Ausgabe 
11.5.1920
 
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t eiert nur bis zur Höchst menge Von 15 vom Hundert des tun ihnen in der Zeit voM 1. Oktober 1919 bis zum 30. September 1920 im Inland insgesamt abgesetzten Bieres herstellen.

Bollbier und Starkbier (§ 3 Absatz. 2 des Biersteuer­gesetzes vom 26. Juli 1918, Bekanntmachung zum Bier- steucrgesetz vom 8. August 1918; Reichs-Gesetzbl. S. 1063) ' dürfen nicht hergestellt werden/'

2. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,

Beim Verkaufe durch den Hersteller darf der Preis für 100 Liter in Fässern nicht übersteigen:

a) für untergäriges und obergürigcs Bier bei einem Stammwürzegehalt bis zu 3,5 vom Hundert............130 Mark,

bei einem Stammwürzegehalt über 3,5 bis

4,5 vom Hundert....... . 180 Mark,

b) für bierähnliche Ge'ränke (Ersatzbier) . . 127 Mark.

Artikel 2.

-Tiefe Verordnung tritt mit bein Tag: Lev Verkündung in. Kraft. Berlin, den 15. April 1920. f

- Ter Neichsminister für Ernährung nnd Landwirtschaft.

I. V.: Tr. Huber.

Bekanntmachung.

B etr.: Verkehr mit Brotgetreide nnd Mehl.

Nachdem die T-agesmeitge an Mehl für die versorgungsberech- tigte Bevölkerung ab 16. Februar 1920 von 210 auf 200 Gramm herbagesetzt ist, wird auf Verfügung des Direktoriums der Reichs­getreidestelle nunmehr auch für Schwerst- und Schwerarbeiter die Tagesmenge um 40 Gramm auf 160 Gramm Mehl ab 16 Mai 1920 herabgesetzt. Tie Zulagen bleiben dagegen in derselben Höhe ,6 wie seither bestehen.

Tem Oberbürgermeister zu Giessen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Be­kanntmachung ortsüblich zu veröffentlichen.

Gießen, den 7. Mai 1920.

___________Kreisamt Giessen. I. B.: Dr. Siegert.____________

x Bekanntmachung.

Betr.: Tie össentliche Bewirtschaftnng der Frühkartoffeln.

Auf Grund der Verordnung znr Sicherung der Volkswmährung vom 22 Mai 1916, Reichs-Gesetzblatt S. 401, und 10. August 1917, Reichs-Gesetzblatt S. 823, wird bestimmt:

Frühkartoffeln, d. h. in Mistbeeten, Treibhäusern und igartenmästigen Kulturen gezogenen Kartoffeln sind, falls dieselben bis zum 30. Juni 1920 geerntet und geliefert, von der öffentlichen Bewirtschaftung freigelassen und keinem Höchstpreise unterworfen. Frühkartoffeln aus s e l d st i g e m Anbau fallen nicht hierunter.

Vom 1. Juli 1920 ab tritt die öffentliche Bewir schaftung der Frülchartofseln ein. lieber die Preisregelung der Frühkartoffeln ist. mit Rücksicht darauf, dast. durch eie Verordnung vom 13. März 1920 für die Tonne Kartoffeln eia Mindestpreis von 500 Mark festgesetzt worden ist, zunächst Abstand genommen worden und er­folgt später besondere Mitteilung. ,.

Tem Oberbürgermeister zu Gießen und den Bürgermeistereien d e r L a n d g e m e i n d e u des S r e i= ses wir d e m pfo hl en, vv r stehe n de B e ka n n t m a ch u n g mit deut Anfügen ortsüblich zu veröffentlichen, d a ß Fr li h ka r to f fe ln a u s feldm ästigem Anbau nur mit unserer Genehmigung vor dem 1. Juli 1920 ab geerntet werden dürfen.

Gießen, den 7. Mai 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.

B etr.: Landwirtschaftliche Bodenbenntzung; hier: Anbauslächen- erhebung 1920.

An den Oberbürgermeister zu Kietzen und die Bürger- meistcrei-'n der Landgemeinden des Kreises.

Turch Verfügung des Reichswirtschaf sministeriums tont 31. März ds. Js. ist die Anbanflächenerhebung, wie sie durch Bnndes-a'sbeschh'st. tont 1 Mai 1911 ergänzt durch den Be­schluß. tont 5. Februar 1914 angeordnet war, wieder in Kraft gesetzt.

Tie Feststellung der Anbaufläche hat in der Zeit vo m 2 8. Mai bis 4. Juni ds. I s. zu erfolgen. Tse Erhebungs- formulare nebst Anweisung gehen Ihnen unmittelbar durch die Hessische Zentralstelle für die Landesstati'/k, Darmstadt, zu. For­mular und Erhebungsweise sind die gleichen wie int Jahre 1914.

Von den Erhebungsformularen sind zwei Stück beifügt; das eine ist für Ihre Akten bestimmt, während das zweite un­mittelbar

an die Hessische Zenwalstelle für die Landessta'i'/k in Tarmstadt bis spätestens 10. Juni 1920

einzusenden ist. Der Termin darf nicht überschritten werden.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit der übersandten Anweisung genau vertraut zu machen und die hcranzuziehenden Sachver- ständigen eingehend zu belehren.

Gießen, den 8 Mai 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t.

Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse; hier: für den Monat April 1920.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern Sie an die Einsendung der Abdeckerciverzei.ch- nisse für den Monat April 1920, soweit noch nicht geschehen.

Zugleich machen wir darauf aufmerksam, dast hierzu benötigte Formulare durch uns zu beziehen sind.

Gießen, den 7. Mai 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gemmingen.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen; hier: Ent- und Bewässe­rung der Wiesen in Flur IV.

In der Zeit vom 11. bis einschließlich 25. Mai lfd. Js. liegen auf dem Tieustzimmer der Hess. Bürgermeisterei Raberts­hausen ein Proiekt über die Ent- und Bewässerung der Wiesen in Flur IV nebst Erläuterungsbericht und .Kostenanschlag sowie der dazugchöäge Kommisäonsbeschluß vom 16. April lfd. Js. über die Ausführung der Arbeiten und die Aufbringung der Kosten zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses wäh.end der Ofsenlegungssrist schriftlich und mit Gründen ver­sehen bei der Hess. Bürgermeisterei Rabertshausen einzureichen.

yriebberg, den 3. Mai 1920.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär. _______________ Dr. I a n n, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Die hauptsächlich unter der Schuljugend verbreitete, nicht scharf genug zu verurteilende Unsitte, Gebäude, E i n f r i e di g u n -- g e n usw. durch. Beschmieren mit Kreide, Schmutz usw. zu verunreinigen, hat in letzter Zeit wieder überhand genommen.

Wir sehen uns daher veranlaßt, vor solchen Ausschreitungen! erneut eindringlichst zu warnen, sowie an Lehrer, Eltern, Vor­münder usw. das dringende Ersuchen zu richten, die ihrer Obhut unterstellten Kinder mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln von dar Verübung derartigen Unfugs abzuhalten.

Die Polizeibeamten sind angewiesen, die Schuldigen im Be­tretungsfalle unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen, im Falle der Strafunmündigkeit der betreffenden Kinder aber die Bestrafung ihrer Eltern, Vormünder usw. nach Artikel 44 des Polizeistras- gesetzes herbeizusühren.

Gießen, beit 6. Mai 1920.

Dolizciamt Gießen. Lauteschbä g er. f

Bekanntmachung.

Es ist verboten:

1. Blumenstöcke, Blumenbretter und andere Gegen­stände auf Balkonen, vor Fenstern usw. ohne genügende Befestigung aufzustellen, so daß durch das Herabsallen oder Umstürzen Personen beschädigt werden können:

2. T e pp i ch e, B et t e n, A b pu tzt ü ch er usw. aus den Fen­stern heraus auf die Straße auszuschütteln, so daß Per­sonen belästigt ober verunreinigt werden können.

Tie Polizeibeamten sind angewiesen, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zn bringen, worauf Bestrafung gemäß § 3668 Reichs- Siras Gesetzbuch erfolgen wird.

Gießen, den 5. Mai 1920.

Polizeiamt Gießen. Laute schlag er.

Nachstehende Polizei'verordnung bringen wir erneut zur Kennt-, nis der Beteiligten.

Gießen, den 5. Mai 1920.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Polizeiverordttnng

betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Gießen.

Auf Grund des § 23 der Verordnung tont 3 Februar 1910 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und des Art. 129 b. II. 1 her S'ädwordnung in Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Stadtverocknetenversammlung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 8. Mai 1919 zu Nr. M. d. I. 9328 für die Stadt Gießen folgendes verordnet:

§ 1.

Tie Mäusburg und Marktstraße dürfen mit Kraftsahrzeugen nicht befahren werden.

_ § 2.

Ter Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist verboten in den innerhalb der Anlagen gelegenen Stadtteilen.

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizeitor- ordnung werden auf Grund des § 21. des Gesetzes über den Ver- kch" mO Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast bestraft.

8 4.

Diese Polizetverordnung tritt am 1. Juni 1919 in Kraft.

Gießen, den 20, Mai 1919.

Hessisches Polizeiamt Gießen.

Druck der Brübt'icben Uniperkität°>-Buck- und Lteinüruckerei. R. Lange. Riehen.