Amtsverlündigungsblatt
für die proviiizialdireftiou Gberhessen und für da; Kreisamt Gießen.
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3nhaltL-Ucberficht: Abänderung des iöewerbegerichtsgesetzes und des Gesetzes betr. Kaufmannsgerichte. - Abänderung des Betriebsrätegesetzes. — Verbot der Ausfuhr von Geflechten und Ftechlwaren. —,Emschtankting oes Verbrauchs elektrischer Arbeit. — Einschränkung des Stellenwechsels ausländischer Wanderarbeiter. - Abänderung der Preise für Kleie. — Gebühren der Schornsteinfeger. — Bekanntmachung des Landeswahlkommissars. — Lehrerversamnilung. - Das Lager» von Heu, Stroh usw. - Wiederöffnung einer Blühte. — Neuorganisation der Kriegsbeschäüigten- und Kriegshinterbliebenen-Fürsorge. — Maul- und Klauenseuche in Dorf-Güll.
Verordnung
zur Abänderung des Gewerbegerichtsgesetzcs vom 29. Juli 1890 bzw. 30. Juni 1901 uno des Gesetzes, betreffend Kaujmanus- gerichle, vom 6. yuli 1904. Vom 12. Mar 1920.
Aus Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zweite der U.ebergaitgSwirt,azaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzvl. S. 394) wiro von der Rerchsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der ver,as,miggevenv«u T eutsazen Nationalversammlung gewählten Ausschuf,es folgendes verordnet; .
Artikel I.
Das Gewerbegerichtsgesetz vom 29. Juli 1890 bzw. 30. Juni 1901 in der Fas,uns der Bekanntmachung vom 29. September 1901 (Reichs-Geietzvl. S. 353) wiro wie folgt geändert:
1. iom § 3 Ävs. 2 ist, an Stelle von „zwetiausend" zu setzen „sünszehntausend".
2. ym 8 13 Ab,. 2 ist am Schlüsse anzufügen:
„Sie findet nach den Grundsätzen der Verhältniswahl derart statt, datz neben den Mehrhcitsgruppeu -auch die Mindebheitsgruppen entsprechens ihrer Zahl verrreteu itiio. Hierbei kann auch die Stimmabgabe auf Vorschlagliften . beschränkt werden, die bis zu einem int Statute seseg-e letzten Zeitpunkt vor öec_ Wahl einzureichen sind."
3. Im § 14 Abs. 1 Satz 1 ist an Stelle von „fünfundzivan- zigste" zu setzen „zwanzigste".
4. ^m § 14 Ms. 1 ist am Schlüsse anzufügen:
„Weibliche Personen sind- zur Teilnahme an o-en Wahlen berechtigt."
ö. Ter § la Ms. 1 Satz 3 ist zu streichen.
6. Im § 55 Abs. 1 Satz 2 ist an Stelle von „einhundert" zu setzen „eintausend".
Artikel!!.
Tas Gesetz betreffend Kaufm-annsgerichte vom 6. Juli 1904 wird wie folgt geändert:
1. Im 8 4 ist an Stelle von „fünftausend-" zu'setzen „fünfzehntausend".
2. Im 8 13 Abs. 1 ist an Stelle von „fünsundzwanzigste" zu setzen „zwanzigste".
3. Im 8 13 Ms. 2 ist hinter den Worten „§ 10 Abs. 1" einzuschalten „Nr. 2 bis 5".
4. Im § 15 Abs. 3 ist an Stelle von „fünftausend" zu setzen „sünszehntausend".
5. Im 8 10 Abs. 1 ist an Stelle von „dreihundert" zu setzen „eintausend".
Artikel III.
Tie Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gew-erbe- gerichtsgesetzes über den Empfang und die Nichterstattung von Ärmenunterstützung und des § 11 Abs. 1 Satz 2 desselben Gesetzes über das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Tauer des Wohnens oder der Beschäftigung finden für die erste Wahl nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine Anwendung.
Artikel IV.
Tie Bestimmungen des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, über den Empfang und- die Nichterstattung von Armenunterstützung und des § 10 Abs. 3 desselben Gesetzes über das Erfordernis einer mindestens zweijährigen Tauer der Handelsniederlassung oder der Beschäftigung finden für die erste Wähl nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine Anwendung.
Artikel V.
Ms Zeitpunkt der Beendigung des Kriegszustandes im Sinne der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Besetzung der Gewerbegerichte, der Kaufmannsgerichte und der Innungsschicds- gerichte während des Krieges, vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 606) wird der 10. Januar 1920 bestimmt. Soweit die Neuwählen nicht bis zum 10. Juli 1920 durchgeführt sind, wird die Amtsdauer der Beisitzer bis zur Durchführung der Neulvahlen, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1920 verlängert.
Artikel VI.
Diese Verordnung tritt mit dem 10. Mai 1920 in Kraft.
In Ansehung der Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Gewerbegerichte und der Kaufmannsgerichte, die vor dem 10. Mai
1920 verkündet worden sind, finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.
Berlin, den 12. Mai 1920.
_______________Tie Reichsregierung. Mülle r._______________
Gesetz
zur Abänderung des Betrteosrälegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 147). Vom 12. Mat 1920.
Tie verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Ge,etz beiazt-o,sen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
I. 8 80 Absatz 3 des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 147) erhält folgende Faftung:
„Ist die geltende Arbeilsoronimg vor dem 1. Januar
1919 erlassen, so ist spä-eftens bis zum 1. September 1920 eine neue Arbeitsordnung zu erlassen."
II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Mai 1920.
Ter Reichspräsident: Ebert.
Ter Reichsaroeiismtnisler: S chlick e.
Betanrrtmachurlg
belrejsend das Verbot der Ausfuhr von Waren des achten Abschnitts des Zolltarifs (Geflechte und Flechtwaren aus psl-anzlichen Stoffen mit Ausnahme der Gespinstfasern).
Auf Grund der Vevoronung über die AustenhandclLkont rolle vom 20. Tezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 21u8) wird verordnet, was folgt:
§ 1. Tie Ausfuhr sämtlicher Wären des achten Abschnitts des Zolltarifs (Geflechte und Flechtwaten aus pflanzlichen Stossen mit Ausnahme der Gespinstfasern) ist ohne Bewilligung des Reichskommiftars für Aus- und Einfuhrbewilligung verboten.
8 2. Tiefe Bekanntmachung tritt au die Stelle aller, bisher auf Grund der. Kaiserlichen Vewronungen vom 31. Juli 1914 über Ausfuhr erlassenen Bekanntmachungen, soweit sie Waren des ach-ien Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstand haben, die insoweit hiermit -aufgehoben werden.
§ 3.. Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem 15. Mai 1920 in Kraft. Ausfuhrsendungen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung eine Aussührbewilliguiig nicht erforderlich ist, dürfen bis zum 25. Mai 1920 -ohne Ausfuhrbewilligung über,bie Grenze gelassen werden, sofern sie spätestens am 14. Mai 1920 zum Versand ausgegeben worden sind.
Berlin, den 11. Mai 1920.
Ter Reichswirtschafisminister. I. V.: Tr. Hirsch,
Bckanntiimchurrg.
Aui Grund der Bekanntmachung über die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit vom 9. September 1919 wird bestimmt:
Zu 8 1, „Verbrauchsregelung", Absatz 7: Sämtliche den Stromvers-orgungsunternehmen von den ehemaligen Kriegsamts- stellen, jetzigen KoUenwirischaflsstcllen, oder dem 'Rcichskoinmiss.tr für die Kvtzlenverieilung erteilten Befreiungen von der Ein- schränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit verlieren am 31. Mai 1920 ihre Gültigkeit..
Anträge -aus weitere Besreiung sind mit eingehender Begründung über Die zuständige KoUenwirtschaftsstcll-e beim Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Abteilung Elektrizität, einzureichen.
Berlin, den 7. Mai 1920.
Der Reichs ko mmissar für die Kohlenverteilung. __________________t I. B.: Zjeknrsch._______________
Verordnung
zur Einschränkung des Stellenwechsels ausländischer Wanderarbeiter. Vom 26. Akai 1920.
Auf Grund des § 2 Nummer 3 und des § 5 der Verordnung über die Errichtung eines Reichsamts für Arbeitsvermittlung vom 5. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 876) wird Vevorduet was folgt:
§ V Ten gewerbsmässigen Stellenvcrmittlern ist jeoe Tätigkeit zur Vermittlung ausländischer Wanderarbeiter untersagt.
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
8 2. Wer als Arbeitgeber selbst oder durch einen Beauftragten -oder wer im Auftrage -oder zugunsten eines Arbeitgebers


