Ausgabe 
12.3.1920
 
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§4. Entscheidung von Einsprüchen gegen bic Wählerliste.

lieber Einsprüche gegen die Wählerliste 2, 3 Abs. 2) ist vom Wahlvorstand mit tunlicher Beschleunigung zu entscheiden. Wird der Einspruch sür begründet erachtet, so ist die Wählerliste entsprechend zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Beuhwcrde- sührer vor dem Beginne der sür die Stimmabgabe gesehten Frist (§ 10 Abs. 1) müäuteileit; sie kann nur mit einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden.

§ 5. Vorschlagsliste nT Listenvertrete r.

Jede Vorschlagsliste soll wenigstens doppelt soviel wählbare Bewerber nennen, wie von der in Betracht tommeuden Arveit- nehinergruppe (Virbeiter, Angestellte) BetriebsratSmitgtieder und Ergänzungsmitglieder zn wählen sind. Hierbei sollen die ver­schiedenen Bernssgruppen der im Betriebe beschädigten männ­lichen nnd weiblichen Arbeitnehmer nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die einzelnen Bewerber sind unter fortlaufender Rnm- mer oder in joint erlennbarer Reihenfolge ausz ns ähren und nach Familien- und VonRuf-jnamen, Beruf und Woylwrt zn bezeich­nen. Ihre schriftliche Zuilinimung zur Ausnahme in die Liste ist beizulügen.

Tie Vorschlagslisten müssen von mindestens drei Wahlbereckstig- len unterschrieben sein. Ich nicht einer der Unterzeichner ausdrück­lich als Vertreter der Vorschlagsliste bezeichnet, jo kann jeder Unter­zeichner als Lipenverrreter angesei-en werden. Ter Listenvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die zur Beseuig.ing von Annäuden erforderlichen Erilaruugen ab- zugeben. Unterzeichnet ein Wähler mehr als eine Vorschlägsiiste, so wird sein Raine nur aus der zuerst, eingereichten VorfchiagSlisle gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen. Sind mehrere Vor­schlagslisten, die von demfelben WahiverechUgteu unterzeichnet find, gleichzeitig eingereicht, so gilt die Unlerichrist aus derjenige» Liste, meld,'e der Unterzeichner binnen einer ihm gesetzten Frist von höchstens zwei Tagen bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, so entscheidet das Los. Weist eine Vorschlagsliste infolge der Streichung nicht mehr die vorgeschriebene Zahl von Untenchristelt auf, so ist dem Listenvertreter die Beschaffung der fehlenden unter« schristen binnen einer ihm zu setzenden Frist anheiiuzugebeu. Sind alle Unterschriften gestrichen, so ist die Vorschlagsliste ungültig (§ 7 Absatz 1).

Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.

§6.

Bezeichnung und Prüfung der Vorschlagslisten.

Ter Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten nach der Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnuugsnummern und 1 Namen-- zu versehen, sie zu prüfen und, soweit die Listen nicht ungültig sind (§ 7 Absatz 1 Satz 1), Anstände umgehend dein Lislumvertreter (§ 5 Absatz 2 Satz 2 und 3) mitzuteilen. Zur Be­seitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. Spätestens drei Tage vor dem Beginne der für die Stimmabgabe gesetzten Infi j sind die zugclassenen Vorschlagslisten in geeigneter Weife zur Ein­sicht der Beteiligten auszulegen oder auszuhängen. Solange dies nicht geschehen i|t, kann eine Vorschlagsliste durch eine von allen Unterzeichnern der Liste unterschriebene Erklärung zurückgenommen werden.

Wird eine Zustimmungserklärung trotz Beanstandung (Abs. 1, Satz 1, 2) seitens des Wahlvorslandes iiicht oder nicht rechtzeitig vvrgelegt, so wird der Nanie. des betreff enoen Bewerbers auf der Liste gestrichen. -

8 7. Ungültige Vorschlagslisten.

Tie Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet einge- reicht werden, oder wenn sie nicht die erforderliche Zahl von Untelschuifien tragen. Ungültig sind auch Vorschlagslisten, auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge (§ 5 Abs. 1 Satz 3) aufgejühri sind, wenn der Mangel nicht rechtzeitig (§ 6 Satz 2- beseitigt wird.

Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der im § 5 Abs. 1 Satz 3 bestimmten We.se bezeichnet, und kommt der Listenvertreter der Aufforderung des Wahlvorslandes, die Liste zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach (§ 6 Satz 2), so kann der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen werden.

*) Ein Muster für die Vorschlagsliste ist im Anhang unter Nr. 3 abgedruckl.

2), 3n der Regel ist der erste Name in der,'Liste zu verwenden. Wo dieser mit dem Namen einer anderen Liste übereinstimmt, sind ein oder mehrere, jeden Zweifel ausschließende Namen zu ver­wenden.

) Beispiel für die Fristberechnung: Erster Tag der Stimm­abgabe: 21. März 1920, Auslegung der Vorschlagslisten: Spä-- testens 18. März 1920 früh mit Betriebsbeginn.

(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

Dcusi bet 'Br üht'schen Univerf'tZrs-Buch»

Bete.: Faniilienunterstützung für beim Dnrchgaugslager Gießen eingestellte Militärpersouen.

All die Biirgrrmclfl.kcicll »liö die isieiiieiudercchucr der X'üuöflcmcniDcu des Ärcijcs.

Wir erinnern die Säumigen lv i e d e r ho l t an bic Erledi- lung unserer Beriügung vom 3. Februar l. Js. ?Amtsvertündi- gnngsbialt Rr. 19 vom 6. Februar 1920) mit ^tägiger Frist.

Gießen, den 9. März 1920.

jlreisaint.Gießen. I. V.: He m in e e d e.

Bete.: Gesuch der Feueroijitätoren um Erhöhung der Gebühren.

Wir erinnern, soweit noch nicht geschehen, an die Erleoigung unserer Verfügung vom 10. Februar 1920 lÄmtsveriündignugs- blall Nr. 22 vom 13. Februar 1920).

Gieß en, den 5. März 1920.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: He m werd e.___________ Dicnstnachrichte» des Lrreisamtcs.

Tas Ministerium des Innern hat dein Juvalideneank, Zweig­stelle für Württemberg, Stuttgart die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose der am 20. Mai 1920 zu veraustalienben zehnten württem- bergischen Äriegs-Jnvaliden-Lotterie innerhalb des Frci,.aates Hesfen zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde ge- nehmigien VerlosnngSplau dürfen 100 000 Lose zu je 1 Mk. aüs- gegcben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dein Heimchen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preuß.-Süd- deu.scheu Slaatslotterie ist Aniüudigung, Vlusgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.___

Bekanntmachung.

Auf die nachstehenden Bestimmungen der Polizeiver- o r d u u n g, die Aufsicht über die Huiwe betreffend, vom' 2. Fe­bruar 1912 machen wir erneu^ besonders aiifmerifam:

Innerhalb der belvohnten Teile der Stadt müssen auf öffent­lich en Straßen, Wegen und Plätzen

1. billige oder von der unterzeichueteu Behörde als bissig be­zeichnete Hunde mit einem das Beißen mirjam verhin­dernden Maulkorb versehen sein und mi einer kurzen Kette oder Leine geführt werden;

2. Hunde der nachstehenden Rassen:

a) Benihardiner, b) Neufundländer, c) Leonberger, .

d) Doggen (Deutsche Hinter, Dänische und Bulldoggen), 6) Barsohs, f) Mastiffs,

. , g) biet> und Metzgerhunde, ldwie alle aus Kreilzungeu dieier Rassen hervorgegangenen Hunde an einer kurzen Leine oder Seite geführt werden.

II.

Alle Hunde sind an einer kurzen Leine oder Kette zu führen l. in dem Botanischen Garten,

2. in den öffentlichen gärtnerischen Anlagen innerhalb der Gemarkung Gießen,

3^auf den Bahnsteigen der Bahnhöfe.

Tie Besitzer oder Begleiter von Hunden dürfen Rasenplätze, Blumenbeete, Gebüschanpflanzungen und dergleichen in den öffent­lichen VIHingen durch die Hunüe nicht betreten lassen.

IIL

. .Es ist verboten, Hunde in öffentliche Tienstgebände, in Wirt schäften ober Wirtsgärten innerhalb der bewohnten Teile der S.adt, zu öffentlichen Feierlichkeiten, auf Märkte oder in Räume nn.zubringen, wo Nahrungs- oder Genußmittel hergestellt ober feilgehalten werden.

IV.

_ Tie Besitzer oder Begleiter von Hunden haben zu verhindern, daß die Ruhe durch andauerndes .Gebell oder Geheul ihrer Hunde gestört wird.

Es ist verboten, zur Nachtzeit, d. i. in der Zeit von 10 llhr abcnds bis 6 Uhr morgens, Hunde ohne Ilnfsicht aus öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen frei umherlausen zu lassen.

Gieße n, den 4. März 1920.

Polizeiamt Gießen. L a utes ch läge r.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung K c s s e l b a ch; hier: ben Kostina isschli i

In der Zeil vom 10. bis einschließlich 17. März 1920 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Kesselbach der Komrnifjroiisbeschlnß vom 23. Januar 1920 über die Erhebung ton ungedeckten Feldbereinigungskosten nebst den Unterlagen zu dem Ausschlag zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidling des Ausschlusses wahrend der Ofsenlegungsfrist bei der Bürgermeisterei Kesselbach schnfiltch und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, ben 1. März 1920.

Ter Hessische Feldbereinigniigskominisfär.

Tr. Jann, Regierungsrat.

und Stetnbry&erei. R. Lange, Kietzen.