Bekanntmachung.
B e t r.: Tie Ausführung des Artikel 21 Les Volksschulgesetzes.
An die Schulvorstände des Kreises.
, Wir empfehlen Ihnen, uns vis zum 1. März lfd. Is. diejenigen Schüler und Schülerinnen zu bezeichnen, aus die der Artikel 21 des Voltsschulgesetzes Anwendung findet. Fehlberichte sind nicht zu erstatten.
Gießen, den 4. Februar 1920
Kreisichulkommtßivn Gießen.
_____________Dr. Ufingier.
Betr.: Tie Staatsbeamten, Volksschullehrer und -Lehrerinnen, die StaatsLienstanwärter ustv.
An die Schiikvorpäildc der Landgemeinden des Kreises.
Zur Gewinnung der Unterlagen siir eine von dem Gesamt- minifteriunl angoordnete Zusammenstellung werden Sie ersucht, die Lehrer und Schulverwalter zu veranlassen, uns binnen 3 Tagen die Anzahl ihrer Kinder mitzuteilen, die zur Zeit zum Bezüge einer KinKrzulage berechtigt sind.
Gießen, den 9. Februar 1920.
Kreis! chulko mmß 1 um Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
Betr.: Karnevalistische Veranstaltungen.
Tas Ministerium des Innern hat angeordnet, daß jedes Maskentreiben auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten unbedingt unterbleiben muß, da es die Gefühle weitester Volkskreise verletzt und darum der öffent- lichen Ordnung widerspricht. Tie Polizei wird angewiesen, ge- gebenenfalls Zuwiderhandelnde gemäß § 360 Ziffer 11 R.Str.G.B. zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 9. Februar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl.
Gemäß Verfügung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle wird ab 16. Februar 1920 die Tagesmenge an Mehl für die versorgungsberechtigte Bevölkerung von 240 Gramm ans 200 Gramm herabgesetzt.
Reisebrotmarken sind vom gleichen Tage ab für jeden Reisetag je fünf Stück auszugeben über zusammen 250 Gramm Gebäck.
Teni Oberbürgermeister zu Gießen und den Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, den 7. Februar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.
Bekanutmachttng.
Betr.: Feldbereinigung Heuchelheim; hier: Verbesserung der Kahnwiesen.
In der Zeit vom 14. bis einschließlich 27. Februar lfd. Is. liegt aus dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Heuchelheim der Sonderentwurf zur Verbesserung der Kahnwiefen in Flur IX, X und XII zur Einsicht der Beteiligten offen.
Tagfahrt zur Entgegennahme von Einweichungen hiergegen sindet am Samstag den 2 8. Februar lfd. I s., vorm. 9 l/2 bi s 10 */2 ll hr, auf dein Rathaus zu Heuchelheim statt, wozu ich die Beteiligten mit dem.Aufügcn einlade, daß die Nicht- erscheinenden mit Einwendungen ^ausgeschlossen sind.
Tie Entwendungen siich schriftlich und mit Grüichen versehen einzureichcn.
Friedberg, den 26. Januar 1920.
Ter Hessische Feldbereiuigungskommissär.
S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.
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/tralbehörde oder des Bezirkswohnungskommissars vorsätzlich /widerhandelt, wird mit Geldstrafe in der Höhe des doppelten Wertes des Bautverkcs, soweit es unrechtmäßigerweise in An- griff genommen ist, mindestens jedoch von zehntausend lind höchstens von einhundertfünfzigtausend Mark bestraft. Daneben kann auf Gefängnis bis zu sechs Monäten' erkannt werden.
Wer einer auf Grund des § 12 Abs. 2 getroffenen Anordnung des Bezirkswohnungskommissars zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu -6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestvast.
ß 14. Tie Landeszontralbehördcn haben dem Reichsarbeits- ministerium am Emde jedes Kalendervierteljahres Zusammenstellungen über die getroffenen Maßnahmen nach einem vorzuschreibenden Muster cinzuseuden.
s 15. Ter Reichsarbeitsminister erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Solveit er von dieser Befugnis oder voit der Ermächtigung aus § 4 Abs. 4 leinen Gebrauch macht, kömien die Landesregierungen die erforderlichen Vorschriften erlassen.
§ 16. Ten Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestinimt der Reichsarbeitsminister.
Betr.: Hilsswerk für die Wiener Kinder.
An die Schulvorstände des Kreises.
Ten in Hefsen untergebrachten Wiener Kindern ist der unentgeltliche Besuch der Volks! chulen gestattet.
Gießen, den 4. Februar 1920.
Kreisf ch ulw mmi! sion Gießen.
Dr. Usinger.
AttssührungSbestimmuugen
zur Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot. Vom 30. Januar 1920.
Aus Grund von § 15 der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 werden die folgenden Aussührungsvorschristen erlassen:
Zu §4. Beruf nngsbehörde zur endgültigen Entscheidung über einen Einspruch gegen die von dem Bezirkswohnungskommissar int Enteignungsverfahren festgesetzten Entschädigungen, den Erbbauzins (§ 5) oder Pachtzins (§ 6) oder Entschädigungen nach § 7 ist der zuständige P ro vi n zia l ans sch nß. Für das besetzte Gebiet der Provinz Startenburg kommt der Proviuzialaus- schuß der Provinz Rheinhessen als Berusungsbehörde in Betracht.
Ter Leiter der Verhandlung im Berufungsverfahren darf nicht zugleich Bezirkswohnungskommissar sein.
Zu § 8. Tie Beschlagnahme eines Betriebs und seine Ueber- tragung an einen Tritten darf nur mit Zustimmung des Staatskomm issars sür die wirtschaftliche Demobilmachung erfolgen.
Zu § 9. Tie Bezirkswohnungskommissare haben bei Bekanntwerden von Verstößen gegen die Bestimmungen des S 9 die Inhaber oder Betrievsleiter zunächst zu verwarnen und im Wiederholungsfall dem Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt Anzeige zu erstatten und die Beschlagnahme unter Angabe der Gründe zu beantragen.
Zu § 10. Die int § 10 dem Bezirkswohnungskommissar eingeräumten Befugnisse zur Beschlagnahme von Bauholz, natürlichen und künstlichen Baustoffen, Halb- und Fertigfabrikaten werden dem Staatskommissar sür die wirtschaftliche Demobilmachung übertragen.
Zu § 12. Unabhängig v o n der baupolizeilichen Genehmigung ist die Genehmigung des zuständigen Bezirkswohnungskommissars sür alle Bauten einzuholen, die nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen oder Wohnungen von über 5 Zimmern und Küche enthalten sollen. Dem Gesuch sind ein Lage- und Bauplan, sowie eine kürz gefaßte Beschreibung der Bauweise mit Angabe der zur Verwendung vorgesehenen wichtigeren-Baustoffe beizusügen. Kleinviehstallungen, Werkstätten oder sonst zu Betriebszwecken dienende Bauten mit einem Boll- geschoß von nicht mehr als 30 Quadratmeter überbauter Boden- släche (einschließlich der Manerstärke) sind hiervon ausgenommen.
Darmstadt, den 30. Januar 1920.
Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Verordnung nebst Ausführnngsbestimmungen sind ortsüblich bekanntzumachen. Wir weisen besonders auf die Ausführungsbestimmungen z u § 12 hin. y
Gießen, den 6. Februar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann.
Druck der Lrühl'fchen Universitäts-Buch- und üteindruckerei. R. Lauge, Bteßen.


