Ausgabe 
13.2.1920
 
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13, Februar

1920

Betr.: Baustoffbewirtschaftung.

zu

A» den Oberbürgermeister zu Gieße» und die Büraep- meistereren der Landgemeinden des Kreises.

rerösimtsichm^' na^''telxn^£ Bekanntmachung ortsüblich

Gieren, den 10. Februar 1920.

Bezirkswotzuungskommissar des Kreises Gießen Ä. B.: Langer mann.

Bekanntmachung

betreffend Baustoffbewirtschaftung.

nicht zu nick genommen. Als H ändler verdienst können nach Ver­fügung der Reichs stelle für Zement obigen Einkaufspreisen folgende Satze zugeschlagen werden: J

Bei Abgabe von 150 Sack 30 Prozent,

b-ei Abgabe von 51100 Sack 20 Prozent,

bei Abgabe von über 100 Sack 10 Prozent,

in I^gouladungen (200-300 Sack) kann ein llebcrpreis von in on Auc ]?000 Kg. genolnmcn werden. Bei Abnahme von 1030 o.oppelmagen (Alindestabnähme 10 Doppelwagen) kommt der übliche Handelsrabatt von 7,50 Mk. für 10 000 Kg. sowie der Kriegsrabatt von 60 Mk. bei gleichen Bedingungen hinzu.

WitttSSW j&ä^ÄSk;

AmtrveMndigungrblatt

Nr. 32

i.

r-eife für Ziegeleierzeugnis sc, Zement und Kalk.

r Außerordentliche Ver-te:ierung der Ziegelljerstellnug, die seit der <z-es,fehung der Richtpreise vom 17. September 191!) ein» getreten zst, naiuentlich der Mangel an Kohle und die dadurch verursachten häufigen Betriebsunterbrechungen sowie das Steigen, der Kohlmprme und der Lohne haben es notwendig gemacht, sür Ziegelelerzeugmne neue Richtpreise festzusetzen, die als auskömm- lich erachtet werden und deren Einhaltung daher von Verbrauchern iind Behörden nachdrücklich zu überwachen ist.

Auf Grunds der §§ 1 und 4 der Reichsverordnung vom 7 No- Xo . die wirtschaftliche Demobilmachung (RGBl beuinime ich - unter Abänderung der. Bestimmungen m i> 5 niemer Bekanntmachung betreffend Baustvffbewirtschast.ina vom 17. September 1919 abgedruckt in der Darmstädter Zeitung vom 1. Oktober 1919 nut Wirkung vom 1. Januar 1920 das Folgende:

ece Dur Ziegeleierzeugnisse werden folgende Richtpreise festgesetzt:

Backsteine (Hiutermanersteine)......150 Mk *)

Backsteine (ausges. Vormauersteine) . . . 150 Mk *)

Lehnisteine......... . 85 Mk>

Mlinfer. (bis zu 300 Kg. Druckfestigkeit) . . 160 Mk *)

Hohl lerne (Normalfornrat).......170 Mk *)

Hohlsteine 10/12/25 ......... 230 Mk *)

Hohlsteine 10/14/25 ......... 280 Mk *)

Biberschwänze 15/31.......' iso Mk *)

Biberschwänze Reichsformat . . . '. . 240 Mk *)

Biberschwänze 18/38 1. Sorte...... 260 Mk *)

2. Sorte...... 245 Mk.*)

Falzziegel 1. Sorte......... 400 Mk.*)

2. Sorte ........ 390 Mk *)

Tie Preise verstehen sichaufgeladen auf Waggon oder Wagen ab Ziegelei" für unverpackte Ware.' Für Verpackungsmaterial sind für 10 Tonnen 3 Mk. Preiszuschlag zulässig, ausgenommen für Hintermauer stmne.

Soweit die Veräußerung von Ziegeleierzeugnissen in Friedens­zeiten durch dm Händler üblich war, darf ein Händlerzuschlag sich Backsteine von höchstens 5 Prozent und für Dachziegel von höchstens 10 Prozent der obigen Richtpreise berechnet werden.

Vermittlern und Agenten steht der Händlerzuschlag n i ch t zu

Verkaufsvereinigungen von Ziegeleien sind nicht berechtigt, den Händlerzuschlag zu erheben, sie bürfen eine Ver­gütung ihrer tatsächlich entstandenen Unkosten, sofern Sonder­aufwendungen diese rechtfertigeil tonnen, für Backsteine bis zu 4 Prozent und für Dachziegel bis zir 8 Prozent des Rechnungs­betrages verlangen.

P r e i s e f ü r Z e m e n t:

Tie Süddeutsche Zmimtverkaufsstelle Heidelberg gibt an die Händlersirmm dm Zement zu folgenden Stationsfrankopreiseu ab:

21,80 Mk. die 100 Kg. in Stoffsäcken zn 50 Kg. einschließlich Hinterlegungsgebuhr für Stoffsäcke,

19,80 Mk. die 100 Kg. in Papiergetvebesäcken einschließlich Papiergewebesäcken,

19,40 Mk. die 100 Kg. in Papiersäcken zu 50 Kg. einschließ- Papiersäcke.

Für Stoffsäcke tritt eine Rückerstattung von 1,80 Mk. für das Stück nach Rücksendung ein. Papier- und Papiergewebesäcke werben

*) Richtpreis für 1000 Stück, <bei Aufträgen unter 1000 Stück Zuschlag 10 Prozent.

Preis für Kalk:

Ter Preis für Kalk beträgt zur Zeit:

1350 Mk. pro Waggon Stückkalk,

2200 Mk. sür gewöhnlichen Sackkalk, bis zu 2600 Mk. für Spezialsackkalk intl. Säcke.

. . ö an dl er Verdienst von 10 Prozent Ausschlag unter geson­derter Beruckiiazilgung der entstandenen Spesen.

Zuwiderhandlungen gegen die angegebenen Preisbe­stimmungen für Baustoffe werden auf Grund § 7 meiner Bekannt­machung vom 17. September 1.919 mit Gefängnisstrafe bis z: 5 Jahvell und Geldstrafe bis za 100 000 Mk., oder mit einer dieser strafen bestraft, außerdem wird die weitere Barstoffzuteilung gesperrt.

. Ueberschreitungen durch Erzeuger oder Händler haben so s o r- m Entziehung der Kohlen oder Materialienbeliefernnq, sowie Beschlagnahme ter noch auf Lager befindlichen Baustoffe zur Folge.

II.

Freigabe.

Unter Abänderung des 8 2 meiner Bekanntmachung vom 17. September 1919 toirb bestimmt:

Tie Freigabe von Ziegeleierzeugnissen bei Mengen bis z:i 400 Form steine je Monat und Baustelle, 600 Backsteine je Monat und Baustelle, 200 Dachziegel je Monat und Baustelle, 500 Trainageröhrm je Monat und Baustelle, Zement bei Mengen bis zu 3 Säcke = 150 Kg., Kalk bei Mmgen bis zu 3 Säcke = 120 Kg., erfolgt für kleinere Reparaturen an Gebäuden und dergleichen im unbesetzten Gebiet durch die BezirkswolMungstommissare, int be­setzten Gebiet durch die Kreisämter auf Vorlage einer ortsbehörd- ^^laubrgtm Tringlichkeitsbescheinigung. In Städten über 10000 Etnwohner hat die Freigabe aus Grund einer von dem stattlichen Baupoltzeiamt ausgestellten Tringlichkeitsbescheinigung durch den Herrn Oberbürgermeister zu erfolgen. Tic Freigabe erfolgt nur durch biejenige Stelle, in deren Gebiet ber bewirt­schaftete Baustoff erzeugt wird oder lagert. Wird der Baustoff außerhalb dieses Gebietes verwendet, so hat die für den Verwm- duugsort zuständige Stelle die Dringlichkeit zu prüfen und dm Antrag an obige Freigabestelle weiterzugeben.

Die Freigabe aller größervü wie obengenannter Mengen erfolgt durch die von mir zur Baustoffbewirtschaftung ermächtigte Banstosibesthaffungsstelle für Hessen, Sitz in Frankfurt a. M., Obermalnstraße 51.

_........ III.

W a gen ge stellung.

Tie für Hessen in Betracht kommenden EisenbalKdirektionen haben ihre Güterabfertigungen sowie Eilgüterabfertigungen ange- wieien, die Gestellung vvir Wagen für Zement, Kalk und Zicgelei- erzeugnisse (gebrannte und künstliche Mauersteine, Dachziegel aller Art, gebrannte Hohlsteine, Kalksandsteine, Schwemmsteine, Lehm- steme, Schlackensteine, Zemmtsteine nicht Zemmtröhrm Klinker, Verblender, Poröse Steine, Teckeic- und Lochsteine, Form- steine, lowie Trainageröhren aus Don) nur gegen Borzeigen einer von der Baustossbeschaffungsstelle für Hessen, bei kleinerer Abgabe durch iTe Hessischen Berirkswohnungskommissare bzw. Kreisämter, oder Oberbürgermeister, ausgestellten Freigabebescheinignug aus- zusuhken.

Darmstadt, dm 30. Januar 1920.

Ter Staatslommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung au Hessen. I. V.Dr. Bernheim.