2
die Gewinnsätze berechnet werden, die für den betreffenden Ge- werbezweig vorgeschrieben sind.
Das kaufende Publikum wird gebeten, unberechtigte Preis- forderuugen nicht anzuerkennen und zurückzuweisen, dies gilt ganz besonders bei Vorgefundenen Preisumänderungen, gleichzeitig aber auch der zuständigen Preisprüfungsstelle oder direkt der Preis- prüsnngsstelle Oberhessen von einer solchen Angelegenheit Mitteilung zu machen.
Kaufleute oder Gewerbetreibende, die unter Ueberschreitnng oer festgesetzten Höchstpreise oder der z. Zt. üblichen Preise. Waren irgendwelcher Art ankauken oder solche Waren, von denen man annehmen muß, daß dieselben aus dem Schleichhandel herrühren, aufkaufen, machen sich strafbar. Die hier in Frage kommende Ware wird beschlagnahmt und Anzeige erhoben auf Grund der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai (RGBl. S. 395) §1 Abs. 7. Durch den Ankauf von Schleichhandelsware wird der Schleich- und Kettenhandel sowie das Wuchertum unterstützt und. die Ware unnötigerweise verteuert
Die Beamten und Beauftragten der Preisprüfimgsstellen und die von der Polizeibehörde hierzu beauftragten Personen sind be-' fugt, auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprülungsstelleu und die Versorgungsregelmig vom 25. September 1915 (RGBl. S. 607) Betriebsräume, Geschäfte, Werkstätten usw.', in denen Waren hergestellt, verpackt, ausbewahrt, feil- geboten und verkauft werden, zu betreten, dortselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsbücher und Rechnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Die hier genannten Beamten ugd Beauftragten der Preisprüfungsstellen sind auf Verschwiegenheit vereidigt und ist denselben jede gewünschte Auskunft zu erteilen.
Die Mitglieder und Beanftragten der Kreispreisprüfnngs- stellen, die Polizeiorgane und die Revisoren der Preisprüfungs- Mfe Oberhessen sind angewiesen, auf alle Unregelmäßigkeiten und Zuwiderhandlungen zu achten und Uebertretungen zur . Anzeige zu bringen.
An alle Kaufleute, Händler, Gewerbetreibende, Handwerker und an das kaufende Publikum, sowie an die Polizeibehörden wird die dringende Bitte gerichtet, den Preisprüfungsstellen bei der Unterdrückung des Schleichhandels und des Wuchers behilflich zu sein und alle vorkommenden Unregelmäßigkeiten, welche aus Schleichhandel, Wucher oder Kettenhandel hindeuten, der Preisprüfungsstelle Oberhessen, Gießen, Louystraße 7, Handilskammer- gekäude, sofort mitzuteilen.
Vorstek^nde Warnung wird durch die Presse der Provinz Oberhessen veröffentlicht und nochmals besonders darauf hiu- gewiesen, daß bei den fortwährend' stattfindenden Geschäfts- und Böcherrevisionen auf die in der Warnung angeführten Punkte besonders geachtet wird. Vorgefundene Unregelmäßigkeiten werden unnachsichtlich zur Anzeige gebracht und die Schließung des Geschäftes wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers beantragt (Bekanntmachung über Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915, RGBl. S. 6037).
Gießen, den 1. November 1920.
'Pveisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen Gießen.
Bekanntmachung.
Bei r.: Verkehr mit Brennstoffen,' hier: Anlagen zur Elektrizitäts- erzeugung.
Es ist in letzter Zeit die Beobachtung gern acht worden, daß kleine Ortschaften sich! mit Hilfe von meist unrationell arbeitenden Lokomobilen eigene Elektrizitätsversorgung schaffen. Der Kohlen- oerbranch hierfür findet meistens auf Kosten des Hausbrandes ooer der Druschkohle statt.
Wir weisen darauf hin, daß solches unzulässig ist, da Km Bereiche von Ueberlandzentralen keine neuen Kraftanlagen genehmigt und auch keine Kohlen oder andere Brennstoffe hierfür zur Verfügung gestellt werben können.
Etwa bei solchen Betrieben vorgefundene Kohlen werden unweigerlich beschlagnahmt.
Gießen, den 8. November 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises mit dem' Ersuchen, etwa in ihrer Gemeinde derartig vorhandene Anlagen hierher zu melden. " ,
Gießen, den 8. November 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.
Bekanntmachung.
B e t r.: Brermstoffversorgung der Haushaltungen.
Unter Hinweis auf § 2 unserer Bekanntmachung vom 23. April 1920 (Amtsvetkündigungsblatt Nr. 54) werden für das laufende Hausbrandwirtschaftsjahr weitere 4 Zentner Brennstoffe bewilligt und die Bürgermeistereien angewiesen, Bezugscheine hierüber auszustellen.
Diese Menge von 4 Zentner gilt für beit Bezug bis fcunt 30; April 1921, soweit die für das Sommerhalbjahr bewilligten 8 Beniner schon bezogen sind, als Höchstmenge. Im übrigen findet liniere Bekanntmachung vom 23. April 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 54) entsprechende Anwendung.
Gießen, den 8. November 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t.
Bekanntmachung.
58e.tr.: 47. Ausgabe von Süßstoff (Sacharin).
Für die Zeit vom 10.—30. November 1920 wird gegen die Lieferungsabschnitte 1 7 der Süßstosskarte „H" (blau) und 6 der Süßstoffkarte „G" (gelb) von den Süßstoffabgabestellen der Land- gemeinden des Kreises Süßstoff abgegeben. Es gelangen auf den Abschnitt 17 ein Briefchen und auf den Abschnitt 6 ei n eSchachtel zur _ Ausgabe. Mit dem 30. November 1920 verlieren die >Ab- schnitte 17 bzw. 6 ihre Gültigkeit.
Nach diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Süßstoffmengen dürfen von den Abg!abestellen frei an die BÄ'ölkerung 'verkauft werden.
Gießen, beit 8. November 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in yos - Graß.
In Hof-Graß ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. : -P
(Es wird gebildet ein Sperrgebiet bestehend aus der G e - markungtzof-Braß. •.
Das Beobachtungsgebiet bleibt unverändert.
Unsere Bekanntmachung vom 25. August ds. Js. in Nr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwmdung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 5. November 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bckanntmachuug.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Stangenrod.
3n Stangenrod ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
(Es wird gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemarkung Stangenrod.
Zum Beobachtungsgebiet wurde die Gemarkung Lumda beigefügt.
Gießen, den 6. November 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Tienstnachrichten des Kreisamtes.
In Haarhausen (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Ort und Gemarkung Haarhausen sind Mm Sperrgebiet erklärt taorben. •
In Maulbach (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Ort und (Gemarkung Maulbach find zum Sperrgebiet erklärt worden.
In der Gemeinde Hitzkirchen (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgbwcheu. Die erforderlichen Sperr- mäßnahmen sind angeordnet.
In dem Gehöft der Gebrüder Clous in Wetzlar, Bannst raße 7, dem Hofgut Homburger Hof und in zwei Gehöften der Gemeinde Stockhausen (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Schutzmaßnahmen sind augevrdnet.
Infolge Erlöschens der Maul- und Klauenseuche ist der Ort und die Gemarkung Ober-Ohmen (Kreis Alsfeld) aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschiedcn.
In den Gemeinden Berstadt, Echzell, Gettenau, Heuchelheim und Altenstadt (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmaß- uahmen sind aufgehoben.
Druck d-r Brübl'schen U«i»«rkitLtr-Buch- und Steindrncker-i R. Bang*. Eistzen.


