Ausgabe 
10.8.1920
 
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10. August

1920

für die provinzialdirektron Oberhessen und für das RreKamt Giessen

----gr^eint n°-h Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich

Nr. 113 ------

bestehend aus den Gemarkungen Grünberg, Lauter, Mün­ster, Ettingshausen und Harbach

Unsere Bekanntmachungen vom 12. Mai in Nr 64, vom 14. Mar ui Nr. 65, vom 26. Mai in Nr. 72, vom 29. Mai in Nr. ^4, vom 4. Juni in Str. 76, vom 8. Juni in Nr. 78, vom 9. Juni rn Nr 80, vom 25. Juni ,in Nr. 88 und vom 13. Juli in Jir 101 des Amtsverkündigungsblattes finden sinngemäße Anwendung. '

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen find, sogar aus Grund des § 328 des St.G.B. mit Gefängnis.

Greßen, den 9. August 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: Hemmerd e.

Bekanntmachung

betreffend Meldung von Betriebseinschränkungen und Betriebs- eiustellungen.

. . Auf Grund der D 1, 4 und 6 der ReichsverorduUng über die wirtschafili-che Temobilmachung vom 7. November 1918' bestimme ich. hiermit mit Zustimmung meines' Beirats zur Vermeidung weiterer Arbeitslosigkeit für das Gebiet des Freistaates Hessen bis auf weiteres wie folgt:

§ 1- Tie Inhaber von Betrieben jeglicher Act sind verpflichtet: a) Betriebsemschränkungen, auf Grünt- derer vorübergehend loder dauernd,Arbeitskräfte jeglicher Art unk Zahl entlassen werden sollen,

b) Betriebseinstellungen, -

ben, zuständigen örtlichen Demobilmachungsausschüssen min- deltens 10 Tage vor den Entlassungen schriftlich anzuzeigen. a,re Anzeige hat zu enthalten: Namen, Beruf, Familienstand und Adresse der von der beabsichtigten Entlassung getroffenen Arbeit- ne'hmer, sowie Angabe über die Gründe dieser Maßnahmen

§ 2. Tie Temobilmachungsausschüsse bringen die Anzeige zur Kenntnis des für den Betriebsart zuständigen öffentlichen Arbeits-- -Nachweises und prüfen unverzüglich nach ihrem Eingang im B e- uehmen mit den betreffenden Arbeitgebern und Betriebsräten (oder Betriebsobmänner), ob nicht eine Streckung der Arbeit gemäß s i-2 der Verordnung über Entlassung und Entlohnung von Ar- bettcrn uno Angestellten 'tont 12. Februar 1920 (Darmstädter Zeitung vom 1. Marz 1920) oder durch eine anderweitig tgetroffene Einigung zeitweise oder dauernde völlige Arbeitslosigkeit ver­hindern kann. Diese Prüfungen erübrigen sich, wenn von Arbeit­geber- oder Arbeitnchmerseite nachgewiesen wird, daß die An­gelegenheit bereits dem zuständigen Schlichtungsausschuß zur Ent- scheidung vorgelegt ist. «

Lst eine Einigung vor dem Demobilmachungsausschuß nicht zu erzielen, so ist die Angelegenheit unverzüglich durch den Demobil- machuilgsausschuß mit den erhobenen Feststelluiigen zur Entschei­dung vorzulegen.

§ 3- Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in § 1 dieser Ä ,??a^^Eung können mit Gefängnis bis zu 2 Ja'hren oder mit Geldstrafe bis,zu 100 000 Mark bestraft werden. '

, § 4. Tiefe Bekanntmachung tritt sofort mit der Veröffent­lichung rn Kraft.

T a r m st a d t, den 4. August 1920.

Ter Staatskommissar

für die wirtschaftliche Temobilmachung in Hessen.

I. V.: Dr. Bernheim.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

Wir sind veranlaßt, w iederholt auf die fvlgciiden Bestim­mungen aufmerliam zu machen:

., Im Seuchenort (Sperrgebiet) sowie im Beobachtungsgebict ist der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirls der geiverblichen Nieder- lammg des Händlers ^oder -ohne Begründung einer solchen st-att- suwet, verboten. AIK Hmrdel im Sinne dieser Borschrist gilt uilch

Bekauntmachuug.

B e t r.. Tie Maul- und Klauenseuche: hier: die Ueberwachuug Ides Geschaftsbetrtebes der .Rindvieh- und Schweinehändler.

c veranlaßt, erneut auf nachfolgende Bestimmungen

der Ausführungsvorschriften zum R.V.S.G. besonders aufmerksam zu machen:

§ 164 Absatz b und d lauten:

b) Schlachtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig iil -Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Um'herziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenmeh tnt Sperrbezirk, desgleichen der Eintritt in die «euchengchöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann die Polizeibehörde Ausnahmen zulassen

d) Tie Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das wnvchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist ver- boteri. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch- fahren mit Wiederkäuerngespannen glcichzustxllen. Tie Ein- fuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auch zu Nutz- vder Zuchtzwecken, kann gestattet werden.

§ 166 Absatz 1 und 3 lauten:

1. Aus dein Beobachitnngsgebiet darf Klauenvieh ohne polizei­liche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das x.urchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden WiederLuergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten.

3. Tie, Ausfuhr von Klauenvieh zU Nutz- i»ld Zuchtzweckm, darf nur mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde er« w gew Diese Genehwigung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunchmende amtstierärztliche Unter« fuckfung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöfts ergibt, nnd daß sich die Polizeibehörde, des Be­stimmungsorts mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat Am Bestimmmungsorte find die Tiere auf die Tauer von min­destens 1 Woche der polizeilichen Beobachtung (§ 19 Abs 1,4 des Gesetzes) zu unterstellen. Auf den Transport und die Anmeldung der ^rere finden die Bestimmungen des Abs 2 sinngemäße Anwendung.1

Gießen, den 7. August 1920.

Kreisamt Gießen. J.'.V.: He mm er de.

B e t r.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizciamt Gießen.

Wir beauftragen Sie, sämtliche in Ihrer Gemarkung ansässige Rindvieh- und Schweinehändler auf vorstehende Bestimmungen besonders hrnzuweisen.

Gießen, den 7. August 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hem werde.

___________________Feldbereimgung Bergheim.

Betr.: Lokale Feiertage.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir erinnern ;ait die Erledigung unserer Verfügung vom 16. Juli'1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 101 wm , 20. Juli 1920) soweit Sie noch damit im Rückstände sind.

Gießen, den 3. August 1920.

Kreisschulkommisswn Gießen.

_______ Dr. U sin ger.

Bekanntmachung.

B e t r.: .Walzarbeiten.

Tie Kreis st raßeKlein-Linden Großen-Lin- d e n" wird vom Ortsausgang Klein-Linden bis zum Abzweig der Kreisstraße nach Hörnsheim in Gwßen-Linden vom 11. ds. Mts. bis auf weiteres wegen Vornahme von Walz- arbeiten für den Fuhrwerks- und Automobilverkehr gesperrt.

Ter Durchgangsverkehr wird von Gießen über Klein-Linden LützellindenGvoßen-Lindm oder über LeihgesternGroßen-Lin- den und umgekehrt geleitet. ).

Gießen, den 9. August 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Queckborn.

In Queckborn ist die Maul- und Klauenseuche amtlich­festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Quechborn und ein Beobachtungsgebiet.