Ausgabe 
13.1.1920
 
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AmtsverlündigungMatt

für die provinzialdirettion Gberheffen und für das Kreisamt Sietzen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Posl zu beziehen gegen Mk. 2.50 viertrljährl. Postzeitungsliste Nr.

Nr. 7 ~~ '13. Januar 1920

Znhalts-llebersicht: Verkehr mit Eiern. Abänderung der Bekanntmachung über die Preise von Milch, Butter, Quark und Käse. Bau­stoffbewirtschaftung. - Feldbereinigung Brimingen. - Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis.

der

. Bekanntmachung

über den Verkehr mit Eiern. Vom 3. Januar 1920.

Aus Grmrd der Verordnung des Hessischen Gesamtministeriums vom 22. April 1919 (Reg.-Bl. S. 181) wird hierdurch folgendes ungeordnet:

§ 1. Zur Ausbringung des notwendigsten Bedarfs <ut Eiern, insbesondere für Kranke, Krankenanstalten, Kinder usw. hat int Jahre 1920 eine Bewirtfck)astuug der int Freistaat Hessen erzeugten Eier nach Aiaßgabe der nachstehendeit Vorschriften stattzusinden.

§ 2. Tie Bewirtschaftung der Eier steht unter der Leitung der in -Offenbach errichteten Landeseierstelle. Ter Landes- eierstelle liegt cs ob, nähere Anordnungen über die Sammlung der Eier zu treffen, für Aufbewahrung der gesammelten Eier zu sorgen und deren Weiterleitung nach den einzelncit Bedarfsstellew des Landes vorzunchmen. Zur Deckung ihrer Unkosten stum die Landeseierstelle Zuschläge zu den Älügabepreisen erheben.

§ 3. -Seitens der Landeseierstelle wird einer jeden Gemeinde, auf Grund der letzt erinittelten Hühnerzahl die Pflichtmenge von Eiern mit geteilt, die seitens der Hühnerhalter in der Gemeinde aufzubritlgen sind. Stach dem fcstgestellten Landesbedarf wird sür icdes Huhn eine duMchnittliche Ablieferung von je 10 Eiern angenommen.

Tie Bürgermeisterei hat int Einvernehmen mit dem Wirt­schaftsausschuß oder einer sonst eigens zu diesem Zwecke bestellten Kommission die sür die Gemeinde festgesetzte Pflichtmenge auf die einzelnen Hühnerhalter unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs der Hühnerhalter umzulegen und daS Ergebnis dieser Umlegung- in die Hühnerhalterliste aufzunehmen. Tie bei der Umlegung tätigen Personen und Behörden erhalten für ihre Mühewaltmrg- - eine mit der Landeseierstelle zu vereinbarende Vergütung.

8 4. Tie Einsammlung der Eier erfolgt durch die Sammel- stelletl und deren Aufkäufer, die von der Landcseierstclle bestellt werden; diese von der Landeseierstelle zngelassenen Aufkäufer er- halten Ausweiskarten, die beim Sammelgeschäft stets mitzuführen und auf Verlangen sowohl den Geflügelhaltern und Polizei- bcamten, als auch den mit der Ueberwachung -des Verkehrs mit Eiern beauftragten Personen vvrzuzeigen sind. Tie Bestellung der Aufkäufer erfolgt auf Vorschlag der Sammelstelle; die Laudcs- eierstelle soll vor der Bestellung der Aufkäufer die Kreisämter darüber hörett, ob die in Aussicht genommenen Personen die er­forderliche Zuverlässigkeit für dieses Amt besitzm.

Wer in Hessen, ohne bestellter Ausläufer für eine Gemeinde zu sein,. Eier, die nach dieser Bekanntmachung nicht der Bewirt­schaftung unterliegen, zum. gewerblichen Weitervertrieb erwerben, verarbeiten oder haltbar machen will, bedarf hierzu einer beson-- deren Erlaubnis, die von der Landeseierstelle erteilt werden kann.

8 5. Tie Bürgermeisterei bzw. die nach § 3 Absatz 2 eingesetzte Kommission hat nach Abschluß des Umlegungsgeschäfts jedem Hühnerhalter niitzuteflen, wieviel Eier er nach der Veranlagung äbzuliefern hat. Eine Abschrift der tzühnerhalterliste, in die die Zahl der dem einzelnen Hühnerhalter aufgegebenen- Pflichteier vermerkt ist, ist an die Landeseierstelle abzugeben.

Tie Umlegungskommission hat in die Liste der Hühnerhalter

3 Absatz 2) die tatsächlichen Ablieferungen der einzelnen Hühncr- halter nach den Angaben der Sammelstellen bzw. der>, Aufkäufer zu vermerken.

Ueber diejenigen Eier, die der - Hühnerhalter über die ihm festgesetzte Pflichtmenge von seinen Hühnern erhält, darf der Hüh­nerhalter frei verfügen. Eine Abgabe von Eiern an, Personen, die die Eier nicht zum eigenen Verbrauch oder zum -Verbrauch in der Familie, sondern znr Weiterveräußerung erwerben wollen, ist dem Hühnerhalter nur gestattet, wenn ihm die nach § l Abs. 2 für einen solchen Aufkauf erforderliche Ausweiskarte vorgelegt wird.

§ 6. Bis zum 1. Mai 1920 muß jeder Hühnerhalter wenigstens die "Hälfte der Eier abgegeben haben, die -er nach der Umlegung im Jahre 1920 abzuliefern hat. Es dürfen nur frische Eier in guter Beschaffenheit von wenigstens 50 Gramm Gewicht abgeliefert wer­den. Eier, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen von den Sammelstellen bzw. Aufkäufern zurückgewiesen werden.

§ 7. Wird in einer Gemeinde durch die nach § 3 zuständige Stelle die Umlegung der der Gemeinde aufgegebenen. Pflichtmenge auf die einzelnen Hühnerhalter nicht oder nicht rechtzeitig vor­genommen, oder ergeben sich Schwierigkeiten bei der Umlegung, so hat die Veranlagung durch die Landeseierstelle auf Grund der Hühnerhalterliste zu erfolgen.

§ 8. Turch die Landeseierstelle wird im Einvernehmen mit den zuständigen Kreisämtern das Land unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in ^ammelbezirte eingeteilt. An der Spitze eines jeden sammelbezirks steht eine Sammelstelle, die von der Landeseierstelle errichtet wird. Tie Sammclstcllcn haften sür die pflegliche Behandlung und ordnungsmäßige 'Ablieferung der Eier und haben den Weisungen der Lairüeseierstelle zu entsprechen.

8 9. Zur Kontrolle der Sammelstellen wird sür jeden Kreis von 'der Landescierstelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Kreisamt -ein Vertrauensmann bestellt, der den gesamten Eier- verkehr im Kreise zu überwachen hat. Ter Vertvauensumnn erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die entsprechend der Zahl der abgeli-eserten Eier und unter Berücksichtigung der Jnaiispruch-. nähme des Vertrauensmannes durch feilte Tätigkeit von der Lan- deseierstelle festgesetzt wird.

8 10. Tie Sammelstellen regeln den Aufkauf der Eier in . den Gerneinoen durch die örUichen Aufkäufer, für deren ordnungs­mäßige Tätigkeit sie haften. Für eine Gemeinde soll in der Regel nur >e i n Aufkäufer bestellt werden.

Besteht in einer Gemeinde eine landwirtschaftliche Genossen­schaft, so kann diese mit dem Aufkauf der Eier in der Gemeinde beauftragt werden.

8 11. Tie von der Landeseierstelle bestellten Aufkäufer hasten für die ordnungsmäßige Sammlung, pflegliche Behandlung und Ablieferung der Eier. Etwaige Verluste durch Beschädigung von Eiern und durch Ablieferung verdorbener Eier sind von ihnen zu tragen.

§ 12. Tic Aufkäufer sind verpflichtet, den Hühnerhaltern über jeden Empfang von Eiern unter Verwendung der von der Lanveseierstelle ausgegebenen Vordrucke eine Bestätigung auszu- fertigen. Vor der Ablieferung der Eier an die Sammelstelle haben sie der Umlegungskommission die Turchschriften der S9el"tätigungen über die anigekulften Eier zur Nachprüfung vorzulegen. Tiefe. erteilt darauf den Beförderungsscheül auf dem von der Landes- eierstelle gelieferten Formular.

Hat ein Hühnerhalter diejenigen Eier zur Ablieferung ge­bracht, die er nach der Umlegung 'abzuliefern hat, so ist ihm auf Verlangen eine Bescheinigung über diese Ablieferung auszustellen, welche 'den Vermerk zu enthalten hat, daß er über die weiter ton seinen Hühnern gewonnenen Eier vorbehaltlich der Beschrän­kung einer Abgabe an gewerbsmäßige Eierhändler (§ 4 Absatz 2) frei verfügen tarnt. <

§ 13. Die Versendung und die Beförderung von Eiern auf der Eisenbahn ist nur auf Grund ton Frachtbriefen zulässig, die den Genehmigungsvermerk furchen Versand mit deut Amtsstempel Laudeseierstelle tragen.

Auch wenn auf andere Weise Eier in Mengen über 50 stück zum Versand gebracht werden sollen, ist hierzu ein von der Landeseierstelle .auszustellender, mit deren Amtsstempel, zu ver­sehender -Versandschein erforderlich; diese Verpflichtung besteht ohne Rücksicht auf die Herkunft der Eier.

8 14. Für ein Ei, das auf Grund dieser Vorschriften geliefert werden muß, wird ein Preis von 60 Pf. bezahlt. Ter Verkaufs­preis wird unter Berücksichtigung der durch die Sammlung, Be­förderung und Aufbewahrung entstandenen Kosten von der Landes- eierstelle festgesetzt. "T,

8 15. Liefert ein Hühnerhalter über die ihm bestimmte Pflicht- menge hinaus Eier an die zuständige Sammelstelle bzw. Aufkäufer ab, so wird für jedes solcherweise zur Ablieferung gebrachtes Ei eine Prämie bezahlt, die jeweils von der Landeseierstelle bestimmt wird.

8 16. Ter im § 14 bestimmte Preis ist ein Höchstpreis im Sinne des Gesetzes, ßetr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1917 (Reichs- Gefetzbl. S. 516), in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Ge;-etzvt. S. 725-, 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. 183), 22. März 1917 (Rcichs-Gesetzbl. 253) und 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 395).

§ 17. Tie Laitdeseierstelle trifft die zur Ausführung dieser Bekanntmachung erforderlichen Anordnungen. Tie Kreisämter und die Gemeinden sowie bereu Beauftragte haben der Landeseier­stelle aus Verlangen Auskunft zu geben nird ihren Anordnungen zu entsprechen.

§ 18. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Be­kanntmachung und die daraufhin erlassenen Anordnungen werden