Ausgabe 
10.6.1920
 
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offen.

die Entwürfe iibcr den Durchstich des Bieberbachs unterhalb Heuchelheim jolvie den Durchstich deS Kropbach in Flur II itiib III itc&if zugehörigen Beschlüssen der Bollzugskom- iniilioil und des Gemeinderats vom 28. Februar 1020

BckKitnLmachung.

Betr.: Feldbereinigung Heuchelheim; hier: Durchstich des Koop- und Breberbachs.

Zn der Zeit vom 10.. bis einschließlich 25. Zuui lfd. I« regen aus der Bürgermeisterei Heuchelheim mährend der Ge- lchaftsstunden zur Ernsrcht der Beteiligten

Druck der Brüht'scheii Uuwersitäts.Buch- und Srciudruckerei. R.'Laiior. Bichsn.

Bekalltttmachnttg.

Nach Mitteilung der Direktion des Gefangenen la ae es in Niederzwehren kommen in letzter Zeit wieder täglich russische Kriegs-; gefangene rn das Lager, um Kleider umzutauschen, ohne daß ne von emem Deutschen begleitet werden. '

. Wir Wersen daraus hin, daß es verboten ist, Russen, die nach wie vor Kriegsgefangene sind, ohne Begleitung dorthin »zu schicken Lat em Kriegsgefangener Kleidung nötig, so hat der Arbeitgeber- -oder ein von. Ihm Beauftragter die Kleidung'zu holen

Kriegsgefangene, die trotzdem allein zu denr Zwecke ins Laaer geber^ie^ablE Surnckbehalten, bis der benachrichtigte Arbeit-,

Gießen, den 7. Juni 1920.

________ Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß. -

Tagfahrt zur Entgegennahme.von Einwendungen hiergegen fiiidet auf dem Rathaus zu Heuchelheim am 3

Samstag den 26. Juni 1920, vorm. 9_10 11 hr

ftott wozu ich die Beteiligten mit dem Aufügen eiulade, daß die Nrchterfcheiuendcn nut Einwendungen ausgeschlossen sind.

Mie Einwendungen sind schriftlich einzureichen.

Am gleichen ^age findet daselbst vormittags 1011 Uhr Xentttn zur Entgegennahme der Wünsche, die die.Beteiligten für die Bildung der neuen Erfatz gr,mdstücke geltend machen wollen, statt. . f ,~'lc -wnnfche find schriftlich einzureichen und müssen angeben welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichiieud«i Grund­stücke zufammengelegt werden sollen und bei welcher altM Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll. 5 1

.,in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht werden, haben feinen Anspruch auf Berücksichtigung.

F r i e d b e r g, den 30. Mai 1920.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

Schnittspahn, Negierungsrat.

Vorschriften (insbesondere der zii 3 und 1 gegebenen) beauftragt und werden hiermit angewiesen, sich dabei mit den Bahnhofs­vorstanden zu verständigen.

gleicher Weise wird die Quarantäne für alle in den Freistaat Hesfen eingeführten Schafherden angeordnet. Die Ileventagige Quarantäne ist in einem abgesonderten Stall oder auf einer abgesonderten Weide zu vollziehen, die von anderen Wieder­tauern und Schweinen nicht Betrete« wird.

®er Durchtrieb tvanderndcr Schafherden durch den otaat ist verböte n. :

Schafherden, die in den letzten Monaten innerhalb einer Heimchen Gemarkung zur Weide gegangen sind, dürfen diese Ge- sie nicht an einer nahegelegenen Eisenbahnstation innerhalb derfelben Gemarkung verladen werden, nur verlassen wenn ihre Scuchensreiheit durch den beamteten Tierarzt' testgestellt ist. Das Wandern der Herde wird nur auf kurze Strecken und nur unter ver Bedingung von uns gestattet werden, daß die Herden Z1. bezeichneten Straßen einhatten und das; den cho izeibehoichen beriemgcit Orte, durch deren Gemarkungen sie wandern, 24 Stunden vorher davon Airzeige gemacht wird. Sind (iiSh ^lhafherden länger als 3 Tage nach der letzten amts- kuraiztlichen Untersuchung untestwegs, so muß die Herde durch den zuständigen beamteten Tierarzt erneut untersucht werden. m 91 diejenigen Vorschriften, tv eiche infolge der Maul- und vi n-hPH C>!inS >ur Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete erlassen worden sind, bleiben unberührt.

,10. ZuwiderhEndlungens werden gemäß § 74 ft. des Reichs- vwyfeuchengesetzes bestraft. 1

Gießen',' den 8. Juni

Kreisamt Gießen. I. B.: v. G e m m i n g e n.

Betr.: Wie oben.

Au das Posizeiumt Gießen, die Bürgermeistereien der Land- gcnicludei! des Kreises, das Poüzcikomiiiissarint Arnsburg und die Geiidurincrie des Kreises.

des vcrmchrteu Auftretens der Maul- und Klauen- 'r Verfügung des Ministeriums des

r 2 ) L, 9svrlÜmf fltr ^Ucntliche Ge,undl)eitspflege) vom 9. Jan.

Jit. M. d II 146 geiiHi; dem Ausschreiben zu an' * 11 Go0z vom 30. Dezember 1911 die obenstehen- ^"Oeoronet ite Bürgermeistereien haben die- >d auch durch Aushang bekauntzumachen

und ^etciligle noch besonder^ daraus hinzuweisen. Tie in ihrem Bezirk befindlichen Eisenbahn st ationen sind entsprechend ebenfalls rn Kenntnis zu setzen Von, der Einstellung von Vieh rammte nt unigelMb tem siiitäubigcn KreisveterinäratnL Meldung, zu macijcn. J

Tie Gendarmeriestatwuen werden damit beauftragt, die ae- o Dnnehaltnng der getroffenen Maßnahmen schärfstcns zu p1^1 ieit "nd im oalle von Zuwiderhandlungen. Anzeige zu

Gießen, den 8. Juni 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: v. G e nt m iitge ii.

... Bekaniltmachttng.

Sletr.: Maul- und Klauenseuche; hier Quarantäne für eingeführtes Nutz- und Zuchtvieh.

...S1, dec im Kreise herrschenden Maul- und Klauenseuche werden folgende Anordnungen getroffen:

de». Krcis ,vou außerhalb Hessens eingeführt ' ? und Zuchtvieh ist einer siebentägigen Quarantäne

u r.ft ,f netL ^'ece^iind, wo irgena es angängig ist, mög- ®'u'lten' D/t (bzw. totnU) unterzubringen, wo kein sonstiges Klauenvieh gehalten wird.

in Quarantäne stehende Vieh darf nicht eher weggebracht werden, bis nach Ablauf der Quarantän.'frist nach dem Zeugnis ' de» beamteten Tierarztes die Seuchenfreiheit der Tiere sestgestellt ist. ibeoor die Tiere nach Ablauf der Quarantänefrist für seuchen­frei erelart sind, dürfen die Stallungen, in denen sie untergebracht sind, von fremden Personen nicht betreten werden (§ 154 Abs. la gesetz) ^^^^i-ciusfuhrungsbestimmungen zum Reichsviehseucheu- ; 2- Die der Quarantäne unterliegenden Tiere sind tunlichst Mn vor ihrer Einfuhr, jedenfalls aber vor ihrer Einstellung der Orispolizeibehorde des Ortes anzumelden, in dessen Gemarkung die .^^llung erfolgen soll. Anmeldepflichtig ist jeder, der die Tiere einfuhrt oder einführen läßt, einerlei, ob dies für eigene Rechnung ober für Rechnung anderer oder in anderer Auftrag geschieht..

,3 Mit der Eisenbahn an kommende Biehtransporte dürfen vom Bahnhofe durch den Empfänger, dessen Beauftragten oder den die -viere Einfuhrenden noch sonst einen anderen nicht eher weg- gebracht werden, bevor dieser bei der für den Bahnhof zuständigen ^rtspolizeibehorde sich darüber ausgewiesen hat, daß entweder die -viere einer Quaraiitänevorschrift nicht unterliegen, oder daß sie anihrem Bestimmungsort für die Quarantäne angemeldet sind (Ziffer 2).

4- Wer Wiederkäuer und Schweine innerhalb des Kreises auf ^Z?"b?hn verladen oder einen an einem hessischen Bahnhof auf * D.ec Eisenbahn angekommenen Viehtransport mit demselben oder emem neuen Frachtbrief nach einer anderen hessischen Eiseubahn- nntpn weiter abfertigen lassen will, hat dies bei der für den Bahnhof zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen und sich bei ihr aber die Herkunft der Tiere ausznweisen. Diese Polizeibehörde hat oem Bahnhofsvorstand alsbald anzuzeigen, ob den Vorschriften ent» Wroctjcn ist und die Tiere ausgeladen oder abgesandt oder weiter- befordert werden dürfen.

.. 0. Die für die Bahnhöfe zuständigen Polizeibehörden iüerben hierdurch mit der lleberwachnng der richtigen Einhaltung der obigen

Bekantttmachttttg.

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Gießen, den 5. Juni 1920.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: We Id er.

Betr.: Statistik über Streiks.

Qül die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. .. Soweit Sie unsere übergedruckte Verfügung vom 21. Mai itt s-S 1POC^ CL'.k^lüt Haben, erinnern wir hiermit an deren Erledigung m tt.Fr i st vo u b rei Ta g.en

Gießen, den 5. Juni 1920.

_________Knisamt Gießen. I. V.; Hemmerde.

Betr.: Gewährung eil,er einmaligen Beihilfe an ehemalige . Kriegsteilnehmer von 1870/71. K ltgL

_ An die Herren Gemeinderechiier des Kreises.

fH^'^nen, denen die übergedruckte Verfügung vom 14. Mai ds. Js. zugegangen ist- und die mit deren Erst- .^Tage/erinnett?"'E'^'^^ firtb' toecbm hieran mit Frist von

Gießen, den 5. Juni 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß.