Amtsverlimdigungsblatt

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gießen.

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Nr. 21

10. Februars

1920

ÄlÄbCr%:^\e\Un9 ?et Wohnungsnot. --Hilfswerk für die Wiener Kinder. - Ausführung des Artikel 21 des Volks-

schulgesetzes. Die Staatsbeamten, Volksschullehrer usw. - Karneval.Veranstaltungen. - Verkehr mit Brotgetreide und Mehl. - Feldbereinigung.

Verordnung

zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot.

Boni 9. Dezember 1919.

$ Tie Landeszentralbehörden sind verpflichtet, für die- icmgen Bezirke, in denen sich ein dringendes Bedürfnis nach Klein- und Mittelwohnungen in der Uebergangszcit nach dem Kriege herausstellt, zur schnellen Durchführung der Unterbrin­gung obdachloser Familien Bezirtswohnnngskiommissare zu bestellen.

8 2. Dem Bezirksivohtiungsllommisiar liegt die Förderung der Verstellung geeigneter Klein- und Mittellvohnungen innerhalb Mnes Verwaltungsbezirks ob.

§ 3. Steht für Klein- und Mittelwohnungen Bau- und Gartenland in passender Lage zu angemes^nem Preise nicht zur Beifügung, so ist der Bezirkswohnungskommifsar befugt, geeig- nete Grundstücke gegen angemessene Entschädigung zu enteignen. Wertsteigerungen, die auf außerordentliche Verhältnisse des Krieges znrnckzuführen siiid, dürfen bei Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt werden.

S 4. Vor der Enteignung ist den von ihr Betroffenen und der Gemeinde oder dem Gemeindeverban.de Gelegenheit zur Aeuüe- riing zu geben.

. Tie Enteignung erfolgt ohne besonderes Verfahren durch tormloien Bescheid an den Eigentümer. In dem Bescheid ist anzugeben, zu wessen Gunsten die Enteignung stattfindet und welche Entschädigung gezählt werden ivird.

, ,,Die Enteignung ivird mit der Zustellung des Enteignungs- bescheides an den Eigentümer wirksam. Gegen die Festsetznng der Entschädigung kann jeder Beteiligte innerhalb von vier­zehn Tagen, nachdem sie ihm zugestellt ist, die Entscheidung einer von der Landeszcntralbehördc zil bestimmenden Bcrufüngs- behörde, welche endgültig entscheidet, anrufen; im übrigen ist der Bescheid des Bezirkswohnungskommissars unanfechtbar.

..Ter Rcichsarbeitsminister wird ermächtigt, das Nähere zu bestrnnnen.

§ 5. An Stelle der völligen Entziehung des Eigentums kann der Bezirkswohnungskomniissar auf Antrag des Eigen­tümers die Belastungen des Grundstücks mit einem Erbbanrecht aussprechen. Er setzt in diesem Falle mangels Einigung der Be­teiligten einen Erbbauvertrag, insbesondere einen angemessenen! Erbbauzins, fest.

Tie Vorschriften des § 4 gelten entsprechend; an die Stelle der Entschädigung tritt der Erbbauzins. Ter Erbbauvertrag gilt mit der Zustellung an den Eigentümer als geschlossen.

8 6. Zur Bereitstellung des für Behelfsbauten iHolzhäuser, Leichtbautcn, Baracken) nötigen Geländes kann der BezirkSwoh- nungskommissar km Stelle der Enteignung eine Zwangspachtiing für die Tauer bis zu dreißig Jahren gegen Zahlung'eines an­gemessenen jährlichen Pachtzinses aussprechen. Er setzt in diesem Falle.mangels Einigung der Beteiligten einen Pachtvertrag fest.

Tie, Vorschriften des § 4 gelten entsprechend; an die Stelle der Entschädigung tritt der Pachtzins. Ter Pachtvertrag gilt mit der Zustellung an den Eigentümer als geschlossen.

§ 7. Zur Durchführung von Ban- oder Siedlungsvorhaben kann der Bezirkswohnungstommissar Befreiungen von bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften, Verordnungen, Ortsstatuten und Bauordnungen cintreten lassen oder Fristen zur Erledigung der erforderlichen Genehmigungsverfahren festsetzen. Ist ein Verfahren nach Ablauf der von dem BezirkswolMnngs'kommissar dafür fest­gesetzten Frist nicht durchgeführt oder sind die Widersprüche von Beteiligten nicht behoben, so hat der Bezirkswohnungskommissar das Recht, an Stelle der sonst zuständigen Verwaltnngs- und Ge­meindebehörden die Genehmigungen zu erteilen und die aus Anlaß! des Bau- oder Siedlungsvorhabens zu zahlenden Gebühren und Beiträge festzusetzen. Hierbei ist er an die Vorschriften der Üandes- gesetze, Verordnungen, ortsstatutarischen Bestimmungen und Bau­ordnungen nicht gebunden.

Ter Bezirksmohnaingskommissar kann auch anordnen, daß die Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstigen Eigentümer den An­schluß an ihre Versorgungsnetze oder Entwässerungsanlagen unter den von ihm festzusetzenden angemessenen Bedingungen gestatten.

Ter Bescheid des Bezirksivohnungskommissars wird mit der Zustcllung an die beteiligten Genreinden, Gemeindeverbände oder sonstigen Eigentümer wirksam. Gegen die Festsetzung der Ent­schädigung kann der Eigentümer, soweit es sich nicht um kommu­nale Versorgungsnetze oder Entwässerungsanlagen handelt, inner­

halb von vierzehn Tagen, nachdem sie ihm zugestcllt ist, die Ent­scheidung der Berufsbehörde (8 4, Absatz 3) astrufen; im übrigen Ut der Bescheid des Bezirkswohnungstiommissars unanfechtbar.

Tie Gemeiiche oder der Gemeindeverband hat kein Wider- spruchsrccht gegen die Ausführung und Ingebrauchnahme der auf Anordnung des Bezirkswohnungsbommis,ars errichteten Woh­nungen.

8 8. Ter BczirkSwohnungskommissar kann die in seinem Be­zirke Lelegenen, der Herstellung von Baumaterialien und Bauteilen aller Art dienenden, Werke zur Wiederaufnahme des Betriebes anhalten und, wenn sie der an sie ergangenen Aufforderung nicht Nachkommen, die Beschlagnahme des Betriebes und seine Ueber- tragnng an einen von ihm zu bestimmenden Tritten anordnen, lieber! die Auseinandersetzung mit dem Eigentümer und den Eintritt in bestehende Lieferungs- und Ausbeutungsverträge bestimmt man­gels Einigung der Beteiligten der Bezirkswohnungskommissar, lieber die Höhe einer festgesetzten Entschädigung kann jeder Be­teiligte innerhalb eines Monats die Entscheidung des ordentlichen Gerichts anrufen; im übrigen ist die Bestimmung des Bezirks- wohnungslommissars unanfechtbar.

8 9. Tie LandeszentralbehörLe oder die von ihr bestimnite Stelle kann die in ihrem Bezirk belesenen, der Herstellung von Baustoffen oder Bauteilen dienenden Werke, deren Inhaber od>r Betriebsleiter den Vorschriften über Festsetzung der Richt- oder Höchstpreise zuwidergehandelt oder beschlagnahmte oder bewirt­schaftete Baustoffe der Beschlagnahme oder Bewirtschaftung ent­zogen .haben und deshalb rechtskräftig bestraft sind, beschlagnahmen und die Uebertragung des Betriebes an einen von ihr zu bestim- menden Tritten anordnen. § 8, Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

8 10. Soweit der Unternehmer sich das nötige Bauholz nicht rechtzeitig und zu angemessenen Preisen zu beschaffen vermag, kann der Bezirkswohnungskommissar Holzbestände aus Forsten gegen angemessene Entschädigung enteignen. Dabei ist er jedoch an die Anordnungen gebunden, die v!om Reiche oder von den Ländern für die Bewirtschaftung des Holzes getroffen iverden. Tic Enteignung erfolgt zugunsten der Gemeinde, des Gemeindever­bandes loder einer gemeinnützigen Unternehmung, in deren Bezirk der Bau ausgeführt wird; als gemeinnützige Unternehmungen gelten dieienigen, die als solche von der Landeszentralbehörde an­erkannt sind. Tie Bedingungen der.Weiterlieferung an den Unter­nehmer setzt mangels Einigung der Beteiligten der Bezirkswoh­nungskommissar fest.

, Tic gleichen Befugnisse sowie das Recht der Beschlagnahme hat der Bezirkswohnungs'kommissar für die z rr Durchführung des Bauvorhabens erforderlichen Naturerzeugnisse sowie Halb- und Fertig fabrikate. . ,

Für das Enteignungsver fahren gelten die Borschriften des § 4 entsprechend. Auf Antrag des Eigentümers kann der Bezirks- wohnungskommissar den Eintritt der Wirkung der Enteignung da­von abhängig machen, daß der Wert der enteigneten Sachen fest- gestellt wird. Für die Feststellung gelten § 486, § 487 Nr. 1 bis 3, 88.490 bis 494 der, Zivilprozeßordnung entsprechend; die Be- rufungsbehörde hat die Einleitung des Verfahrens anzuordnen, wenn ihr der diesbezügliche Enteignungsbescheid des Bezirkswoh- nnngskomnussars vorgelegt wird.

ß 11. Werden bei Neubauten,»die der Herstellung von Woh­nungen dienen können, die Banarbeiten länger als sechs Monate unterbrochen, so kann der Bezirkswohnungskommissar bei schuld­haftem Verzögern oder bei Leistungsunfähigkeit des Bauherrn das Baugrundstück zugunsten der Gemeinde enteignen, sofern iwt> in der Lage ist, den Bau unverzüglich bezugs- fahig fertig herzustellen.

Die Enteignung erfolgt nach den Bestimnmngen der 8 3 und 4.

8 12. Ter Bezirkswohnungskomniissar ist berechtigt, die Ans- tuhrung aller von ihm nicht für erforderlich erachteten Bauten, insbesondere Luxnsbanten, zu verbieten, soivic die Einstellung bereits begonnener Bauten anzuordnen. Tie Landeszentralbe­hörde kann ferner anordnen, daß in bestiinmten Bezirken Bauten, insbesondere Luxnsbauten, nur mit Genehmigung des BezirkS- wohnnngskommissars ausgeführt werden dürfen.

, Ter Bezirkswohnungskommissar kann auch die Verwendung bestimmter Baustoffe allgemein oder für besondere Fälle ver­bieten oder von seiner Genehmigung abhängig machen.

8 13. Wer als Bauherr oder als Bauunternehmer einer ans Grund des § 1I Abs. 1 getroffenen Anordnung der Landes-