AmtsoerkmdjgllligMaLL

für die Provinzlaldireftion Gberheffen und für das Kreisamt Eichen.

____(£rid)Cint Uad) SebQrf: TOonta9, 'Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di- Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

«ö. Mai iiJIÖ

Betr.: Reichstagswahl 1920

A» den Oberbürgermeister zu Gießen und die Büraer- 1 Meutereien der Landgemeinden des Kreises , . ,~nS »«ff- '«taatämtniHeriuin hat in seiner Verfügung, auf welche uni er Ausschreiben vom 6. Mai b-s Js Amtsv-r» iundignngsblatt Nr. 61 vom 7. Mai beruhte, mit Rücksicht aus die Eilbcdiirftigkcit den Entwurf einer Reichsivahlorduuiw zu Grunde legen mufieit, da der authentische Tert der Wahl­ordnung telbst noch nicht zur Verfügung stand.

Nachdem nun dem Staatsministerium der endgültigeDxrt der gieichswahlordnung vorliegt, benachrichtigt es uns Last Nrnd-- rungen in unierer Verfügung vom 6. Mai 'ds. Js. Ämlsver- iündignngsblatt dir. 61 vom 7, Niai- vorzunehmen sind. So treten an Stelle der'im Absitz 2 unseres Ausschreibens genannten V die 8^ 85, 86 der Reichswahbordnung. In Absatz 5 ut auf die §8 1416 der R.W.O. hingewiesen/ ?ln Stelle dieser Paragroplnn treten nun die §§ 911. Sachliche Aenderungen imd hierdurch nicht erfolgt.

ri. In 8 13 Absatz 3 der endgültigen Wahlordnung ist be­stimmt, daß dre Gemeindebehörden, soweit möglich aegcn Er- stattung der Auslagen Abschriften der Wählerlisten erteilen ober bie Ausfertigung von Abschriften zulassen sollen. Sie wollen dies zur Kenntnis nehmen,

Gießen, den 9. Mai 1920.

Kreisamt Gießen. __________________________Tr. U s j n gc r.

Behr.: Reichstagswahl 1920; hier: Wahlscheine

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Laniigenieinden des Kreise^

llnter Bezugnahme auf die einleitenden VemerÄi'igen in un­serem vorstehend abgedruckteil Ansschrciben von heute 'beuachrich- tigen mir Sie. daß auch bezüglich der in unserem Aussclweiben vom 6. ds. Mts. AmtsVerMndigungsblatt Nr. 61 er­wähnten Wahlscheine in der endgültigen Fassung der Ncichswahl- ordnung gegenüber deren Entwurf nicht Unerhebliche fachliche Aende- rnngen eingetreten sind. *-

Wir müssen daher die diesbezüglichen Ausführungen in dem Aus­schreiben vom 6. ds. M»s. znrücknehmen. Weitere Verfügung folgt

Gießen, den 9. Mai 1920.

Kreisamt Gießen.

__________ ~ ________Dr. Usinger.

Verordnung

über .Heraufsetzung des Grmidlohns und Ausdehnung der Ver- lichernngsrflicht in der Krankenversicherung. Vom 1.' April 1920.

Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der llebergangswirtscbaft vom 17. Apnl 1919 (Rnck's-Gesebbl. S. 394) wird von der Reichs- regierung mit Zustimmung des Reichsrats unb des von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

I. Heraufsetzung des Grundloh ns.

, S 1. Der 8 180 der Reichsversicherungsordnung erhält fol­gende Fassung:

Die baren Leistungen der Kassen werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solchen bestimmt, die Satzung ent­weder den, durchschnittlichen Tagesentgelt der Mitali-der oder den wirklichen Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten. Den durchschnittlichen Tagesentgelt kann sie nach denjeniaen Klassen von Versicherten, für welche die Kaste errichtet ist. oder stufenweise nach der verschiedeireu Lohnhöhe der Versicherten festsetzen.

Die Festsetzung nach dem dnrchschnittlicheit Tagese"tgelte bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts (Beschluß- kammer).

Für freiwillig Beitretende, für die sich hiernach kein Grundlohn ermitteln läßt, bestimmt ihn die Satzung.

. S L. Soweit nach den Vorschriften der Reichsversichernngs- ardnnng Ersatzleistungen für Krankenpflege, KmuVeNhauspslege oder Unterhalt in einer Anstalt nach dem Grundlohn zu bemessen sind, kann der Reichsarbeitsminister im Falle eines Bedürfnisses den für mese Ersatzleistungen maßgebenden Höchstsatz des Grundlohns all- gemcin bis auf zehn Mark herabsetzcn.

8 3. lieber die Satzungsänderungen auf Grund des 8 1 haben me Organe der Kassen innerhalb vier Monaten nach Inkrafttreten meser Verordnung zu beschließen. Bis zur Genehmigung der Satzungsänderung^ durch das ONerversicherungsamt setzt der Kassen­vorstand die nach § 1 erforderlichen oder zulässigen Aendernngen des Grundlohns vorläufig fest.

Verordnung

zur Abänderung der Verordnung über Höchstpreiseä'iir Nährmittel Vom 20. April 1920.

W Grund der Verordnung, über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volisernährnng vontz22. Mai 1916 -Reicl'S-Gesetzbl S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)' wird ver­ordnet : i

8 4. Für Beschäftigte, die zur Mitgliedschaft bei einer Orts-, --and- Ober Znniingskrankenkasse oder bei einer kirappschastlichen Krankentaise verpflichtet sind, unb für die nach den Vorschriften dieser Verordnung ein höherer Grundlohn in Betracht kommt als der bisherige höchste Grundlohn ihrer Kasse, haben die Arbeitgeber rer Ka)fe binnen vier Wochen nach hem Inkrafttreten dieser Vor- ichrstten utc zur Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben zu machen.

werden gleich Zuwiderhandlungen gegen

8 old der Rclchsversichernilgsoronung bestraft.

H. 5t usdehnnng der BHr s i ch,e r u n g spfl i ch t.

§ D Im 8 1 der Verordnung über Ausdehnung der Versiche- rungspilicht und Berslcherungsberechtigimg in der Krankenvcr- lichornng. vom 22. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1321) ersetzt "fünftausend" durch das Wortzwanzigtausend"

Y 8.6. Wer in der Zeit seit dem 2. Dezember 1918 wegen UebrychreitenS der Einkommensgrenze von fünftausend Mark aus Inner Krankenkasse odersinappschaftlichen Kraiikenkasse ausgeschieden rst, kann bei dieser Kasse binnen sechs Wochen nach dem Jnkraft- trctcn dieser Vorschriften die Wiederaufnahme als Mitglied gemäß »< -.3, mr Reichsversichernngsordnung beantragen, sofern er beim Uuslcheiden zur Weiterversichernng berechtigt war unb nicht jetzt liadM 5 veyrchernngspflichtig ist.

Die Kasse kann den Berechtigten, wenn er sich zum Beitritt meidet, ärztlich untersuchen lassen. Eine Erkrankung, die beim fieberetntrUt bereits besteht, begründet für diese Krankheit kei­nen Anipruch aut. Kassenleistung.

8 7. Sind seit dem 2. Dezember 1918 Personen der im § 1 her Verordnung vom 22. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1321) - bezeichneten Art trotz Ueberschreitens der Einkommensgrenze von Ninstausend Mark von ihrer Krankenkasse oder knappschaftlichen Krankenkatse weiter wie versicheruiigspflichtige Mitglieder behan­delt worden, so kann diese Mitgliedschaft nachträglich nicht mehr angefochten werden. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen beim Inkrafttreten dieser Vorschriften ein- Streitverfahren schwebt . § 8. Die Frist zur Meldung derjenigen Beschäftigten, welche

durch die Vorschrift des § 5 der Versicherungspflicht neu unter» fleltt werden, wird bis zum achten Tage nach dem Inkrafttreten dieser Borschriften erstreckt, soweit sie nicht nach 8 317 der Reichs- vcrsichernugsordnung darüber hiuauslänft. Die Meldung kann William schon vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften geschehen

n 111. Schlußvorschriften.

. Die Vvrschritten der 88 1 bis 4 treten mit dem Tage bei; Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt 8 1 der Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung und Wochenhilfe während des .Krieges, vom 22. November 1917 (Reichs-Gesetzbl «. 1085) außer Kraft. >

Vorschriften der 88 5 bis 8 treten mit dem 26. April 1920 m Kraft.

Berlin, den 1. April 1920.

, x Die Reichsregierung: M i'i l l e r.

Artikel 1.

. , ^^Verordnung Über Höchstpreise für Nährmittel vom 28 Ok­tober 1919 lReichs-Gesetzbl. S. 1834) wird wie folgt geändert-

1. § 1, Ab,. 1 erhält folgende Fassung:

Beim Verkaufe von Hafernährmitteln an Kleinhändler (8 2' dürfen die folgenden Preise für 100 Kilogramm Rein­gewicht nicht überschritten werden:

bei gewöhnlichen Haferslocken unb* 1 2 Hafergrütze a) lose............ 215

b) in Beuteln zu 250 Gramm . . . 329

bei Hafersiocken in geschlossenen Packungen

a) zu 250 Gramm..........Zgg

b) zu 500 Gramm . . . 318

bei Haierflocken in geschlossenen Packungen

a) zu 250 Gramm.......... 351

b) zu 500 Gramm . . . '. . . ' . ' 333

2. 8 2, Abs. 1 erhält folgende Fassung :

Beim Verkaufe von Haferuührmittelu an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Preise nicht überschritten werden:

Mk. Mk.

Mk. Mk.

Mk.