AmtrverljiMgungzblatt
für die Provinzialdirektion Gberhefsen und für das Kreisamt Sietzen.
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Nr. 6 12. Januar ~ 1920
Juhaltr-Uebersicht: Verkehr mit Süßigkeiten. - Verkehr mit Wild und mit Hühnern. - Abänderung der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919. - Zahlung von Ablieferungsprämien für Brotgetreide und Gerste. - Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über die gewerbliche Verarbeitung von Reichsmünzen. — Statistik des Wein- und Obstertrages im Jahrs 1919. — Stundenpläne für den Fortbildungsschulunterricht. — Regelung des Mietwesens; hier: Wohnungen für Staatsbeamte. — Aufnahme der taubstummen Kinder in die Taubstummen- Anstalten des Landes. - Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse. — Gefunden, verloren. — Feldbereinigung Allendorf an der Lahn.
Bekanntmachung
zu der Verordnung über den Verkehr mit Süßigkeiten.
Vom 13. Dezember 1919.
Auf Grund des § 5 der Verordnung über den Verkehr mit Süßigkeiten vom 9. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1972) wird bestimmt:
§ 1. Sie Reichszuckerstelle kann auf Antrag! Süßigkeitciibe-i trieben, die von der Zuckerzuteilungsstelle für das Deutsche Süßig- tcitsgewerbe in Würzburg mit Zucker beliefert werden, die Her- stellimg und den Absatz, derjenigett Arten von Süßigkeiten gestatten, für die im § 3 Höchstpreise festgesetzt sind.
§ 2. Tie Hersteller von Süßigkeiten dürfen von den in § 3 genannten Arten von Süßigkeiten nicht mehr herstellen, als sie davon in der Zeit vom 1. September 1916 bis 31. August 1917 her gestellt haben.
§ 3. Beim Verkauf von Süßigkeiten in- und ausländischer Herkunft dürfen folgende Preise für 100 Kg. Reingewicht nicht
überschritten werden:
J. Backmasse (Marzipanersatzmasse): Mk.Z Mk?) Mk?)
Gruppe I. Helle Backmasse 1958 2190 —
Gruppe II. Dunkle Backmasse . - 1200 1340 —
K. Marzipanersatzwaren in Schnitten, Broten
und Blöcken zu 50 und 100 Gramm
Gruppe I. Aus heller .Backmasse .... 2150 2380 3040
Gruppe II. Aus dunkler Backmasse . . . 1674 1852 2360
L. Echte Marzipanmasse ... 2980 3330 —
M. Marzipanwaren in Schnitten, Broten und
Blöcken zu 50 und 100 Gram in .... 2790 3030 3920
§ 4. Tie Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Süßigkeiten vom 28. Dezember 1918 bzw. 9. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1471 bzw. 1972) nnd der hierzu erlassenen AussührungSbestimmungen vom 28. Januar 1919 finden entsprechende Anwendung.
§ 5. Tie in dieser Bekanntmachung festgesetzten Preise find Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
Berlin, den 13. Dezember 1919.
Ter Vorsitzende der Reichszuckerstelle. Tenge.
’) Beim Berkanfe durch den Hersteller, soweit nicht unmittrl- var an Kleinhändler oder .Verbraucher verkauft wird (Herstellerpreis).
2 ) Beim Verkaufe an den Kleinhändler sowie beim Verkaufe durch, den Hersteller an Verbraucher (Großhiaüdelspreis).
3 ) Beim Verkaufe an den Verbraucher, abgesehen vonr Falle des Verkaufs durch den Hersteller (Kleinhandelspreis).
Verordnung
über die Aufhebung von Verordnungen über den Verkehr mit Wild und mit Hühnern. Vom 20. Dezember 1919.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Ausschusses .bestimmt:
§ 1. Tie Verordnung über den Verkehr mit Wild vom 1.2. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) wird aufgehoben.
§ 2. In der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 949) in der Fassung der Verordnungen vom 20. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1117), 24. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 96), 15. September 191.9 (Reichs-Gesetzbl. S. 1699) und 28. Oktober 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1829) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1. In § 1 Absatz 1 sind in Ziffer 1 die Worte „sowie Hühner" zu streichen.
2. Im § 1 Absatz 1 ist die Ziffer 2 zu streichen.
3. Im § 1 Absatz 1 sind in Ziffer 5 die Worte „und Wildbret" $u streichen.
4. Hm § 1 Absatz 2 sind die Worte „ferner Wildaufbruch ein» tchließlich Herz und Leber, sowie Wildköpfe" zu streichen.
5. Im § 2 sind die Worte „einschließlich Wildbrett und Geflügel" zu streichen.
6. Im § 6 Absatz 1 Satz 2 sind die Worte „des Wildes, der Hühner und" zu streichen:
7. Im § 9 Absatz 1 Satz 2 sind die Worte „oder durch Ausübung der Jagd" zu streichen.
8. g 10 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Hausschlach- ttingen von Kälbern bis zu 6 Wochen und von Schaft» find den: Kommunalverband anzuzeigen".
9. Im § 10 ist der Absatz 4 zu streichln.
10. Im § 12 Absatz 1 sind die Worte „oder durch Ausübung der Jagd" zu streichen.
11. Im § 13 Absatz 2 sind die Worte „und Wildbret sowie für ein Huhn (Hahn oder Henne)" und die Worte „für einen jungen Hahn bis zu einem halben Jahre die einer , halben Woche" zu streichen.
12. Jur § 16 sind die Worte, „mit Ausnahme von Wild und Hühnern," zu streichen.
§ 3. Tie Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren vom 21. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 29. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1086), vonr 24. Jannar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 96) und vom 20. Juli 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) wird Ivie folgt geändert:
1. Im § 2 Absatz 2 ist statt „Wildbret, Frischwurst, Ein- geweide" zu setzen „Frischwurst oder Eingeweide".
2. Im § 2 ist der Absatz 3 zu streichen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 19. Oktober 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 949), wie er sich aus den Aenderungen durch die Verordnungen vom 20. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. ] 117), 24. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 96), 15. September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1699), 28. Oktober 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1829) und durch § 2 dieser Verordnung ergibt, in fortlausen- der Nummernfogle int Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
Berlin, den 20. Dezember 1919.
Ter Reichswirtschaftsminister. In Vertretung: Dr. Peters.
Verordnung
zur Abänderung der Reichsgetreideordnung für die Ernte'1919. Vom 20. Dezember 1919.
Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von dem Reichs- ministerium mit Zustimmung des Reichsrats und des von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:
Artikel 1.
Die §8 15 und 16 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 535) werden wie folgt geändert:
1. Die Eingangsworte des § 15, Abs. 3 erhalten folgende Fassung:
„Tas Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem nnd fünfzehn Bevollmächtigten zum Reichsrat, nämlich vier Bevollmächtigten Preußen. . ."
2. Im § 15, Abs. 3, Satz 2, 1. Halbsatz ist das Wort „zwei" durch das Wort „vier" zu ersetzen.
3. Im § 16, Abs- 2, Satz 1, 2. Halbsatz ist das Wort „vierundzwanzig" durch das Wort „sechsundzwanzig" zu ersetzen: ferner ist statt „und sieben auf die Städte entfallen" zu setzen: „sieben auf die Städte und zwei auf Kreise der Arbeitnehmer entfallen".
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 1919.
Der Reichswirtschaftsminister.
I. V.: Dr. Peters.


