Ausgabe 
11.5.1920
 
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Amlzverkündigungsblatt

für die provinziaidirektion Gberhesfen und für das Kreisamt Eiesten.

(Erfäetnf nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 63____________________________1 I. Mai ____________ 1920

______ ^öenanntmachungen des Polizeramts Gietzen. ' \ " 1

Bekanntmachung

tetr, die Reichstagswahlen am 6. Juni 1920.

i Grund des 8 16 der Reichswahlordnung vom 1 Mai 19,9 fordert der Unterzeichnete hierdurch die Wähler auf, Kreis- wahlvonchlage für die am Sonntag, den 6. Juni 1920 stattfin- ^nden Reichstagswahlen int Wahlkreis Nr. 22Hessen-Darm- stodt | pateste n s dis zum Sonntag, den 16. Mai 1 9 20 einschließlich, hei ihm einzureichen.

Bei der Eivreichnng der Kreiswahlvorschläge ist folgendes zu beachten:

1- In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit siu- und Vornamen aufgesnhrt und ihr Stand oder Beruf sowie "ihr Wohnort und ihre Wohnung so deutlich angegeben werden, daß über chre Perwnlichkcit kein Zweifel besteht. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzufuhren. ,

. Än den Wahlvorschlag darf nur ausgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu erklärt hat. Die Erklärung der Bciverber Nt imt dem Wahlvorschlage, spätestens am Sonntag, den 16 Mai 1920, bet dem Unterzeichneten einzureichen; aitdernfalls wird der Bewerber gestrichen.

Mit dem Wahlvorschlage sind ebenfalls noch einznreichen- a) L re gemeinde-behördliche Bescheinigung, daß die Bewerber am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet haben, seit min­destens einem Jahre Reichsanachörige und vom. Wahlrecht mcht ausgeschlossen sind;

d) die gemeinde-behördliche Bescheinigung, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags in die Wählerliste oder Wahlkartei ein­getragen oder mit einem Wahlschein versehen worden sind.

Ate Gemeindebehörden haben die Bescheinigungen auf Antrag g'bührensrei auszustellen.

3. Im Wahlkreise darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden. wne Beiiennung in einem Reichswahlvorschlage "schließt

Benennung in einem Kreiswahlvorschlage nicht aus, wenn ole Erklärung für den letzteren, daß die Reststimmen einem Reichs- wahlvorschlage zuzurechnen sind, sich auf diesen Neichswahlvor- schlag bezieht.

, 4v ^^Krciswahlvorschläge müssen von mindestens 50 Wäh­lern des Wahlkreises - Hessen-Darmstadt unterzeichnet sein Tie Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren Unt-rschristen die Angaben ihres Berufs oder Standes und ihres Wohnorts und ihrer Wohnung beifügen.

5. Jeder Wahlvorschlag soll mit einem ans die Parteistellung der Bewerber hinweisenden oder einem sonstigen Kennwort ver- lehen sein, das ihn von allen anderen Wahlvorschlägen deutlich unterscheidet. Irreführende Kennwörter sind unzulässig.

6. oit jedem Kreiswahlvorschlage muß ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet iverden, die zur Abgabe von Er- Itarungengegenüber dem Kreiswahllaiter und dem Wahlausschüsse bevollmächtigt sind. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite, als seiii Stell­vertreter.

Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahl- Vorschlags schriftlich, daß der Vertrauensmann oder sein Stell­vertreter durch einen anderen ersetzt werden soll, so tritt.dieser an die Stellendes früheren Vertrauensmannes,, sobald die Er­klärung berrt, Wahlleiter zugeht.

Die gleichen Personen können nicht als Vertrauensmänner für mehrere Kreiswahlvorschläge benannt werden.

Die Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter können nicht Beisitzer des Wahlausschusses sein.

7. Innerhalb des Wahlkreisverbandes Hessen (Nr. XI) können mehrere Kreiswahlvorschläge miteinander verbunden werden, Die Verbindung ist jedoch nur dann wirksam, wenn diese KreiZwahl- vorschläge derselben Reichswahlliste angKchlossen sind. Die Ver- bindung muß von den auf den Kreiswahlvorschlägen bezeichneten Bertrauenspeisonen oder deren Stellvertretern übereinstimmend, spätestens am 23. Mai 1920 dem Leiter des Wahlkreisverbandes ..Hessen" Nr. XI Staatsrat Lorbacher in Darmstadt, Neckar- ltraße , schriftlich erklärt werden.

, ? Für die Kreiswahlvorschläge kann überdies erklärt werden..

M wre Reststimmen einem Reichswahlvorschlage zuzurechnen sind. Me Erklärung muß spätestens am 27. Mai 1920 frei dem unter­zeichneten Kreiswahlleiter eingereicht sein. Die rechtzeitige Er- narung hat zur Folge, daß beim Zuteilungsverfahren für das meich die Reststimmcn znsammengczählt werden, die in allen Waht- « \-2r un^ Vkrbandswahlkreisen auf die dem gleichen Reichswahl- vorschlag angeschlossenen Kreiswahlvorschläge gefallen sind, und

jedem Reichswahlvorschlage nach § 32 des Reichswahlgesetzes die ihm zukommende Zahl von Abgeordnetensitzen zugeteilt wird. Wird Ane Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so scheiden die Reststnumen des Wahlkreises beim Zuteilungsverfahren für das Reich aus.

9. Eine telegraphische Erklärung gilt als schriftliche Erklä- rung int Sinne der vorstehettden Ansfordernng, wenn sie durch fpjitesteiis am zweiten Tage nach Ablauf der Frist ei.igegangene schriftliche Erklärung bestätigt wird.

. 39; Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht sind, oder den lassen^^ordernissen nicht entsprechen, werden nicht zugc- .... 31- Die An schreiben sind zu richten an den Kreiswahlleiter für den Wahlkreis Nr. 22Hessen-Darmstadt", Staatsministerium, Neckarstraße 7.

=r'9IIr^?t §0 des Reichswahlgesetzes zu bildenden Wahl­ausschuß sind von dem Unterzeichneten berufen:

als Beisitzer:

1. Recknungsrat Valentin Herbert,

2. Geschäftsführer. Hermann Nordmann,

3. Lehrer Wilhelm Ziegler,

4. Oberstaatsanwalt Rudolf Wünzer sämtlich zu Darmstadt, . , und als deren Stellvertreter:

für 1. Rechtsanwalt Walter Karl Weisel,

für 2. Frau Anna Maria Rauch geb. Eckerlein,

für 3. Oberregierungsrat Paul Emmerling,

für 4. Arbeiter-Sekretär Dionis Kvllmann, alle ebenfalls in Darmstadt.

Tie öffentliche Sitzung des Wahlausschusses, in der die ein« gereichten Kreiswahlvorschläge geprüft und über ihre Zulassuna entschieden wird, ist bestimmt auf Dienstag, den 28. Mai 1920. vormittags 10 Uhr. Sie findet statt im Sitzuugssaa'e des Kreis- ausschujses des Kreises Darmstadt, dahier, Neckarstraße 3

Darmstadt, den 5. Mai 1920.

Ter Kreiswahlleiter des Wahlkreises Nr. 22Hessen-Darmstadt". Lorbacher, Staatsrat.

B e t r.: . Reichötagswahl 4920.; hier: Wahlvorsteher uno Wahl- raum.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

Mit Bezug auf § 40 Absatz 1 der Ihnen inzwischen zuge- gangenen Reichswah.ordnung Reichsgesetzblatt Nr. 93 von 1920 beauftragen wir Sie hiermit, uns umgehend eine als Wahl­vorsteher und eine als Stellvertreter deS Wahlvor- stehers geeignete Person oorzuschlagen.

. 5n erster Linie kommen die Bürgermeister und Beigeordneten m Frage. 3m Uebngen verweisen wir aber auch noch auf § 86 der Reichswahlordnung. In denjenigen Gemeinden, welche zwei Wahlbezirke bi den, sind je zwei Wahlvorsteher und zwei Stellvertreter vor- zuschtagen.

Mit Ihren Vorschlägen, die wir übrigens bis spätestens den lb. ds. Mts. erwarten, sind uns diejenigen Räume ge­nau zu bezeichnen, in welchen die Wahlen stattfinden sollen.

Gießen, den 10. Mai 1920.

Kreisamt Gießen.

________________________________Dr. U s i irtj'je r.

Verordnung.

zur Abänderung der Verordnung über Bier und bierähnlicke Getränke. Vom 15. April 1920

Grund der Vevordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 ,Reichs-Gesetz- blsttt S. 401) und 18. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt S 823) wird verordnet: Artikel 1. '

3, ber Verordnung über Bier und bierähnliche Getränke vom 24. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) in der Fassung der Verordnungen vom 6. September 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 1W1), 23. Mai 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 473) nnd 30 Te- zcnibcr 1919 (Reichs-Gesetzbl. 1920 S. 1) werden folgende Äende- rungen vorgenommen:

1. 8 1 erhält folgende Fassung:

Es darf nur Einfachbier (§ 3 Abs. 2 des Biersteuer- 1 geietzes vvck 26. Juli 1918, Reichs-Gesetzbl S. 863) mit «nein S.'ammwürzegehalt von mindestens 2 und nicht mehr als 4,5 tont Hundert hergestellt werden. Bier mit einem stammwurzegehalt über 3,5 vom Hundert dürfen die Braue-