Ausgabe 
13.1.1920
 
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mit Gefängnis bis zu einem Jahr un» mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Tiefe Strafe trifft insbesondere denjenigen, der die ihm aufgegebene Pstichi- tieieruug nicht oder tecktveise nicht (8 Ü) fristzeilig erfüllt, soivie wer Eier unberechtigterweile an Personen abgibt, die nach § 4 Absatz 2 einer Ausweislarle zum. Aufkauf beoürfen, jedoch eine solche nicht besitzen. Gleiche Strafe trilft denjenigen, der zum Perilob gegen die Bestiuunungen dieser Bekaniitmachung aus- fiorüert oder sich hierzu erbietet.

Sieben der Sira je kann aus Einziehung der Eier oder der verbotswidrig hergestellten Erzeugnisse, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem < Täter gehören oder nicht.

8 19. Liese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver­kündigung in Straft.

Tie Bekaiintmachnng vom 25. Januar 1919 über Den Verkehr mit Eiern im unbesetzten hessischen Gebiet (Regierungsblatt S. 33) wird ausgehoben. )

Darmstadt, den 3. Januar 1920.

Hessisches Landesernährungsamt, (gez.): Sieumann.

Bekanntmachung betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Preise von Milch, Butter, Quark und Käse vom 18. Dezember 1919.

Vom 29. Dezember 1919.

Ter Verkausspreis für Butter wird mit Wirkung vom 1. Ja- . nuar 1920 ab unter Abänderung der Bestimmung unter II Ziffer 4 der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1919 auf 855 Mark für 50 Kilo festgesetzt.

T a rmstadt, den 29. Dezember 1919.

Hessisches Landesernährungsamt. N e u m a u n.

Bekanntmachung.

B e t r.: Bau stv fsbewi rtschaftung.

An die Bürgermeistereien der Larldgemeinden des Streifes.

Um eine schnellere Bearbeitung der eingehenden Anträge aus B a u st o f f z u tei k n u g und um gleichzeitig eine er­hebliche Entlastung der B an sto f f b e s cha f f un g s ft e l l e, namentlich hinsichtlich des überhandnehmenden Verkehrs mit dem > Publikum, aus Anlast örtlich nachzuprüfender Anträge za gewähr­leisten, find zukünftig sämtliche neuen Sauanträge, die mit rationierten Baustoffen bedacht werden sollen, zunächst dem B ez i r k s w v hu u n g s kv in m i s s a r (Kreisamt) gemäß, 8 3 der Verordnung des Staatskominissars für die wirtschaftliche Demo- bilmachung in Hessen vom 17. September 1919 mit del Borge» schrieben en B au stv ffbedar fsna chw eisung oorzn- - legen.

Ta die Lage des Ko hlenniar kl es die Aussicht ver­mindert, daß genügend Mauersteine, Siegel, ufro. her- gestellt werden können, können Freigabescheine nur über Mengen ausgestellt werden, die voraussichtlich tatsächlich für -die nächste Zeit zur Verfügung stehen.

Es wird daher erneut darauf hingewiesen, dass mibebiiigt mit E r s a tz baust offen gebaut iverben must, insbesondere ist mehr als bisher die Lehmbauweise anzuwenden. Auch sind für Keller- und F u n d a m e n t in a u e r n. in erhöhtem Maße Bruchsteine und zur Aufmaurung von Innenwän­den Lehmsteine zu verwenden, da Backsteine hierzu nicht mehr frei gegeben werden- können. Für die Errich­tung von Industriebauten ist möglichst Schweizer Ze­rn e n t zn vertvenden.

Ta sich in der Ba u stv ffbe s chaf fung durch Freigabe von Mengen bis zu 3000 M a u e r st e i n e n nsw. ein slarker Schleichhandel entwickelt hat, hat der Skaaks ko ip inis- sar für die wirtschaftliche Demobilmachung in Hessen den § 2 seiner Verordnung vom 17. Septem- b e r. 19 19 aufgehoben und bestimmt, da st für die Füge von mir für kleine Re para tu ren an Gebäuden nsw. nur eine Menge bis:

4 0 0 Form st eine für den Monat und Baustelle, 600 Backsteine für den Monat und Baustelle, 2 0 0 T a ch z i e g e l für den Slionat und Baustelle, 500 Drainage rohre für den Monat und Baustelle, 15 0 kg Zement für den Monat und Baustelle, 120 kg Kalk für den Monat und Baustelle freigegeben werden können. Jedem Freigabeant ra g bis zu der genannten Höch st menge ist eine orksbe­hördlich beglaubigte Drin gli ch keitsbe s che in i- % mutig -beizufügen.

| .Dring l ich ke.it s b e s chei nig nn ge n zur Bevorra­tung von Baumaterialienhändlern zur Belieferung der Kleinverbraucher können nur auf Grund der Vorlage aller

über den verbrauchten zuletzt gelieferten Vorrat ausgestellten Frei­gabescheine in Höhe des voraussichtlichen dringenden Bedarfs aus­gestellt werden.

Tie Ba u make r i alien ndle r sind daher verpflichtet, Lagerbücher zu Uhren und Baustoffe nur gegen Frei­gabescheine abzugeben.,

Tie Preise für Ziegeleierzeugnisse werden zur . Zeit einer Nachprüfung unterzogen. Solange jedoch die neuen Richtpreise nicht veröffentlicht sind, sind möglichst jüce ui vor erwähnter Verordnung vom 17. September 1919 sestgejetzten Preise einzuhalten.

Tie Preise für Zement sind nach SÄitteilung der süd­deutschen Zementverkaussstelle folgende:

Tie Zemenioervaussstelle gibt an die Händlersirmen den Ze­ment zu solgenden Stationssrantiopreisen ab:

100 kg für 21,8 0 Al k. in Stvffsäcken zu 50 kg einschl. Dinterlegungsgebühr für Stosfsäcke,

100 kg r 19,80 9JI k. in Papiergewebes äcke u einschl. Säcken,

100 kg für 19,4 0 M k. in Papiers äcken einschl. Säcken.

Für Stosssäcke tritt eine Rückerstattung von 1,80 Mk. sür das Stück bei Rückgabe ein. Papier- und Papiergewebesäcke werden nicht zurückgenommen. Als Häudlervercienst kann mach Verfügung der Reichsstelle für Zement obigen Einkaufspreisen folgende Sätze zugeschlagen werden:

bei Abgabe von 1 50 Sack 30 %,

bei Abgabe von 51 10 0 Sack 20 °/o, bei Abgabe von über 100 Sack 10%.

Bei Waggonladungen (2300 Sack) kann ein Ueberpreis von 10 Mk. für 10 000 kg genommen weroen. Ferner itimmt bei Ab­nahme von 1030 Tvppelwagen (Alindestabnahme 10 Doppel- wagen) der übliche Handelsrabatt von 7,50 Mk. für 10 000 kg, sowie der Kriegsrabatt von 60 Mk. bei gleichen Bedingungen hinzu.

Ter Preis für Kalk beträgt nach Mitteilung des Deut- ; scheu Kalkbundes (Nebenstelle Diez a. d. L.) zur Zeit ca. 85 0 bis 9 5 0 M k. pro Waggon Stückk«lk, 1700 M k. für ge- wöhnlichen Sackkalk, bis zu 2000 M k. für Spezial-^ s a ck k a l k einschl. Säcke.

Ter H ändl e r v er d ie n st bis zu 25 °/o Aufschlag unter besonderer Berücksichtigung der entstandenen Spesen.

Gießen, den 6. Januar 1920.

Ter Bezirlswohnungskommissar (Kreisamt).

I. V.: Lang er mann.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Grüningen.

Tagfahrt zur Entgegennahme der Wünsche, die die Beteiligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend machen wollen, findet: _

Samstag den 31. Januar 1920, vonu. 1011 Uhr, im Rathaus zu Grüningen statt.

Tie Wünsche sind schriftlich einzureichen, unb müssen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke zusammengelegt werden sollen,,und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll. .

Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

Friedberg, den 5. Januar 1920.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

S ch n i k t s p a h n, Regiernngsrat.

Bckauutmachung.

Betr.: Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis.

Tie Eigentümer wu an die Straße grenzenden Grundstücken machen wir erneut auf die ihnen obliegende Pflicht der Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis ausinerksain.

Ter frischgefallene Schnee ist alsbald nach Beendigung des Schneefalls, und, wenn dieser während der Nacht slattgesunden hak, längstens bis 8 Uhr vormittags von dem Fußsteig zu ent» fernen, und zwar muß der Fußsteig in seiner ganzen Breite bis zur Fahrbahn schneefrei gemacht werden.

Bei fortdauerndem Schneefall ist diese. Reinigung so oft als nötig zu wiederholen.

_ Wenn aus den Fußsteigen Glatteis oder infolge andauernden Schneefalls, Frosteinwirknng oder aus sonstigen Ursachen Schnee- nnd Eisbuckel sich gebildet haben, so daß die Fußsteige schwer zu begehen sind, ^müssen diese in einer Breite von mindestens einem Bieter mit Sand, Kies, Sagemehl oder anderem, . geeignetem Material ausgiebig bestreut werden.

Tas Aufstreuen von Abfällen, Schlacken oder sonst ungeeig­netem Material ist verboten.

Nach eingetretenem Tauwetter sind die Fußsteige unter Ver­meidung von Beschädigungen gründlich zu reinigen.

Hierbei i st zn beachten, daß nach den Vorschriften für den Verkehr und den Schutz der städtischen elektrischen Straßen­bahn Schnee und Eis auf das Bahnplanuin ober dicht an das Gleis nicht abgeworfen werden dürfen.

Tie Schutzmannschaft ist angewiesen, den Befolg zu über­wachen und nötigenfalls Strafanzeige zu erheben.

Gießen, den 10. Januar 1920.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Druck der Lrähl'fchrn UniörA:;,^; Puch, und Steindruckerei. R. Gange, <Htzor.