Ausgabe 
12.3.1920
 
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AmtzverkimdigungMatt

für die Provinziaidireitioil Sberhejsen und für das Kreisamt Eichen.

(Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 37____________ L2. Mar; K ) o

ZnhaltL-Ucbersicht: Betriebsrütegesetz (Forlsehung). - Familienunterstilhung für beim Durchgangslager Gießen einarstellle Militärverlonen - (BeM d°r Feuervij.tatoren um Erhöhung der Gebühren - Dienstnachrichten. - Polizeiverordnung, die Aussicht überdie Hunde bettchend: - Feldbereinigung Kesselbach.

Betriebsrätegesetz.

Rfom 4. Februar 1020.

(Fortsetzung.)

V. Tie §§ 134 d und 134 h der Gewerbeordnung iverden aus- gehoben.

VI. Ter § 134 e Absatz 1 der Gewerbeordnung evhält folgende Fassung:

Tie Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist binnen drei Tagen nach oem Ersatz in zwei. AnSfertigungen der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen.

VII. Ter § 13 Satz 1 der Neoordnung, betreffend eine vor­läufige Landarbensorünung, vom 24. Januar 191t) (Reichs-Ge- setzolmt S. 111) erhält folgende Fassung:

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist eine Arbeitsordnung zu erlassen und an fichtvarer Stelle aus- zuhüngen.

VIII. Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen und in Tartsverrrägen Arbeiterausschüsle und Ange)ierlrenausichüise ge­nannt werden, treten an iyre Stelle in Beerieven, die unter § 1 dieses Ge,etzes fallen, die Betriebsräte oder nach Maßgabe der §§ ti und '<8 die Arbeiterräte oder Angestetltenräte, in Betrieben, die unter § 2 fallen, die Betriebsobleuie, sowie in Betrieben, die unter §§ 62, 63 fallen, die dort genannten Vertretungen.

§ 105. Wenn bis zum 31. Dezember 1920 das im § 72 vorgesehene Ge,etz über die Betriebsbilanz nicht besteht, ist dem Betriebsrat eine den Bestimmungen des Hanoclsgesetzvuchs ent­sprechende Bitanz und Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen.

,§ 106.. Tas Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesgesetze über die Betriebsräte außer Kraft.

Mit Vollziehung der ersten Wahl nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hören die vorhandenen Betriebsräte, die für Betriebe errichteten Arbeiterräte and die Arbeiter- und Angestelltenausschüffe zu bestehen auf.

Berlin, den 4. Februar 1920.

Ter Reichspräsident.

Ebert.

Der Reichsarbeitsminister. Schlicke.

Wahlordnung zum Betriebsrätegesetz4).

Vom 5. Februar 1920.

Auf Grund des § 25 des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Rcichs-Gesetzbl. S. 147) wird mit Zustimmung eines aus acktundzwanzig Mitgliedern bestehenden Ausschusses der ver­fassunggebenden Deutschen Nationalversammlung folgende Wahl­ordnung erlassen:

2) Nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes über Betriebsräte sind die Mitglieder der Betriebsräte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, lieber die Grundsätze und die Durchführung einer solchen Wahl finden sich kurze Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den Musterwahl- ordnungen für die Organe der Krankenkassen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 259, 333). Ausführlichere Darlegungen finden sich z. B. in: Tr. SchulzDie Wahl, insbesondere oie Verhältniswahl, in der sozialen Versicherung" Berlin 1913, Ver­lag von Franz Bahlen; Tr. SchnlzDie Ungültigkeit von Ver- hältniswahlen" Sonderabdruck aus der Monatsschrift ffir Arbeiter­und Angestelltenversicherung, IV. Jahrgang, Heft 3, Berlin 1916, Verlag von Julius Springer. In Kürze erscheint: Tr. Schulz Wahl und Aufgaben der Betriebsräte" Berlin 1920, Verlag von Julius Springer.

Einigen sich die Wahlberechtigten auf eine gemeinsame Vor­schlagsliste (§ 8 Absatz 2 Satz 1), die sie entsprechend dein Stärke­verhältnis etwa vorhandener Gruppen aufstellen rönnen, so werden alle Schwierigkeiten, die im Wesen der Verhältniswahl liegen, vermieden. Eine Stimmabgabe findet dann überhaupt nicht statt (§ 8 Absatz 2). In diesem Falle (st laber das Nachrücken von Ersatzmännern bei Fortfall der zunächst gewählten erschwert.

I. Die Wahl des Betriebsrats, Arbeiter- und Angestellten, rats.

(§§ 15 bis 25 des Gesetzes.)

A. Allgemeine Bestimmungen.

§1 . Leitung der Wahl. Fr i st b e re chn u n g.

Der Betriebsrat wird in der Weise gewählt, daß die Arbeiter und Angestellten ihre Vertreter im Betriebsrat je besonders wählen.

Dre Arbeiter und Angestelckenräte werben in der Weise ge­bildet, daß zu den Arbeiter- und Angestecktenmitgliedern der Be- trrebsräte Ergäuzuiigsmitg.ieder hinzutreten. Die Zaht der Mit- glreder der einzelnen Aroeiter- und Angestelltenrate wird nach den glerchen Grundsätzen bestimmt, nach denen sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats bemißt (§8 15, 16 des Gesetzes).

Die Leitung der Wahl liegt in der Hand des Wahlvorstandes (§8 23, 102 des Gesetzes).

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Be­rechnung von Fristen (§§ 186 bis 193) finden entsprechende An­wendung.

B. Vorbereitung der Wahl.

8 2. W ä h l e r l i st e n.

Der Wahlvorstand hat für jede Wahl eine Liste der Wahl­berechtigten getrennt nach den Gruppen Der Arbeiter und Ange­stellten auszuste.len. Vorhandene Listen (Krankenkaffenlisten, Lohn- h|ten) können benutzt werden.

§ 3. W a hla u s s ch r e i ben -).

Der Wahlvorstand hat spätestens 203) Tage vor dem letzten Tage der Stimmabgabe (§ 10 Abs. 1) ein Wahlausschreiben zu erlassen.

Im Wahlausschreiben ist die Zahl der von jeder Arbeit­nehmergruppe (Arbeiter und Angestellte) zu wählenden Betriebs­ratsmitglieder und Ergänzungsmitglieder zu verössentkichen, an­zugeben, wo die Wählerliste zur Einsicht ausliegt, daß Einsprüche gegen die Wählerliste zur Vermeidung des Ausschlus.es binnen 3 Tagen nach dem ersten Tage des Aushanges (Abs. 3)) beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes anzubringen sind, und zur Ein­reichung von Vorschlagslisten für jede Gruppe von Betriebsrats­mitgliedern mit dem Hinweis daraus aufzufordern, daß nur solche Vorschlagslisten berücksichtigt werden, die spätestens eine Woche nach dem ersten Tage des Aushanges (Abs. 3j4) bei dein Wahl­vorstand eingeben und daß die Stiinmabgabe an die zugelassenen Vorschlagslisten gebunden ist. Ferner ist anzugeben/ ivo die Vorschlagslisten liach ihrer Zulassung (8 6) zur Einsicht der Wähler austiegen, wo die Wähler den Wahlumschlag (§ 9 Abs. 2) empfangen sowie roonn5) und wo (8 10 Abs. 1) sie den Wahl­umschlag mit ihrem Stimmzettel abgeben können. Endlich ist im Wahlausschrciben mitzuteiten, wo die Wahloronung zur Ein­sicht ausliegt. Das Wahtausschreiben muß die Adresse des Vor­sitzenden angeben.

Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist an einer oder mehreren geeigneten, alten Wahlberechtigten zugäng­lichen Stellen, die der Wahlvorstand bestimmt, bis zum letzten Tage der Stimmabgabe (§,10 Abs. 1) oder bis zu dem Tage, an dem bekanntgcmacht wird, daß eine Stimmabgabe nicht statt« findet (8 8 Abs. 2), auszuhändigen und in lesbarem Zustand zu erhalten. ~

2) Ein Muster für das Wahlausschreiben ist im Anhang unter Nr. 1 abgedruckt.

3) Mit Einschluß des letzten Tages der Stimmabgabe stehl hier­nach für die eigentliche Wahl ein Zeitraum von drei Wochen'zur Verfügung. Diese Zeit reicht aber auch bequem ans. Beispiel für die Fristberechiuing: Letzter Tag der Stimmabgabe: 23. März 1920, Aushang des Wahlausschreibens: 2. März 1920.

4) Beispiele für die Fristberechnung: Erster Tag des Aus­hanges: 2. Mürz 1920, >

Ende der Einspruchsfrist: 5. März 1920, Ende der Listeneinreichungsfrist: 9. März 1920.

5) Tie Wahl ist Fristwahl und kann an mehreren Tagen statt- ffnden. In Betrieben, in denen ein Teil der Arbeiter regelmäßig werktags auswärts arbeitet, aber über den Sonntag im Orte des Betriebs anwesend ist, empfiehlt es sich, die Wahl auf mehrere Tagv in der Weise zu verlegen, daß darunter ein Sonntag (ft.