Ausgabe 
9.9.1920
 
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mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern versehen sein, die den Lichtschein nach .vorn auf die Fahrbahn wirft.

2. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fährvades verpflich-tet.

Tie Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Un­fälle und Verkehrsstörungen vermieden werden.

Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. _ Aul unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei star'kem Nebel, beim ,Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßen­krümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffent­lichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore, sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemm­vorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, eiwlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß langsam und so vorsichtig1 gefahren werden, daß oas Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In alleir diesen Fällen svtvie bei jedem Bergab fahren ist es ver­boten, beide Hände gleichzeitig von -der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen.

3. Ter Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Men­schen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Vieh­treiber usw. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen.

Auch -an unübersichtlichen Stellen (Z. 2, Ms-atz 4) ist das Glockenzeichen zu geben. Das - Wgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch- unruhig oder scheu werden.

Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Sigimlpfeifen, Hupen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie von sogenannten Radlauf- glocken ist untersagt.

Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fährrade scheut, oder daß sonst durch das Borbeifahren mit dem Fährrade Menschen oder Ziere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zn -fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen.

4. Tas Einbiegen in eine andere Straße hat

nach rechts in kurzer Wendung, nach links in iv ei» tem Bogen zu geschehen.

_ 5. Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einznhalten und entgegenkommen­den Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fuß­gängern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, solange abznsteigen, bis Die Bahn frei ist.

6. Tas Vorbei fahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahr­zeugen, Reitern, Radsährern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.

An unübersichtlichen Stellen tZ. 2, Abs. 4>, svivie überall, tvo die Fahrbahn durch Fuhriverke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Ueberholen verboten.

7. Das Radfahren ist, außer auf den für den Nadfahr- verkehr eingerichieren besonderen Wegen (Radfahrwegen), nur a u f ben_ für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den -neben den Fahrwegen hin- führenden nicht erhöhten Banketten siattfinden.

Das Radfahren auf solchen Fußwegen, die das Ausweichen gestatten, ist außerhalb der Ortschaft unter der Voraussetzung zu­lässig, daß die Radfahrer stets den Fußgängern in angemessener Entfernung ausweichen, den Fußweg sreilassen unb .nötigenfalls -absteigen.

8. Tas Umkreisen von 'Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Bewegungen, die geeignet sind, Menschen oder Eigen­tum zu gefährden, den Verkehr zu .stör-en oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.

9. , Auf den Haltruf ober das -Haltezeichen -eines als solchen kenntlichen Pvlizeibeamten hat jeder Radfahrer sofort auzuhalteu und die Radfahrkarte, die er bei sich führen muß, auf Verlangen vorzuzeigeu.

10. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Gießen, den 3. September 1920.

Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch g e r.

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Druck bet Brühl'schen Uui»irlitLt,.Such° unb Steinbruckere,. *R. Lauge, Stenin