Amkverlimdigimgrblatt
für dir provinzialdireition Gberheßen und für das Kreisamt Liehen.
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Nr. 147 IS. Oktober ' 1920
ZnhaltL-Uebersicht: Regelung des Lehrlingswesens im Bäckerei- und Konditoreigewerbe. - Landwirtschaftliche Winterschulen. - Viehseuchen. - Einsendung der Kreisabdeckerei-Verzeichnisse. — Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
Aus Grund des is 128 Absatz II der Gewerbeordnung bestimmen wir hiermit in Abänderung der Bekanntmachung der Hand- werkskammer Darmstadt über die Regelung des gewerblichen Lehr- lingswesens vom 27. März 1912 Ziffer V zur Vermeidung von • Arbeitslosigkeit der Gehilfenschaft int Bäckerei-? und Konditoreigeiverb c das.Folgende:
Im Bäckerei- und Kvnditoreigewerbe dürfen in Betrieben ohne Gehilfen nur ein Lehrling, in -allen anderen Betrieben höchstens zwei Lehrlinge gehalten werden.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Betriebe, in denen bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits mehr Lehrlinge beschäftigt werden. Neuernstellungen von Lehrlingen dürfen jedoch in solchen Betrieben nur unter Zugrundelegung der ‘ obengenannten Höchstzahlen erfolgen.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober ds. Js. lin Kmft und gelten zunächst bis zNM 30. September 1923. , .
Darm st a d t, den 30. September 1920.
Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.
Bekanntmachung.
B e t r.: Eröffnung des ordentlichen Lehrgangs an den laudtvirt- schastlichen Winterschulen 1920/21. Boul 1. Oktober 1920.
Der ordentliche Lehrgang an den landwirtschaftlichen Winterschulen 1920/21 wird Mittwoch, den 3. November 1920, eröffnet.
Auster den bestehenden Schulen zu Darmstadt, Heppenheim, Michelstadt, Gvoßt-Gerau, Groß-Umstadt (im Anschluß, an die Real- und Lanöwirtschaftsschulch, Mainz, Worms, Alzey, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Lich, Schotten nnd Lauterbach kommen folgende neu errichtete Schulen in Betracht: Gau-Algesheim und Sprendlingen in Rheinhessen.
In die landwirtschaftliche Winterschule können Schüler und Schülerinnen ausgenommen werden, die sich durch Zeugnis der Bürgermeisterei des Wohnorts über seitherige tadellose: Führung und über die Bekanntschaft mit den gewöhnlichen Arbeiten in der Landwirtschaft, ferner durch Schulzeugnisse über den Besitz der durch beit Besuch der Volksschule zu erwerbenden Kenntnisse und Fertigkeiten ausweisen können. Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt. Das Alter der aufzunehmenden Schüler und Schülerinnen soll in der Regel nicht unter 16 und nicht über 18 Jahre sein, lieber Ausnahmen entscheidet auf Antrag des Schulvorstehers der Aufsichtsrat, in Friedberg auf Antrag der Direktion die unterzeichnete Abteilung. Anmeldungen nehmen die Schulvvrsteher, in Groß-Umstadt der Direktor der Real- und Lanidwirtschaftsschule entgegen. - _>
Dar m st ä d t, den 1. Oktober 1920. >
Hessisches Landes-Ernährnngsamt, Slbteilung für Landwirtschaft. I. V.: Müller.
Bekanntmachung.
B e t r.: .Wie oben.
Im Anschluß, an ' vorstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß der Unterricht an der 'landwirtschaftlichen Winterschule in Lich Mittwoch, den 3. Nove m b e r l. Js., vormittags 9 Vs Uhr, beginnt. _ Die Schüler können in Lich Wohnung und eventuell volle Tageskost in bürgerlichen Familien erhalten.
Tas Schulgeld beträgt für das Winterhalbjahr 130 Mark.
Anmeldungen sind alsbald an den Schulvvrsteher, Herrn
Landwirtschaftslehrer Dr. May in Lich (Fernruf Lich Nr. 39), zu richten, der auch zur weiteren Auskunft jederzeit gerne bereit ist. Gießen, den 7. Oktober 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
B e t r.: Wie oben.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir verweisen hiermit auf vorstehende Bekanutmachungeu und empfehlen Ihnen, diese alsbald ortsüblich veröffentlichen zu lassen nnd bei den Landwirten ans Anmeldung ihrer, den landwirtschaftlichen Berus ergreifenden Söhne zum Schuleintritt hinzuwirken.
GIeßen, den 7. Oktober 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. Using er.
Die Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die als Influenza der Pferde bezeichneten Krankheiten, vom 29. Juli 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 479) wird mit Wirkung vom heutigen Tage für den ganzen Uinsang des gleiches aufgehoben.
Berlin, den 18. September 1.920.
Der Reichsminister des Innern. Im Auftrage: Dam mann.
Hiermit kommt auch unsere Bekanntmachung vom 17. September 1908 (Kreisblatt Nr. 77 von 1908) in Wegfall.
Gießen, den 8. Oktober 1920.
Kreis amt Gießen. I. V.: Welcker.
Bekanntmachung.
B e t r : Maul- und Klauenseuche in T r -e i s a. d. L d a.
In Treis a. d. Ld-a. ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Treis a. b. Säet, wird aus dem Sperrgebiet tausgeschieben und dem Beobachtungsgebiet eingegliedert.
Gießen, den 6. Oktober 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
Bekanntmachnng.
Betr.: Einsendung der Kreisabdeckerei-Verzeichuisse.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern Sie an die Einsendung der Abdeckerei-Verzeichnisse sür den Monat Juli 1920, soweit noch nicht geschehen.
Hierzu benötigte Formulare sind durch uns zu beziehen. Gießen, den 4. Oktober 1920.
___________Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerbe._________
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Aus Anlaß der int Tillkreise in ausgedehntem Maße herrschenden Maul- und Klauenseuche werden die am Montag, den 11. Oktober in Dillenburg und am Donnerstag, den 14. Oktober litt Haiger abzuhaltenden Viehmärkte hiermit verboten.
Das Ministerium des Innern hat dem Südwestdeutschen Kanal- Verein für Rhein, Donau und Neckar e. V. in Stuttgart die Erlaubnis erteilt, 10000 Lose einer am 18. Februar 1921 iz.u ver- anstaltendeu Geldlotterie innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Ver- lvsuugsplan dürfen 100000 Lose zu je 3,60 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslvtterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. । ।
Druck der Brühl'schen Unwerfitäts-Buch- und Stiinbnidutei R. Gange, Dietzen


