2
. • 140 Pf.
- . 105 Pf.
- . 115 Pf.
• . 220 Pf.
■ . NO Pf.
. . 210 Pf.
'ersetzt durch das
ber gewöhnlichen Häferfbocken und Hafergrütze a) für 503 Gramm Reingewicht (lose)- b) für einen 250-Gramm-Beutel
bei Haferflocken in geschlossenen Packungen
a) für eine 2ö0 Gramm-Packung b) für eine 500-Gramni-Packung.
bei Hafermehl in geschlossenen Packungen
a) für eine 250-Gramm-Packung
b) für eine 500. Gramm-Packung
3. Am § 3 wird das Wort „Hafernährmittel ' Wort „Hafererzeugnisse".
4. § 4, Ms. 1 erhält folgende Fassung:
. Verkaufe vm Teigtvar-n an Kleinhändler 5) ^er 1,11)11 312 Mk. für 100 Kilogramm Reingewicht nicht überschritten werden.
.. S 4 Ms. 2 sind die Worte „diesen Preisen" durch die Worte „diesem Preifo" zu ersetzen.
5. § 5, Ms. 1 erhält folgende Fassung:
Beim Verkaufe von Teigwarm an B-rhranchor (Klein- handeh darf der Preis von 2 Mk. für 500 Gramm Rein- gÄmcht nicht überschritten werden.
in
.. A r t i k e l 2.
oriese Verordnung tritt mit dem Kraft.
Berlin, den 20. April 1920.
Ter Neichsminister für Ernährung Jin Auftrag: Tr. Hei
Tage der Verkündung
und Landwirtschaft.
n r i c i.
Bekanntmachung
betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Anmeldung von Rechten und Beteiligungen an öffentlichen Uivernelimnngen und Kono-siionen aus Ansatz der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 260 des Friedensvertrages vom 27. März 1920 (Reichsanzeiger Nr. 68).
Ans Griind der §g 1 und 4 des Gesetzes über Enteignung-W und Entschädigungen ans Anlaß des Fnedensvertra--.es zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierteir Mächten vom 31 . Angmt 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1527) wird . folg-ndcs beftimmt:
. Die Frist zu Anmeldungen von Rechten und Beteilig nigen deritscher Reichsanaeböriger, sowie Anwartschaften deutscher Reick's- anaeyöriger auf Rechte oder Beteilmung-m an ökke-itlicken Unternehmungen oder Konzessionen in Rußland, China. Oesterreich Ungarn, Bulgarien, der Türkei, den Besitzungen und rngel-ö-igen . Gebieten dieser Staaten oder in Gebieten, die früher Dentsch'and oder leinen Verbündeten gehört hohen und auf Grund des Friedensvertrags abgetreten werden müssen oder unter die Verwaltung eures Mandatars treten, wi-d bis zum 15. Mai 1920 verlängert'
Berlin, den 29. April 1920.
Der Neichsminister für Wiederaufbau. I. V. Müller
120 Pf.
100
60
Pf.
Pf.
140 115
75 ist für
Pf. Pf. Pf. ein die
a) für Schan'kwirtschaften Vio Liter . . . ...
v 7io Si er .... ‘ 7
b) für Gastwivschaf'en, Hotels, Speisewirtschaften und Kaffeeh-änser Vio Li'er. ", . . . . .
Bekanntmachung.
Betr.: Höchstpreise für Bier und bierähnliche Getränkt
iit Wirt- 24—26 Pf. 48—52 Pf.
30 Pf.
60 Pf.
7io Liter
2 für den Flaschenverkauf:
Br an er eiv e r kau f an W i e de r ve rkä u f er: für die große F'asche Vio Liter für die kleine Flasche Va Liter für die kleine Flasche s/io Liter .....
Öändlerver kau s u u d Brauereiverkauf an Verbraucher:
für die große Flasche 6/io Liter für die kleine Flasche V» SiBr für die kleine Flasche s/to Liter
a) beim Flaschenverkauf in Schankwirtschaften Zuschlag von 40 Pf. für die große und 30 Ps. kleine Flasche zulässig:
b) beim Flaschenverkauf in Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Hotels und Kaffeehäusern ist ein Zuschlag von 60 Pi. für die große und von 40 Pf. sür die kleine Flasche znla'sig.
13., Für Eisanlieferung ist eine Vergütung vm 8 Mk pro Hektoliter Bier bei Li-sernng von einem Zentner Eis pro Hekto- lrter als zulässig zu erachten.
4. An Fuh^kosten für Bier und Eis sind für auswärtige Brauereien für den Hektoliter Bier je nach der Entfernung 12 bls 14 Mk zulässig.
5 .Tie hier angegebenen Preise gelten für alle aus Hessen, , prankfurt, Homburg, Wetzlar und Hanau stammenden Schwachbiers. I
Nachdem das ReichSwir'schrs snnnistcrium mit Rücksicht auf die Steigerung der Herstellungskosten durch Verordnung wm l-o. April 1920 den Herstellcrhöchstpreis ech"h" hat, uierden für den Kreis Gießen fglg-nde Höchstpreise für Bier aus Vorschlag der Preisprüfungsstelle festgesetzt:
1. Verkaufspreise a m Schcnktisch schäften:
6. Stärkere Biere mit mehr als 3,5 bis 4,5 vorn Hundert können mit einem Zuschlag von 10 Pf. pro Vio Liter ab Schanktisch verkauft werden.
7. Für bayrische und sonstige Biere von auswärts ist ein Zuschlag entsprechend der nachweisbar durch die Fracht und son- pigen Spesen entstehenden Unkosten zulässig.
8. Bei Veranstaltungen, Konzerten oder besonderen Gelegenheiten ohne Eintrittsgeld wird ein Zuschlag von 20 Pf. pro Glas Brer als zulässig erachtet.
9. Tie Inhaber von Gast- und Schankwirtschaften sowie von anderen .ähnlichen Betrieben, die Bier offen oder in anderen Gesätzen int Kleinver'kM abgeben, haben die Verkaufspreise durch deut ich sichtbaren Anshang in den Wirtschaftsräumen oder Ver- laufsrannien bekanntzugeben.
.., 10. Eine Ueberschrcitnng -obiger Höchstpreise wird strafrechtlich verfolgt Zuwiderhandlungen werden nnnachsichklich zur An- zeige gebracht und die Schließung des Lokals beantragt.
G r e ß e n, den 5. Mai 1920.
_ Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.
ac« don Pferden aus Beständen der Heeresverwaltung
ckn die Burgermeistermen der Landgemeinden des Greifes. . Mitteilung des Wehrkreiskommandos V Stuttgart kann bie SSm9 mit 50 Pifrden gerechnet werden,
die auf 1J Landwirtschaftskammern verteilt werden sollen Auf mne Landivirtschaitskantmcr werden also nur noch einz'elne entfallen. Tie Landwirtschaftskammer kanv f.b^ ^ ^l'^atzfM-keine weiteren Gesuche um Ueberlassung von Pfer- weshalb von Beglaubigung w-ilei-ep
Frag b"gen vorläufig abzusehm ist. Etlva schon lau-eid-'
werden nach Möglichkeit noch berücksichtigt ®cMe
bckanMgkgebem^ äur Verfügung stehen, wird dies
Gießen, 7. Mai 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: Tr. H e tz
Gesetz
zur Abänderung des Artikels.42 des Gesetzes vom IG. Mai 1906 bte Landwirtschaftskammer betreffend. Vom 26 März 19A0
. Ar tikel 1. Ter Artikel 42 Absatz 1 des Gesetzes, die Land- wirtfciMtskammer betreffend, vom 16. Mai 1.906, erhält folgenden Zu, atz:
In den Rechnungsjahren 1919—1922 darf die Umlage 40 Pf. auf 1000 Mark des der Umlage unterliegenden Vermögens betragen.
Artikel 2. Das Landesernährnngsämt wird ermächtigt, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlaßen. a n
... Artikel 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung im Regierungsblatt in Kraft
T -a r m st a d t,_ den 26. März 1920.
„ Hessisches Gesamtministcrium.
11 1 cii Henri ch. Tr. F n l d a. v. Brentano.
Bekanntmachung
bie Lcseholzuutzungen in den Tvmanial- und Gemeindewalduugen ... betreffend.
!e Ermächtigung des Hessischen Gcsamtmiuist-erinms wird m Abänderung des 8 9 Absatz 2 der Verordnung vom •/J u,t A o p 4 in den Fasinng v v m 15. S e p t e m b e r 1 9 0 4 ^Regierungsblatt S 344) und im Anschluß an die Bekanntmachung vom 2c>. April 1917 (Regierungsblatt S 116) he Le eholznubung in den Domanial- und Gemcindewaldnngen bis ans frei eres an den bestimmten Leseholztagen auch in den Moua en Mai und Juni gestattet.
Darmstadt.-den 29. April 1920.
Hessisches Ministerium des Innern. Tr. Fulda Hei lisch es Ministerinm der Finanzen. Henrich.
m Bekanntmachung.
Betr.: Wahlen zum Kreistag.
, Nachdem das Kreistagsmitglied Wilhelm Anton Rompf, Land- *'1ir7pnb Altburgermeister in Lang-Göns, infolge Todes ans dem K e s aa ans-eschieden ist. ist der dem gleichen Wahlvorschlaq an- gehwige. gemäß Artikel 29 h, Artikel 29 h der Kreis- und Pvo- viuziaBrbnnng nachstberusene. bei der Wahl nicht mehr gewählte ^aeiverber Landwirt Ludwig Hofmann V. in Lollar, der i ie nacp rag icbe Berufung zum Kreistag angenommen hat an seine Sw le getreten.
Gießen, den 6. Mai 1920.
_____________De- Kreiswg'bsßim.missar: Weicker.
m, ft.- (Hwerbsbosenfür sorge.
An die Büraeriueistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach enier Mi'teilung des R^ichsarbeitsministerinms 'foint er» iverbs ysen^ Staatsangehörigen der Schweiz. Deutsch-Oesterreichs und uer ^.schecho-Slonuikei Erwerbsb'seinin'erstü'ning g-m.äß 5 7 be - Verordnung vom 26. Januar 1920 lR -G -Bl S bis gewährt w-rdm Im übrigen ist die Gewähr-.ng de. llnterslutung nn Ernzelfäll vöin Nachweis der Gegenseitigkeit abhängig zu machen. ■
Gießen, den 21. Avni 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: i$r. H e ß
Druck ber Brüdl'Ichen Uni»«rkitäts.B«ck. und Steindruckerei. *K. ßawqe.


