einen ausländtschen Wanverarbeiter zur Lösung eines Dienswer- Wtnisjes zum Zwecke des Eingehens eines neuen Tienstverhält- nisws in dem eigenen Betriebe oder in dem des Auftraggebers, oder des begünstigten Arbeitgebers auffordert, wird, wenn varanr» hin dce Lömng des Dienstverhältnisses erfolgt, mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
§ 3. Tie Verordnung tritt am 15. Juni 1920 in Kraft Berlin, den 26. Akai 1920.
Ter Präsident des Reichsamts für Arbeitsvermittlung Tr. S y r u p.
Bekanntmachung
über Abänderung der Preise für Kleie und die bei der Lieferung ___ von Kleie verwendeten Stücke. Vom 19. Mai ^920.
Auf Grund des § 12 der Verordnung über Kleie aus Getreide vom 19. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 21091 wird bestimmt:
Artikel I.
§ 1. § 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Kleie aus Getreide vom 19. Dezember 1919 (Reichs-Gesttzbl. S. 2109) erhält folgende Fastung:
Bei Lieferung einschließlich Sack darf der Sackpreis bei Gewebesäcken nicht mehr als vierzehn Mark, bei mindestens dreifach geklebten Papiersäcken nicht mehr als sieben Mart für 100 Kilogramm betragen.
Tie Sackpreise schließen die Vergütung für die Sackbänder mit ein. Bei Lieferung in eingesandten Säcken darf der , Lieferungspflichtige für die Sackbänder dreißig Pfennig für 100 Kilogramm berechnen.
§ 2. Im § 10 Abs. 1 Satz. 1 der Verordnung über Kleie aus Getreide werden jdw .Worte „Zweihundertneunzig Mark" durch die Worte „Treihundertsiebenundnennzig Mark fünfzig Pfennig" ersetzt.
Artikel II.
Tie Bekanntmachung über Abänderung der Preise für Kleie und die bei der Lieferung von Kleie verwendeten Säcke vom 28. Februar 1920 (Reichs-iGesetzbl. S. 280) tritt außer Kraft.
Artikel III.
Tiefe Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 16. Mai 1920 ab in Kraft.
Berlin, den 19. Mai 1920.
■ Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. ,Jn Vertretung: Tr. H uber.
Bekanntmachung
die Gebühren der Sckfornsteinfeger betreffend.
Infolge eingetretener Lohnerhöhung' ifti die erneute Gewährung eines Teuerungszuschlages zu den Feggebühren der Schornsteinfeger notwendig geworden. Zu den unter I der Bekanntmachung vom 30. Januar ds. Js. — Reg.-Bl. S. 29 .— sestgesetzren Gebühren der Schornsteinfeger wird daher mit Eeneymigung oes Hesftschen Gesamtministeriums bis auf weiteres
a) in den Kdhrbezirken der Städte Darmstadt, Offenbach, Gießen, Mainz, Worms ein weiterer Teuerungszuschlag von 40 v. £>.;
b) in den übrigen Kehrbezirken ein solcher von 30 o. H. bewilligt Schornsteinfegermeister, die keine Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, dürfen nur die Hälfte des Teuerungszuschlags ergeben. ;
Tie hiernach von den Zahlungspflichtigen zu erhebenden G-c- bührenbeträge können auf volle fünf und zehn Pfennige nach oben abgerundet werden.
Darmstadt, den 4. Juni 1920.
Hessisches Ministerium des Innern. Tr. Fulda.
Betr.: Wie oben.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald' ortsüblich bekanntgeben. (S. auch Bek. v. 30. 1. (5. 2.) 1920 — A. V. Bl. Nr. 20 vom 9. 2. 20.)
Gießen, den 7. Ium 1920. ,
Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß.
Bekanntmachung.
Ter Landtagsabgeordnete Franz Gruber hat infolge Wegzugs von Alzey nach Kreuznach sein Mandat zum Landtag ni eder g eieg t. Feststellung des Ersatzmannes für den aus dem, Landtag Ausgeschiedenen findet durch die Landeswahl Kommission am Donnerstag den 10. Juni 1920 mittags 12 Uhr im Beratungszimmer des Kreisausschusses des Kreises Darmstadt, dahier, Neckarstvaße 3, in öffentlicher Sitzung statt.
Darm st a d t, den 4. Juni 1920.
Ter Landeswählkommissar. Führ. Löw.
, Druck der Br üblichen Unwersttäts-Buch-
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B e t r.; Lehrerversammlung.
An die Schulvorstände des Kreises.
Montag, den 14. ls Mts., vormittags 8‘/2 Uhr, soll eine Konferenz mit den Schulverwaltern und Schulvecwalterinnen des Kreiies in Gießen (Saiukhaus Schillerstraße) abgehalten werden. Wir empfehlen Ihnen, die in Betracht kommeiwen Lehrkräfte hiervon umgehend zu benachrichtigen.
Gießen, den 8. Juni 1920.
Kreisschiftkommission Gießen.
' lir. Ul' in gc r.
Bekanntmachung.
In Anbetracht der Wichtigkeit der diesjährigen Ernte für die Volksernährung ist das Lagern von Heu, Stroy, Frucht, Grummet usw. unmittelbar an Bahnkörpern der Feuersgefahr wegen, zu vermeiden.
Greßen, den 7. Ium 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Wiederöfsimng der Mühle Karl Frey-Lollar für Selbstversorger.
Tie Mühle des Karl Frey, Lollar, ist -ab 16. Juni 1920 zum Vermählen von Getreide für Selbstversorger wieder zugetanen.
. Gießen, den 9. Juni 1920.
Kreisamt Gienen. I. B.: Tr. S i e g e r t.
Bekanntmachnng.
Betr.: Neuorganisation der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinter--, blieben en-Für so rge.
Wir bringen zur allgenieinen Kenntnis, daß die Vezirts- fürsorgestellen mit Wirkung vom 1. Juni l. Js. an aufgehoben, worden sind.
Die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen werden aufgefordert, ihre etwargen Wünsche und Anträge künftig bis auf Weiteres bei den Bürgermeistereien vorzuvringen. Auch können Anträge und Wünsche unmitcelvar bei uns, Zimmer Nr. 24 des Regrerungsgebäudes zu Gießen,, geltend gemacht werden, insbesondere gilt dies für Kapitalavftnvungsanträge.
Tce Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wollen voystcheirde Bekanntmachung ortsüblich veröfseittlichen.
Gießen, den 8. Juni 1920.
(Amtliche Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigten- und Kriegs- hinterbliebenenfürsvrge.) I, B.: Dr. H c U
Bekarrntmachung.
Betr.. Maul- und Klaueiiseuche in Torf-Güll.
In Torf-Güll ist. die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden.
Torf-Güll Wird daher zum Sperrbezirk erklärt und scheidet damit aus dem anläßlich des -Ausbruches der Maul- Und Klauenseuche in Holzheim gebildeten Boobachtungsgebiet aus.
Tas anläßlich des- Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Holzheim, Eberstadt und Lieh gebildete Beobachtungsgebiet bleibk bestehen. Es bleiben somit int Bevbachtnngsgebiek die Orte Grüniugen, Ober-Hörgern, Langc-Güns, Leihgestern, Mu- schestheim, Hof-Güll, Arnsburg, Albach, Steinbach, Langsdorf, Birklar, Ober-Bessingen, sttieder-Bessingen.
Es haben Geltung unsere Bekanntmachungen vom 12. Mai 1920 in Nr. 64 des Amtsverkündigungsblattes, vom 14. Mai litt Nr. 65 des Amtsverkündigungsblattes, vom 26. Mai in Nr. 72 des Amtsverlündigungsblaties, vom 29. Biai in Nr. 74 des Amtsverkündigungsblattes und vom 4. Juni 1920 in Nr. 76 des Amtsverkündigungsblattes.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer- bett mit hohen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, aus Grund des § 328 Strafgesetzbuch sogar mit Gesäng»-- nisstrafen.
Gießen, den 9. Juni 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: v. Ge m m i u g e n.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgcriiieistcrcieu Torf-Güll,Grünilige»,Ober-Hörgcrn, Long-Göns, Leihgestern, Miischenheiiii, Hof-Güll, Ainsburg, Albach, Steinbach, Langsdoif, Lirtlar, Ober-Bessingen, Ricdcr-
Bcsfingeli.
Wir, machen Sie auf vorstehende Bekanntmachung ganz besonders aufmerksam. Tie Bürgermeistereien wollen die erlassenen Anordnungen ortsüblich bekatyrtmachen und außerdem Viehhändler und Metzger, die in den Gemeinden wohnen, schriftlich oder zu Protokoll noch besonders auf diese Vorschriften Hinweisen
Gtesten, den 9. Juni 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: v. Ge m m ittge tt.
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