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stehenden Ausschusses des iJteiif^togd Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesche zu trtofien. u
§102 Bei der ersten Wahl, die spätestens sechs Wochen nach JnkraNtreten dieses Gesetzes emznlciten ist, erfüllt die im § 23 Matz 1 dem Betriebsrat zugewiesene Aufgabe der Arbeiterausschuß, der dre Bestellung des Wahlvarstandes in einer von seinem Borsitzenden anzuberanmenden genieiiisamen Sitzung mit dem etwa vorhandenen Angestelltenausschusse Vorzunehmen hat. Ist ein Ar- beiterausschutz nicht vorhanden, so tritt an seine Stelle der Anae- stelltenausschuß.
Kommt der Arbeiterausschuß -oder Angesrelltenausschuß seiner Verpflichtung nicht nach oder ist ein Arbeiterausschuß oder Ange- stelltenausschuß nicht vorhanden, so ist das im § 23 Absatz 2 bezeichnete Verfahren cinzuschlagen.
Für die erste Wahl des Betriebsobmanns hat der Arbeitgeber den ältesten wahlberechtigten Arbeitnehmer zuin Wahlleiter zu bestellen (§ 58 Absatz 2). '
8 103. Solange Bezirkswirtschaftsräte nicht bestehen, bestinimt die Landeszentralbehörde eine andere Stelle für den Fall des § 93 als Ersatz. Solange Landeswirtschaftsrüte und Reichswirtschafts- rat nicht bestehen, hat für die Fälle des § 94 Satz 1 die Landes-, vegrerung, im übrigen die Reichsregierung, eine andere nicht be- reiligte Stelle zu bestimmen. ... t
§ 104. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Aenderungen in Kraft: t
I. Tie §§ 7 bis 14 der Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsfe und Schlichtung roii Ärbeits- strettigkeiten vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. J 456) werden aufgehoben.
II. Ter § 19 der zu I genannreir Verordnung erhält folgende Fassung:
Für die Unternehmungen und Verwaltungen des Reichs und der Länder können Sonderschlichtungsausschüsse errichtet werden. Tic Errichtung erfolgt durch Verordnung der Reichsregierung für die Reichsverwaltungen, durch solche der Landesregierungen für die Landesverwaltungen.
, .HI. Tie §§ 20ff. der zu I genannten Verordnung werden dahin geändert, daß überall an die Stelle der Arbeiterausschüsse und Angeste.l enausschüs.e in Betrieben, die «unter § 1. dieses Gesetzes fallen, die Betriebsräte oder nach Mastgabe der §§ 6 und 78 die Arbciterräte oder Angestelltenräte mtd in Betrieben, die unter § 2 fallen, die Betriebsobleute, sowie daß an die Stelle der Vertretungen nach § 12 der Verordnung die nach §§ 62, 63 des Gesetzes treten.
IV. Ter § 134 a Absatz 2 und -der § 134 d Absatz 3 der Gewerbeordnung werden dahin geändert, daß, als derjenige, der die Arbeitsordnung und Nachträge zu derselben erläßt, der Arbeitgeber zusammen mit deut Betriebsrat gilt. Als Unterschrift des Betriebsrats gilt diejenige des Vorsitzenden.'
(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)
Verordnung
über die Aushebung des Handelsverbotes mit Fervo-Silizium. Vom 7. Februar 1920.
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend die Auflösung des Rcichsministeriums für wirtschaftliche Temobil- inachnng, vom 26. Avril 1919 (Reichs-GeseMatt Seite 438) folgendes verordnet:
Artikel 1.
. Tie von den Kriegsministerien oder Militärbefehlshabern erlassenen Verfügungen über das Verbot des Handels mit elektrisch hergestellterr Fervo-Silizium (hochprozentig) werden aufgehoben.
Artikel 2.
Tiefe Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1920 in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 1920.
Ter Reichswirtschaftsminister.
Schmidt.
Bekanntmachung.
Gemäß § 2 Absatz 4 der Satzung für die Regelung des'Viehankaufs für die Provinz Oberhessen bestinrinen wir mit Genehmigung des Hessischen Landesernährungsamtes vom 27. Februar zu Nr. L. E. A. 1798:
1. Tie Händlerprovision wird festgesetzt
für Rinder auf 3*/2 Prozent, * ' \
für Kälber ans 10 Mk. (pro Stück), \
für Schafe aus 5 Prozent.
2. Tie Gesamtvergütung, die die Kommunälverbände der Provinz Oberhessen an den Oberhessischen Viehhandelsverband zu zählen haben, wird festgesetzt
.. für Rinder auf 7 Prozent,
für Kälber auf 12,50 Mk. (pro Stück),
? für Schafe auf 8 Prozent.
Gießen, den 4. März 1920.
Provinzialdirektion Oberhessen. .
Tr. Usi reger.
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Gießen, den 6. März 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausführung bet Reichsgetreideordnung: lner: das Aus mahlen des Getreides der Selbstversorger im Erntejahr 191'J/2O.
In Abänderung der Bekanntmachrmg vonr 26. Januar 1920 (Amtsvcrtündigungsblatl Nr. 16 vom 29. Januar 1920) wird auf Anordnung des Hess. Landesernährungsaints bestimmt:
Ausmahlung von Früchten der Selbstversorger hat vom 15. Marz 1920 ab vis auf weiteres bei Roggen uno Weizen zu 94 vom Hundert zu-erfolgen. Bei Annahme eines Satzes von 3 Prozent für Verstaubung hat der Müller an den Selbstversorger außer der sich ergebenden Kleie wenigstens -abzuliefern:
für 9 kg fstoggen oder Weizen 8,4 kg Mehl,
für 18 kg Roggen oder Weizen 16,9 kg Mehl,
für 36 kg Roggen oder Weizen 33,8 kg Mehl,
für 54 kg Roggen -oder Weizen 50,7 kg Meist.
.... _-kg Roggen -oder Weizen 50,7 kg Mehl,
für 72 kg Roggen oder Weizen 67,6 kg Mehl,
Tür 90 kg Roggen oder Weizen 84,6 kg Mehl um. sür je, 9 kg Roggen oder Weizen 8,4 kg Mehl mehr.
Gerste Hst bis auf weiteres wenigstens zu 85 Prozent aus- zumahlen.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinoen des Kreises, das Polizetamr Gießen und die Gendarmerie des Kreises.
. Tie vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zur öffent-- lrchen Kenntnis zu bringen. Selbstversorger uno Müller sino besonders auf ihren Inhalt tu geeigneter Weise aufmerksam zu macyen. Auf die Turchsührnng der Vorscyriften der Berannl- machung ist strengstens zu achten. Zumcherhanolungen sind anzuzeigen. ; -
Gi e ßcn, den 6. März 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.
Bekanntmachung.
Betr.: Schutz der Brieftauben uiid den Brieftaubenverkehr im Frieden.
Tas Gesetz über den Schutz der Brieftauben usw. vom 28. Mai 1894 hat tdci) Gültigkeit. Tte Durchführung der nachstehend auszugsweise avgcdruckten Bestimmungen dieses Gesetzes muß deshalb weiterhin erfolgen.
Gießen, den 28. Februar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Auszug aus dein Gcscy.
Betr.: Ten Schub der Brieftauben nnd den Brieftaubenverkehr vom 28. Mai 1894.
’ m Tie Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen das Recht, Brieftauben zu halten, beschränkt ist, und nach welchen im Freien betroffene Tauben der freien Zueignung -oder Tötung unterliegen, fmden a:;f Militärbrieftauben teilte Anwendung.
Dasselbe rA von landesgcsetzlicheit Vorschriften, nach welche» Tauben, die >h. ein fremdes Taubenhaus übergehen, dem Eigentümer des letzteren gehören. -
~ 8 2. Insoweit auf Grinid landesgesetzlicher Bestimmungen sperrzciten für den Taubeuflng bejtehen, finven dieselben auf die Reiscf.üge, der Militärvrieftauben keine Anwendung. Tie Dperr- zeuen üürscn für Militärbricftattben nur einen zusamnicnhängenden Zeitraum von je 10 Tagen tu, - -iwahr und Herbst umfassen. Sind längere als zehntägige Ep.lrzeiten eingeführt, so gelten für Mili- tärbneftauben intmer nur die ersten 10 Tage.
ß 3. Als Militärbrieftauben im Sinne dieses Gesetzes gelten Brieftauben, welche der Militär-Marine-Verwal.ung gehören und von derselben gemäß den von ihr erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt und welche niitvbem v-orgeschriebenen Stempel versehen sind.,
- Privatpersonen gehörige Militärbrieftauben genießen den «chutz dieses Gesetzes erst dann, wenn in -ortsüblicher Weise be° kanntgemacht worden ist, daß der Züchter feilte Tauben der Militär- v-erwaltung zur Verfügung gestellt hat.
Bekanntmachung.
Betr.: Tie Gemeindeschäferei zu Feldlrücken.
Zur Entkräftung des im Steife Schotten und den umliegen- den Kreisen verbreiteten Gerüchts, daß die Schafherde de-- (Ae- mciude Feldlrücken verseucht sei (Schmiervielst, wird bekauntgc- geben, daß diese Herde bei wiederholten Besichtigungen durch das Kreisveterinäramt, in den letzten Jahren vollständig gesund befunden wurde. Gegen die Einstellung von Schafen aus Feld- lrückeu in andere Herden bestehen daher nach sachverständigen Gutachten keinerlei Bedenken.
Schotten, den 27. Februar 1920.
Hess. Kreisamt Schotten. I. V.: Schäfer.
Druch 6er Brühi'schen Uni»ersiiäl».Buch- und 5t«inöiu<fcerei; R. Laug«, Eirß«m


