrotgetreibc Ologgcit, Weizen, Spelz-Dinkel, Fesen- Cnner und Ernkoru) und Gerste aus der Ernte 1920 wird.neben im ^büchen Hochstprepen tvenn die Ablieferung vor dem 1. August 1920 erfolgt, em Lieferungszuschlag von 200 Mk., und w«rn die Ablieferung vor dem 16. September 1920 erfolgt, ein Lieferungszufchlag von 150 Mk. für die Tonne gezahlt.

^^^^lbehörden können für Teile ihres Gebiets mA Rücklicht auf spate Ernte oder sonftige besondere, den Frnh- drmch.erschwerende Umstände mit Genehmigung des Reichsmini- fters für Ernährung und Landwirtschaft die im Abs. 1 bestimmten Fnsten um höchstens 4 Wochen verlängern.

§ 2. Soweit Brotgetreide und Gerste aus der Ernte 1920 bor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Reichsgetreid-- *^bn<1!^ToJllr,bte.entte 1920 vom 21. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl

i028) abgeliefert worden ist, hat der Lieferer Anspruch auf Rachz-ahlurig dev ors zum 31. Juli geltenden Lieferungsznschlags.

, § Die Lie,eruiigszuichläge dürfen auf Antrag auch noch nach Ablauf per Fristen gezahlt werden, soweit die Lieferung des rechtzeitig ans gedroschenen Getreides aus Gründen, die der Lieserer iitcht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, nicht rechtzeitig hat erfolgen können. Der Antrag ist nur iuso- wert zulässig, als die Ablieferung innerhalb zwei Wochen nach Ablaut der Fnsten erfolgt, und muß gleichzeitig mit der Abliefe­rung ber der ©telfe gestellt werden, an die die Ablieferung istatt- ftndet. lieber Streitigkeiten entscheidet die höhere Verwaltungs­behörde endgültig Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des § 74 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920 bestimmte Behörde.

.. § 4. Jeder Besitzer von landwirtschaftlichen Maschinen, Ge­raten und Betriebsmitteln aller Art, insbesondere Treibriemen und Kohlen sowie von Trocknungsanlagen ist verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde zum Zwecke der Früh­ernte und des Frühdrusches oder der Getreidetrocknung gegen eine angemessene Vergütung an dein von der zustäiidigen Be- hörde bestimmten Orte zur Verfügung zu stellen. In' gleicher Weife sind Besitzer von Kraftwerken verpflichtet, ihre Einrichtungen sowie dm elektrischen Strom .gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

§ 5. Tie nach Z 4 zu gewahrenden Vergütungen sind von dem Konimunalverbande zu zahlen, vorbehaltlich seines Rück­griffs gegen die Person, zu Hwren Guustien die Benutzung er­folgt. . Tie Treschlöhne hat in allen Fällen der Unternehmer M landwirtschaftlichen Betriebs unmittelbar zu zählen lieber die Höhe der Vergütung und der Treschlöhne entscheidet auf Antrag die untere Verwaltungsbehörde.

§ 6. Gegen die Verfügungeii nach § 4 ist binnen vier Tagen, gegen die Entscheidung nach § 5 Satz 3 binnen zwei Wochen Beschwerde zulässig. Tie Beschwerde bewirkt fernen. Aufschub Die Entscheidung über die Beschwerde ist Mdgültig.

§ 7. Tie Landeszentvalbchörden erlassm die erforderlichen AussührungsbestimmungM. »

§ 8. Wer den nach §§ 4, 7 zur Durchführung dieser Ver- vrdnung erlassenen Anordnungen zMviderhaudelt, wird mit Ge- Kngnls bis zu sechs Monatm oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft.

, § 9. Soweit der Frühdrnsch bereits im Wege der Landcs- gesetzgebung gesichert ist, köunm die Landeszentralbehörden be- stiminen, daß die Vorschriften der §§ 4 bis 8 keine Anwendung finden.

. § 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung

in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über Frühdrusch vom 2. JuliL917 (ReichK-Gesetzbl!. G. 443) außer Kraft

Berlin, den 30. Juni 1920.

Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

_______________________Tr. Hermes.

Anmeldung

der in Elsaß-Äothringen beschlagnahmten Sparguthaben.

Nach einer vom Reichsminister für Wiederaufbau erlassenen Bekanntniachung vom 30. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. Nr. 94, S. 761 und ff.) sind Geldforderungen deutscher Reichsangehöriger also n i ch t etwaige Ansprüche auf Herausgabe oder Lieferung von Wertpapieren usw. umgchend bei der zuständigien Stelle des' Reichsausgleichsamts anzumelden.

Für das, unbesetzte Gebiet des Volksstaats Hessen hat die Anmeldung bei der Zweigstelle des' Reichsausgleichsamtes in Frank- furt a. M., Neckarflraße 9, zu erfolgen.

Für die auf Grund des Friedensvertrages besetzten Teile Hessens ist für die Anmeldung die Zweigstelle des Reichsaus- gleicksamts in Köln a. Rh. zuständig.

Tie Anmeldung hat auf gedruckten AnmeldebogM zu erfolgen, o-ie, von der Hauptstelle und- von den Zweigstellm des Reichsaus- gleichsamts sowie von sämtlichen 5pandelskammern unentgeltlich bezogen werden können. Das Weitere ist aus dem Reichs-Gesetz­blatt Nr. 94, S. 761 und ff. für 1920 zu ersehen. Ties Blatt liegt, bei jeder Reichsbehörde auf und kann gegebenenfalls auch in einzelnen Nummern durch die Postanstalten bezogen werden.

Betr.: Gnadengebührnisse für die Hinterbliebenen Kriegsbeschä­digter.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tas nachstehende Ausschreiben teilen wir Ihnen zur Kenntnis­nahme mit. Etwa, in Ihren Gemeinden vorhandenen Vertretungen der -Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenen-Vereinigungen wollen Sw hierauf aufmerksam machen. 1

Gießen, den 3. Juli 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß.

Hess. Hauptfürsvrgestelle der Kriegsbeschädigten- u. Kriegs- hinterbliebenen-Fürsorge. 1

K. F. Nr. 8207/20. Tarm stad t, den 9. Mai 1920. Betr.: Gnadengebührnisse für die Hinterbliebenen Kriegsbeschäe- tngter.

,, Wir haben,Veranlassung zu der Vermutung,,daß weder bei ^vhlMchen örtlichenStellen,, noch in den Kreisen der Hinter- bllebenen Kriegsbeschädigter die nachfolgenden Bestimmungen über Gnadengebührnisse für die Hinterbliebenen Kriegsbeschädigter nicht genügend bekannt sind und empfehlen Ihnen deslwlb, Ihre örtlichen Stellen, darauf hinzuweisen und auch, den dortigen Vertretungen der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenen-Vereinigungen hiervon Kenntnis' zu geben.

Witiven und Waisen versorgungsberechtigter Kriegsbeschä- mgter -erhalten, für die aufden Sterbemouat folgenden 3 Monate bre Rentenbezüge des Verstorbenen als Gnadengebührnisse, ganz öwich, ob der Tod mit der Tienstbeschädigung zusammenhängt oder nicht. Alp auch toenn Hinterbliebenenversorgung nicht beantragt werden kann, weil der Tod nicht auf die Tienstbeschädigung zurück- zuführen ist, b l eib t d er A n spru ch a u f G na d e n g e b ü h r- nis bestehen. Tie Auszahlung erfolgt aber nur auf Antrag Tiefer muß bei der Pensionsrege- lungsbehörd e gestellt werden, welche dieZahlnng der Militärrente des Kriegsbeschädigten ange­wiesen hat. Sterbe-,und Heiratsurkunde, sowie eine Beschei­nigung, darüber, daß die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist sind beizufügen. Auch empfiehlt es sich, um Verzögerungen zu vermeiden, gleichzeitig eine Bescheinigung der Postanstalt darüber beizubringem bis zu welchem Zeitpunkt die Rente gezahlt worden ist. Wird die Auszahlung der Gnadengebührnisse für Vollwaisen beantragt, so sind an Stelle der Heiratsurkunde die Geburts­urkunden der Kinder und die Bestallung des' Vormundes beizufllgen

Hat der verstorbene Kriegsbeschädigte eine Witwe oder ehe­liche oder legitime Kinder nicht hinterlassen, so können die Gnadengebührnisse auch den Eltern, Großeltern, Geschwistern, Geschwisterkindern oder Pflegekin­de rnausgezahlt werden, sofern der Kriegsbeschädigte ganz oder überwiegend- ihr Ernährer gewesen ist und sie in Bedürftigkeit hinterlassen hat, oder fow-eit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken."

I. V.: Linkenheld.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Gießen.

In dem Ziegenbestande des ' Wirtes Joh. Altensen in Gießen, Bruchstraße 12, ist Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Tas Gebiet zwischen Bleich st r a ß e, L u d w i g st raße, Stephanstraße und- Goethestraße wird zum Sperr­bezirk erklärt. t

Unsere Bekanntmachungen vom 12. Mai in Nr 64 vom 14. Mai in Nr. 65, vom 26. Mai 'in Nr. 72, vom 29. Mai in Nr. 74, vom 4. Juni in Nr. 76, vom 8. Juni tn Nr. 78 wm 9. Juni in Nr. 80, vom' 25. Juni in Nr. 88 finden sinn- gemäße Anwmdung.

Tie bisher gebildeten Beobachtungsgebiete in die auch der oben nicht angesührte Teil der Stadt Gießen fällt bleiben bestehen.

Gießen, dm 12. Juli 1920.

Kreisamt Gießen. J. .V.: v. G e m nt i n g e n.

Bekauntmachttug.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Holzheim und Lich.

Nack-dem die Maul- und Klauenseuche in Holzheim und Lich erloschen ist, werden die für diese Orte angeordneten Spernnaß^ regeln aufgehoben.

_ Aus dem Beobachtungsgebiet scheiden aus: Tors^und Gut Albach, Steinbach, Ober- und Nieder-Messingen, xsnt übrigen treten für das Boobachtungsgcbiet keine Ver­änderungen ein, außer daß Holzheim und Lich in dasselbe einbe- zogen werden. '

.Sämtliche für die bisher noch nicht aufgehobenen Sperrbezirke sowie die Beobachtungsg.-bicte angoordneten Ä(aßnahmen bleiben fur^dlese bestehen, msbeioiidere auch unsere Bekanntniachung vom 8. xMin 1920 m Nr ?8 des Umtsverküudigungsblattes

Gießen, den 12. Juli 1920

Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gemmingen.

Druck der Brüht'fchen Unwersitätr-Buch- und Steindruckerei. K. Lange, Vietze»